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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2416

BGBl. 2011 I S. 2416 · 21.525 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2416
                                             Zweite Verordnung
                                   zur Änderung steuerlicher Verordnungen
                                               Vom 2. Dezember 2011

  Auf Grund
– des § 6 Absatz 4 Satz 2, des § 6a Absatz 3 Satz 2,
  des § 7 Absatz 4 Satz 2, des § 15 Absatz 5 Nummer 3
  sowie des § 15a Absatz 11 Nummer 1 des Umsatz-
  steuergesetzes, von denen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 6a
  Absatz 3 Satz 2 und § 7 Absatz 4 Satz 2 durch
  Artikel 20 Nummer 26 des Gesetzes vom 21. Dezem-
  ber 1993 (BGBl. I S. 2310) und § 15 Absatz 5 Num-
  mer 3 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. März
  1999 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist,
– des § 5 Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes,
  der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes
  vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden
  ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

                       Artikel 1

                   Änderung der
       Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

  Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-
nung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 9 bis 11 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 9

                     Ausfuhrnachweis
       bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen
     (1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den
   Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet
   befördert, hat der Unternehmer den Ausfuhr-
   nachweis durch folgenden Beleg zu führen:

   1. bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Aus-

      fuhrverfahren nach Artikel 787 der Durchfüh-

      rungsverordnung zum Zollkodex mit der durch

      die zuständige Ausfuhrzollstelle auf elektro-
      nischem Weg übermittelten Bestätigung, dass

      der Gegenstand ausgeführt wurde (Ausgangsver-
      merk);

   2. bei allen anderen Ausfuhranmeldungen durch
      einen Beleg, der folgende Angaben zu enthalten
      hat:

       a) den Namen und die Anschrift des liefernden
          Unternehmers,

       b) die Menge des ausgeführten Gegenstands
          und die handelsübliche Bezeichnung,
       c) den Ort und den Tag der Ausfuhr sowie
       d) eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle
          eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des
          Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet
          überwacht.

Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks
eine von der Ausfuhrzollstelle auf elektronischem
Weg übermittelte alternative Bestätigung, dass der
Gegenstand ausgeführt wurde (Alternativ-Aus-
gangsvermerk), gilt diese als Ausfuhrnachweis.
  (2) Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr
zugelassenen Fahrzeugen muss
1. der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Iden-
   tifikationsnummer im Sinne des § 6 Absatz 5
   Nummer 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
   enthalten und
2. der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheini-
   gung über die Zulassung, die Verzollung oder die
   Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.
Dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug
mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird,
wenn aus dem Beleg nach Satz 1 die Nummer des
Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist.

   (3) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d tritt bei einer
Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen
Versandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnets
TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzoll-
stelle beginnen, eine Ausfuhrbestätigung der Ab-
gangsstelle. Diese Ausfuhrbestätigung wird nach
Eingang des Beendigungsnachweises für das Ver-
sandverfahren erteilt, sofern sich aus ihr die Ausfuhr

ergibt.
   (4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durch-
führungsverordnung zum Zollkodex die Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993
mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom
11.10.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung

(EU) Nr. 1063/2010 (ABI. L 307 vom 23.11.2010, S. 1)

geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-

sung.

                        § 10

                  Ausfuhrnachweis
    bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen

  (1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den
Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet
versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnach-
weis durch folgenden Beleg zu führen:

1. bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Aus-
   fuhrverfahren nach Artikel 787 der Durchfüh-
   rungsverordnung zum Zollkodex mit dem Aus-
   gangsvermerk;
2. bei allen anderen Ausfuhranmeldungen:
   a) mit einem Versendungsbeleg, insbesondere
      durch handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom
      Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet
BGBl. 2011, Seite 2417 — Originalseite als Abbildung
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     ist, mit einem Konnossement, mit einem Ein-
     lieferungsschein für im Postverkehr beförderte
     Sendungen oder deren Doppelstücke, oder
  b) mit einem anderen handelsüblichen Beleg als
     den Belegen nach Buchstabe a, insbesondere
     mit einer Bescheinigung des beauftragten
     Spediteurs; dieser Beleg hat folgende Anga-
     ben zu enthalten:
     aa) den Namen und die Anschrift des Ausstel-
         lers des Belegs sowie das Ausstellungs-
         datum,

     bb) den Namen und die Anschrift des liefern-
         den Unternehmers und des Auftraggebers
         der Versendung,

