Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/17a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Absatz 1 des Gesetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/17a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als eindeutig und leicht nachprüfbar nach Absatz 1 gilt insbesondere ein Nachweis, der wie folgt geführt wird:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/17a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In folgenden Fällen kann der Unternehmer den Nachweis auch durch folgende andere Belege als die in Absatz 2 Nummer 2 genannte Gelangensbestätigung führen:
Der Beleg nach Satz 1 muss bei der Lieferung eines Fahrzeugs im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes zusätzlich dessen Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Bestehen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 begründete Zweifel, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, hat der Unternehmer den Nachweis nach Absatz 1 oder mit den übrigen Belegen nach den Absätzen 2 oder 3 zu führen.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 17a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2432)
BGBl. 2022 I S. 2432
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 17a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2020 I S. 1495
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 17a umnummeriert durch Artikel 15 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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12.07.2017 Ausfertigung
§ 17a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (BGBl. I 2360)
BGBl. 2017 I S. 2360
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 17a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2392)
BGBl. 2014 I S. 2392
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25.03.2013 Ausfertigung
§ 17a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2013 (BGBl. I 602)
BGBl. 2013 I S. 602
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02.12.2011 Ausfertigung
§ 17a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2011 I S. 2416
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