§ 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/5?asof=2025-06-25#abs-1 (1) Steuerfrei ist die Einfuhr
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/5?asof=2025-06-25#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs über die Grenze und zur Vereinfachung der Verwaltung Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/5?asof=2025-06-25#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anordnen, dass unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen von Rechtsakten des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise erstattet oder erlassen wird.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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21.12.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I 5250)
BGBl. 2021 I S. 5250
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. I S. 3096
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. I S. 3096
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809 iVm Bek)
BGBl. 2013 I S. 1809
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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