§ 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
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Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 24.10.2012 – 14 K 3006/11
- BFH, 30.09.1999 – V R 77/98Zitiert von 7
- BVerfG, 05.03.1958 – 2 BvL 18/56Zur Auslegung von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. §§ 8, 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951. Prinzip der RechtsstaatlichkeitZitiert von 7
- BVerfG, 09.06.1971 – 2 BvR 225/69Entscheidung der Inzidentfrage, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit einer vorrangigen Bestimmung des europäischen Gemeinschaftsrechts vereinbar ist, durch die jeweils zuständigen Gerichte (Umsatzausgleichsteuer auf eingeführtes Milchpulver)Zitiert von 36
- BVerfG, 05.07.1967 – 2 BvL 29/63Zur Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG in einem Fall, bei dem die Entscheidungserheblichkeit des zur Prüfung gestellten Gesetzes von der Auslegung von Recht der EWG abhängtZitiert von 1
- EuGH, 18.10.2007 – C-355/06Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- EuGH, 13.06.2019 – C-420/18Zitiert von 11
- EuGH, 14.02.2019 – C-531/17Zitiert von 11
- EuGH, 06.09.2018 – C-531/17Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/7#abs-1 (1) Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands der Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat und
Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/7#abs-2 (2) Ausländischer Auftraggeber im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist ein Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 2) erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/7#abs-3 (3) Bei Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/7#abs-4 (4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/7#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2.