     cc) die Menge und die Art (handelsübliche
         Bezeichnung) des ausgeführten Gegen-

         stands,

     dd) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den
         Ort und den Tag der Versendung des aus-

         geführten Gegenstands in das Drittlands-

         gebiet,

     ee) den Empfänger des ausgeführten Gegen-
         stands und den Bestimmungsort im Dritt-
         landsgebiet,
     ff) eine Versicherung des Ausstellers des Be-
         legs darüber, dass die Angaben im Beleg
         auf der Grundlage von Geschäftsunter-
         lagen gemacht wurden, die im Gemein-
         schaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
     gg) die Unterschrift des Ausstellers des Be-
         legs.

Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks
einen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als
Ausfuhrnachweis.
  (2) Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr
zugelassenen Fahrzeugen muss
1. der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Iden-
   tifikationsnummer enthalten und
2. der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheini-
   gung über die Zulassung, die Verzollung oder die
   Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.

Dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug

mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird,
wenn aus dem Beleg nach Satz 1 die Nummer des
Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist.
   (3) Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet wor-
den und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder
nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 zu führen, kann dieser die Ausfuhr
mit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten
Belegen nachweisen. In den Fällen nach Satz 1
muss der Beleg zusätzlich zu den Angaben nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Versendungsbezugs-
nummer der Ausfuhranmeldung nach Artikel 796c
Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex
(Movement Reference Number – MRN) enthalten.
   (4) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder
nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 zu führen, kann er die Ausfuhr wie
in Beförderungsfällen nach § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 nachweisen.

                           § 11
                    Ausfuhrnachweis
                 bei Ausfuhrlieferungen
        in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
     (1) Hat ein Beauftragter den Gegenstand der
  Lieferung vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbei-
  tet, hat der liefernde Unternehmer den Ausfuhrnach-
  weis durch einen Beleg nach § 9 oder § 10 zu führen,
  der zusätzlich folgende Angaben zu enthalten hat:
  1. den Namen und die Anschrift des Beauftragten,

  2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung
     des Gegenstands, der an den Beauftragten über-
     geben oder versendet wurde,

  3. den Ort und den Tag der Entgegennahme des Ge-
     genstands durch den Beauftragten sowie

  4. die Bezeichnung des Auftrags sowie die Bezeich-

     nung der Bearbeitung oder Verarbeitung, die vom
     Beauftragten vorgenommen wurde.

      (2) Haben mehrere Beauftragte den Gegenstand

  der Lieferung bearbeitet oder verarbeitet, hat der

  liefernde Unternehmer die in Absatz 1 genannten
  Angaben für jeden Beauftragten, der die Bearbei-
  tung oder Verarbeitung vornimmt, zu machen.“
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 13

                 Buchmäßiger Nachweis
            bei Ausfuhrlieferungen und Lohn-
       veredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
    (1) Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen
  an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 des Ge-
  setzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich des
  Gesetzes die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
  buchmäßig nachzuweisen. Die Voraussetzungen
  müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der
  Buchführung zu ersehen sein.
    (2) Der Unternehmer hat regelmäßig Folgendes
  aufzuzeichnen:
  1. die Menge des Gegenstands der Lieferung oder
     die Art und den Umfang der Lohnveredelung
     sowie die handelsübliche Bezeichnung ein-
     schließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer
     bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des

     Gesetzes,

  2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers
     oder Auftraggebers,
  3. den Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung,
  4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung
     nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte
     Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
  5. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder
     Verarbeitung vor der Ausfuhr (§ 6 Absatz 1 Satz 2,
     § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes),

  6. den Tag der Ausfuhr sowie
  7. in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
     des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und des § 10
     Absatz 3 die Movement Reference Number –
     MRN.
    (3) In den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 1 des Gesetzes, in denen der Abnehmer kein
  ausländischer Abnehmer ist, hat der Unternehmer
BGBl. 2011, Seite 2418 — Originalseite als Abbildung
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  zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 aufzu-
  zeichnen:
  1. die Beförderung oder Versendung durch ihn
     selbst sowie
  2. den Bestimmungsort.

