§ 4c Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/4c#abs-1 (1) Europäischen Einrichtungen wird
auf Antrag vergütet, sofern die Leistung nicht von der Steuer befreit werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/4c#abs-2 (2) Europäische Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/4c#abs-3 (3) Die Vergütung an eine in Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete Einrichtung erfolgt in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über den Sitz der Einrichtung festgelegt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/4c#abs-4 (4) Die Vergütung an eine in Absatz 2 Nummer 2 bezeichnete Einrichtung setzt voraus, dass die Leistung
Soweit die Voraussetzungen nach Antragstellung wegfallen, ist die Einrichtung verpflichtet, dies dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Änderungsverlauf
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21.12.2021 Ausfertigung
§ 4c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I 5250)
BGBl. 2021 I S. 5250
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