§ 6 Ausfuhrlieferung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 96
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 30.01.2013 – 14 K 4151/11
- BFH, 31.07.2008 – V R 21/06Zitiert von 13
- FG Düsseldorf, 04.05.2018 – 1 K 2413/16 UZitiert von 4
- BFH, 03.11.2005 – V R 63/02Zitiert von 16
- BFH, 28.05.2009 – V R 23/08Zitiert von 20
- BFH, 14.12.1994 – XI R 70/93Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 19.05.2026 – 15 K 1452/25 U
- BFH, 19.02.2025 – XI R 23/24EuGH-Vorlage zur Prüfung von Vertrauensschutz bei der DifferenzbesteuerungZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 22.11.2024 – 1 K 2832/19 U
96 Entscheidungen zu § 6 UStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/6#abs-1 (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/6#abs-2 (2) Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist
Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ist kein ausländischer Abnehmer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/6#abs-3 (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/6#abs-3a (3a) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
Nummer 3 tritt zum Ende des Jahres außer Kraft, in dem die Ausfuhr- und Abnehmernachweise in Deutschland erstmals elektronisch erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/6#abs-4 (4) Die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 und 3a sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/6#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b.