    (4) In den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 3 des Gesetzes hat der Unternehmer zusätzlich
  zu den Angaben nach Absatz 2 aufzuzeichnen:
  1. die Beförderung oder Versendung,

  2. den Bestimmungsort sowie
  3. in den Fällen, in denen der Abnehmer ein Unter-
     nehmer ist, auch den Gewerbezweig oder Beruf
     des Abnehmers und den Erwerbszweck.
     (5) In den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 2 und 3 des Gesetzes, in denen der Abnehmer
  ein Unternehmer ist und er oder sein Beauftragter

  den Gegenstand der Lieferung im persönlichen

  Reisegepäck ausführt, hat der Unternehmer zusätz-

  lich zu den Angaben nach Absatz 2 auch den Ge-

  werbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Er-

  werbszweck aufzuzeichnen.

    (6) In den Fällen des § 6 Absatz 3 des Gesetzes

  hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben

  nach Absatz 2 Folgendes aufzuzeichnen:

  1. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
     sowie
  2. den Verwendungszweck des Beförderungsmit-
     tels.

    (7) In den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 1 des Gesetzes, in denen der Auftraggeber kein
  ausländischer Auftraggeber ist, ist Absatz 3 entspre-
  chend anzuwenden. In den Fällen des § 7 Absatz 1

  Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes ist Ab-

  satz 4 entsprechend anzuwenden.“

3. Die §§ 17, 17a, 17b und 17c werden wie folgt ge-
   fasst:
                         „§ 17

            Abnehmernachweis bei Ausfuhr-

    lieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

    In den Fällen des § 6 Absatz 3a des Gesetzes hat
  der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben zu
  enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers
     sowie
  2. eine Bestätigung der Grenzzollstelle eines Mit-
     gliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands
     der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet
     überwacht, dass die nach Nummer 1 gemachten
     Angaben mit den Eintragungen in dem vorgeleg-
     ten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier
     desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand
     in das Drittlandsgebiet verbringt.

                         § 17a
         Nachweis bei innergemeinschaftlichen
  Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
    (1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a
  Absatz 1 des Gesetzes) hat der Unternehmer im
  Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nach-
  zuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegen-

stand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsge-
biet befördert oder versendet hat. Dies muss sich
aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar
ergeben.
  (2) Der Unternehmer hat den Nachweis nach Ab-
satz 1 wie folgt zu führen:

1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14 und 14a
   des Gesetzes) und
2. durch eine Bestätigung des Abnehmers gegen-
   über dem Unternehmer oder dem mit der Beför-
   derung beauftragten selbständigen Dritten, dass
   der Gegenstand der Lieferung in das übrige Ge-
   meinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestäti-
   gung). Der Beleg hat folgende Angaben zu ent-
   halten:
   a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers,

   b) die Menge des Gegenstands der Lieferung

      und die handelsübliche Bezeichnung ein-

      schließlich der Fahrzeug-Identifikationsnum-

      mer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Ab-

      satz 2 des Gesetzes,

   c) im Fall der Beförderung oder Versendung

      durch den Unternehmer oder im Fall der Ver-

      sendung durch den Abnehmer den Ort und Tag

      des Erhalts des Gegenstands im übrigen Ge-
      meinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung
      des Gegenstands durch den Abnehmer den
      Ort und Tag des Endes der Beförderung des
      Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsge-
      biet,

   d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
   e) die Unterschrift des Abnehmers.

   Bei einer Versendung ist es ausreichend, wenn

   sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der

   Beförderung beauftragten selbständigen Dritten
   befindet und auf Verlangen der Finanzbehörde
   zeitnah vorgelegt werden kann. In diesem Fall
   muss der Unternehmer eine schriftliche Versiche-
   rung des mit der Beförderung beauftragten

   selbständigen Dritten besitzen, dass dieser über

   einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers
   verfügt.

   (3) Wird der Gegenstand der Lieferung vom Un-
ternehmer oder Abnehmer im gemeinschaftlichen
Versandverfahren in das übrige Gemeinschaftsge-
biet befördert, kann der Unternehmer den Nachweis
hierüber abweichend von Absatz 2 auch durch eine
Bestätigung der Abgangsstelle über die innerge-
meinschaftliche Lieferung führen, die nach Eingang
des Beendigungsnachweises für das Versandverfah-
ren erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in
das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt.

