Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 17c Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
Stand: 10.01.2020
Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Belege nach § 17b zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 105 Entscheidungen zu § 17c UStDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 03.11.2010 – 4 K 4262/08Zitiert von 1
- FG Hessen, 10.12.2020 – 1 K 1263/17
- FG Köln, 06.05.2004 – 15 K 1590/03Zitiert von 4
- FG Hessen, 14.04.2011 – 6 K 1390/08Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 06.12.2010 – 1 K 2621/07 UZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 26.10.2010 – 11 K 47/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 25.02.2026 – 5 K 2060/24 U
- BFH, 18.12.2025 – V R 3/25Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für VertrauensschutzZitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 23.08.2022 – 3 K 1289/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17c UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 17c geändert durch Artikel 15 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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02.12.2011 Ausfertigung
§ 17c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2011 I S. 2416
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 17c neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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