Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/10#abs-1 (1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:
Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als Ausfuhrnachweis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/10#abs-2 (2) Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/10#abs-3 (3) Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu führen, kann dieser die Ausfuhr mit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Belegen nachweisen. In den Fällen nach Satz 1 muss der Beleg zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung nach Artikel 226 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (Master Reference Number – MRN) enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/10#abs-4 (4) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu führen, kann er die Ausfuhr wie in Beförderungsfällen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweisen.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 10 UStDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 – 7 K 7104/15
- BFH, 17.02.2011 – V R 28/10Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg - Bedeutung der Person des Abnehmers - Ausschluss der Steuerbefreiung bei Verschleierung der Identität des Abnehmers - Angabe des Bestimmungsorts im Beförderungsfall - Zuordnung der steuerbefreiten Lieferung bei innergemeinschaftlichem Reihengeschäft - VertrauensschutzZitiert von 29
- FG Köln, 17.10.2007 – 4 K 3349/05
- FG Baden-Württemberg, 14.11.2017 – 11 K 1102/15Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 30.10.2006 – 9 V 40/06Zitiert von 1
- BFH, 22.07.2015 – V R 38/14Anforderung an den Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen LieferungenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 23.02.2022 – 5 K 977/19 U,AOZitiert von 1
- FG Hessen, 10.12.2020 – 1 K 1263/17
- BFH, 12.03.2020 – V R 20/19 · Steuerhinterziehung bei AusfuhrlieferungZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.07.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (BGBl. I 2360)
BGBl. 2017 I S. 2360
-
18.07.2016 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2016 I S. 1722
-
11.12.2012 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2012 I S. 2637
-
02.12.2011 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2011 I S. 2416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.