§ 6 Ausfuhrlieferung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist
Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ist kein ausländischer Abnehmer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/6?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 und 3a sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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