                       § 17b
                      Nachweis
       bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
      in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
  Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beför-
derung oder Versendung in das übrige Gemein-
schaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet
oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des
Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege
BGBl. 2011, Seite 2419 — Originalseite als Abbildung
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eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. Der
Nachweis ist durch Belege nach § 17a zu führen, die
zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 be-
zeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand
durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbei-
tet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzu-
wenden.

                        § 17c
               Buchmäßiger Nachweis
      bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
  (1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a
Absatz 1 und 2 des Gesetzes) hat der Unternehmer
im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzun-
gen der Steuerbefreiung einschließlich der ausländi-
schen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ab-

nehmers buchmäßig nachzuweisen. Die Vorausset-

zungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar
aus der Buchführung zu ersehen sein.
  (2) Der Unternehmer hat Folgendes aufzuzeich-
nen:

1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten
   des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzel-
   handel oder in einer für den Einzelhandel ge-
   bräuchlichen Art und Weise erfolgt,

3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,

4. die Menge des Gegenstands der Lieferung und
   dessen handelsübliche Bezeichnung einschließ-
   lich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahr-
   zeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Ge-
   setzes,

5. den Tag der Lieferung,

6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung
   nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte
   Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder

   Verarbeitung vor der Beförderung oder der Ver-
   sendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a
   Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes),
8. die Beförderung oder Versendung in das übrige
   Gemeinschaftsgebiet sowie

9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschafts-
   gebiet.
  (3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbrin-
gungsfällen (§ 6a Absatz 2 des Gesetzes) hat der
Unternehmer Folgendes aufzuzeichnen:
1. die Menge des verbrachten Gegenstands und
   seine handelsübliche Bezeichnung einschließlich
   der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeu-
   gen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes,
2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifika-
   tionsnummer des im anderen Mitgliedstaat be-
   legenen Unternehmensteils,
3. den Tag des Verbringens sowie

4. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4
   Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes.
  (4) Werden neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige

   Gemeinschaftsgebiet geliefert, hat der Unternehmer
   Folgendes aufzuzeichnen:
   1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers,

   2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten
      Fahrzeugs einschließlich der Fahrzeug-Identifika-
      tionsnummer,
   3. den Tag der Lieferung,
   4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung
      nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte
      Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
   5. die in § 1b Absatz 2 und 3 des Gesetzes genann-
      ten Merkmale,
   6. die Beförderung oder Versendung in das übrige
      Gemeinschaftsgebiet sowie

   7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschafts-

      gebiet.“

4. § 43 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. sonstige Leistungen, die im Austausch von ge-
       setzlichen Zahlungsmitteln bestehen, Lieferun-
       gen von im Inland gültigen amtlichen Wert-
       zeichen sowie Einlagen bei Kreditinstituten,
       wenn diese Umsätze als Hilfsumsätze anzuse-
       hen sind.“
5. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird aufgehoben.

   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
      folgt geändert:
      a) Satz 2 wird aufgehoben.

      b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „den
         Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1“
         ersetzt.

   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die
      Wörter „Absätze 1 bis 4“ werden durch die Wörter
      „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.

6. § 74a wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Ja-
      nuar 2012 angeschafft oder hergestellt worden
      sind, ist § 44 Absatz 3 und 4 in der am 31. Dezem-
      ber 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
      den.“

                       Artikel 2
                   Änderung der
           Verordnung zur Durchführung
   des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
   § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des
§ 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. Au-
gust 1977 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(1) Maßgebendes Aufkommen für die Aufteilung der
Anteile der Länder, einschließlich der Gemeinden, an
den vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten
Steuererstattungen und Steuervergütungen entspre-
chend § 1, an der nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3
des Einkommensteuergesetzes erstatteten Kapitaler-
tragsteuer sowie an der vom Bundeszentralamt für
BGBl. 2011, Seite 2420 — Originalseite als Abbildung
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Steuern anlässlich der Vergütung von Körperschaft-
steuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer auf die ein-
zelnen Länder nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
sind die jeweiligen Steuereinnahmen des Vorjahres
nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Finanzaus-
gleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gülti-
gen Fassung unter Berücksichtigung der Zerlegungs-
anteile nach dem Zerlegungsgesetz in der jeweils gülti-
gen Fassung jedoch ohne Berücksichtigung der nach

§ 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuer-
gesetzes erstatteten Kapitalertragsteuer.“

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten

  (1) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
  (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.
                               Berlin, den 2. Dezember 2011
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2416. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 691a9d9f9bef6bc7….