Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 17c Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/17c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Absatz 1 und 2 des Gesetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/17c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Unternehmer hat Folgendes aufzuzeichnen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/17c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (§ 6a Absatz 2 des Gesetzes) hat der Unternehmer Folgendes aufzuzeichnen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/17c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Werden neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert, hat der Unternehmer Folgendes aufzuzeichnen:
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 17c geändert durch Artikel 15 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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02.12.2011 Ausfertigung
§ 17c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2011 I S. 2416
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 17c neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.