Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 17c Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 106
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Nach Gewicht
- FG Köln, 03.11.2010 – 4 K 4262/08Zitiert von 1
- FG Hessen, 10.12.2020 – 1 K 1263/17
- FG Köln, 06.05.2004 – 15 K 1590/03Zitiert von 4
- FG Hessen, 14.04.2011 – 6 K 1390/08Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 06.12.2010 – 1 K 2621/07 UZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 26.10.2010 – 11 K 47/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 25.02.2026 – 5 K 2060/24 U
- BFH, 18.12.2025 – V R 3/25Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für VertrauensschutzZitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 23.08.2022 – 3 K 1289/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17c UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Belege nach § 17b zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.