Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2360
BGBl. 2017 I S. 2360 · 31.998 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Vierte Verordnung
zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Vom 12. Juli 2017
Es verordnen
– die Bundesregierung auf Grund des § 15 Absatz 2
Nummer 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März
1994 (BGBl. I S. 406) sowie des § 51 Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862);
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des
§ 31 Absatz 1 Nummer 3 sowie, nach Anhörung der
Bundessteuerberaterkammer, des § 64 Absatz 1
Satz 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes, von de-
nen § 31 Absatz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1994
(BGBl. I S. 1387) und § 64 Absatz 1 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, des § 1
Absatz 6 des Außensteuergesetzes, der durch Arti-
kel 6 Nummer 1 Buchstabe e des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) angefügt worden ist,
des § 5 Absatz 3 Satz 6 des Finanzverwaltungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), des § 6 Absatz 4
Satz 2 sowie des § 18 Absatz 9 Satz 1, 2 Nummer 4
bis 6 des Umsatzsteuergesetzes, von denen § 18
Absatz 9 durch Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe c
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2794) neu gefasst worden ist, des § 21 Absatz 1
Satz 2, § 30 Absatz 6 Satz 2 und 3, § 89 Absatz 2
Satz 5 und 6 der Abgabenordnung, von denen § 21
Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 9 Nummer 2 des Ge-
setzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) und § 89
Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1679) geändert worden ist und, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
und dem Bundesministerium des Innern, auf Grund
des § 99 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) sowie, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
und dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz, auf Grund des § 6 Satz 1 des Alters-
vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, der zuletzt
durch Artikel 450 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5
Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 3 Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung
Artikel 4 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
Artikel 5 Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsver-
ordnung
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vor-
schriften über Lohnsteuerhilfevereine
Artikel 7 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung
Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nung
Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
nung
Artikel 12 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformations-
blattverordnung
Artikel 13 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des
Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2086), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 18

des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Grundlage für die länderweise Aufteilung der Län-
der- und Gemeindeanteile an den gewährten Steuer-
vergütungen bilden die von der Bundesagentur für
Arbeit sowie vom Bundesverwaltungsamt dem Bun-
deszentralamt für Steuern jeweils bis zum dritten
Werktag nach Ablauf eines Kalendermonats über-
mittelten länderweisen Aufstellungen über die im
Vormonat von den Familienkassen ausgezahlten
Steuervergütungen.“
2. In § 3 Satz 1 wird das Wort „Bonn“ durch das Wort
„Trier“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
§ 1 Absatz 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord-
nung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814),
die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1722; 2017 I S. 2092) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 werden nach dem Wort „Republik“ die
Wörter „und im Fürstentum Monaco“ eingefügt.
2. In Nummer 7 wird das Wort „Nordirland“ durch die
Wörter „Nordirland sowie auf der Insel Man“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Steuerdaten-Abrufverordnung
Die Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13. Oktober
2005 (BGBl. I S. 3021) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt den automatisierten
Abruf von nach § 30 der Abgabenordnung geschütz-
ten Daten (Abrufverfahren), die für eines der in § 30
Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung genann-
ten Verfahren in einem automationsgestützten Datei-
system gespeichert sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Abrufverfahren,
die Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütun-
gen oder Ein- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5
Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union betref-
fen. Zollkodex der Union ist die Verordnung gemäß
§ 3 Absatz 3 der Abgabenordnung.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen,
soweit die Abrufbefugnis erforderlich ist zur
zulässigen Offenbarung geschützter Daten
nach § 30 Absatz 4 oder Absatz 5 der Abga-
benordnung,“.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „Bundesamt für
Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt
für Steuern“ ersetzt.
3. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „von zu seiner Per-
son gespeicherten Daten“ durch die Wörter „ihn be-
treffender personenbezogener Daten“ ersetzt.
4. § 10 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Steuer-Auskunftsverordnung
Die Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November
2007 (BGBl. I S. 2783), die durch Artikel 8 der Ver-
ordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine verbindliche Auskunft kann von allen Betei-
ligten nur gemeinsam beantragt werden, wenn sie
sich auf einen Sachverhalt bezieht, der
1. mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist
(§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung),
2. zur Begründung oder Beendigung einer Organ-
schaft im Sinne
a) des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatz-
steuergesetzes,
b) der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuer-
gesetzes oder
c) des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gewerbe-
steuergesetzes
führen kann,
3. von einer Organgesellschaft verwirklicht wer-
den soll und über
a) die gesonderte und einheitliche Feststel-
lung nach § 14 Absatz 5 des Körperschaft-
steuergesetzes oder
b) den dem Organträger zuzurechnenden Ge-
werbeertrag
Auswirkungen auf die Besteuerungsgrund-
lagen des Organträgers haben kann, oder
4. zur Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs im
Sinne von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in
Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grund-
erwerbsteuergesetzes (grunderwerbsteuerliche
Organschaft) führen kann.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für die Erteilung der verbindlichen Aus-
kunft nach Absatz 2 Satz 1 ist zuständig
1. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1:
das Finanzamt, das für die gesonderte und
einheitliche Feststellung örtlich zuständig ist;
2. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a:
das Finanzamt, das für die Umsatzbesteue-
rung des Organträgers örtlich zuständig ist;
3. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
und c sowie Nummer 3:
das Finanzamt, das für die gesonderte und
einheitliche Feststellung nach § 14 Absatz 5
des Körperschaftsteuergesetzes örtlich zu-
ständig ist;

4. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4:
das Finanzamt, das für die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer zuständig ist; ist der ver-
wirklichte Sachverhalt Gegenstand einer ge-
sonderten Feststellung nach § 17 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 in Verbindung
mit Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes,
ist das Finanzamt zuständig, das für die ge-
sonderte Feststellung zuständig ist.
In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2
wird für die Bestimmung der Zuständigkeit stets
von einer bestehenden Organschaft ausgegan-
gen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Num-
mer 4 wird für die Bestimmung der Zuständigkeit
davon ausgegangen, dass ein Erwerbsvorgang
im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in
Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grund-
erwerbsteuergesetzes verwirklicht wurde.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Eine nach § 1 Absatz 3 erteilte verbind-
liche Auskunft ist für die Besteuerung aller Betei-
ligten einheitlich bindend, wenn der später ver-
wirklichte Sachverhalt von dem Sachverhalt, der
der Auskunft zugrunde gelegt wurde, nicht oder
nur unwesentlich abweicht. Widerspricht die ein-
heitlich erteilte verbindliche Auskunft dem gelten-
den Recht und beruft sich mindestens ein Betei-
ligter hierauf, entfällt die Bindungswirkung der
verbindlichen Auskunft einheitlich gegenüber
allen Beteiligten.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Anwendungsvorschrift
§ 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in
der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erst-
mals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen
Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September
2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegan-
gen sind.“
Artikel 5
Änderung der
Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
Die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung vom
13. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1603), die durch Artikel 24
Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „§ 90 Absatz 3
Satz 4“ durch die Angabe „§ 90 Absatz 3“ ersetzt.
2. Dem § 40 wird folgender Satz angefügt:
„§ 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 der Ver-
ordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) ist erst-
mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2016 beginnen.“
Artikel 6
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975
(BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4a wird wie folgt gefasst:
„§ 4a
Eröffnung und
Verlegung einer Beratungsstelle
Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Ver-
legung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Num-
mer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben ent-
halten:
1. die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer
Verlegung die bisherige und die neue Anschrift
der Beratungsstelle,
2. ob und gegebenenfalls welche räumlichen, per-
sonellen und organisatorischen Verflechtungen
mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen beste-
hen.“
2. Der § 6 Nummer 2 abschließende Punkt wird durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 wird
angefügt:
„3. Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk
einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.“
Artikel 7
Änderung der
Steuerberatervergütungsverordnung
Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Arti-
kel 9 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“
durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
2. § 29 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere
an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Ab-
gabenordnung, Artikel 48 der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung
des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom
10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90),
die durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl.
L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung) einschließ-
lich der Schlussbesprechung und der Prüfung
des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208
der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an
einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209
bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;“.
3. In Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) werden
in der Spalte „Gegenstandswert bis … Euro“ die
Wörter „vom Mehrbetrag bis 500 000 Euro“ durch
die Wörter „vom Mehrbetrag über 500 000 Euro“ er-
setzt.

Artikel 8
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 14
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 73e Satz 4 werden die Wörter „Vordruck auf
elektronischem Weg“ durch die Wörter „Datensatz
durch Datenfernübertragung“ ersetzt.
2. In § 84 Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-
raum 2016“ durch die Angabe „Veranlagungszeit-
raum 2017“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum
Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 326 der
Durchführungsverordnung zum Zollkodex der
Union“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder ge-
meinschaftlichen Versandverfahren“ durch die
Wörter „Versandverfahren oder im Unionsver-
sandverfahren“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durch-
führungsverordnung zum Zollkodex der Union die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der
Kommission vom 24. November 2015 mit Einzel-
heiten zur Umsetzung von Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Festlegung des
Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
S. 558) in der jeweils geltenden Fassung.“
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum
Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 326 der
Durchführungsverordnung zum Zollkodex der
Union“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 796c
Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Zoll-
kodex (Movement Reference Number – MRN)“
durch die Wörter „Artikel 226 der Durchführungs-
verordnung zum Zollkodex der Union (Master
Reference Number – MRN)“ ersetzt.
3. In § 13 Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort „Move-
ment“ durch das Wort „Master“ ersetzt.
4. In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
ter „gemeinschaftlichen Versandverfahren“ durch
das Wort „Unionsversandverfahren“ ersetzt.
5. In § 60 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
„In den Vergütungsantrag für den Zeitraum nach den
Sätzen 1 und 2 können auch abziehbare Vorsteuer-
beträge aufgenommen werden, die in vorangegan-
gene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres
fallen. Hat der Unternehmer einen Vergütungsantrag
für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum
des Kalenderjahres gestellt, kann er für das betref-
fende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungs-
antrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare
Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die
in den Vergütungsanträgen für die Zeiträume nach
den Sätzen 1 und 2 nicht enthalten sind; § 61 Ab-
satz 3 Satz 3 und § 61a Absatz 3 Satz 3 gelten ent-
sprechend.“
6. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorge-
legt, wenn der Unternehmer
1. alle Angaben gemacht hat, die in den Artikeln 8
und 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG des
Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der
Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der
Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitglied-
staat der Erstattung, sondern in einem ande-
ren Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige
(ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23), die durch
die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275 vom
20.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung gefordert werden,
sowie
2. eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit
anhand harmonisierter Codes vorgenommen
hat, die gemäß Artikel 34a Absatz 3 Unterab-
satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des
Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusam-
menarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem
Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264
vom 15.10.2003, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (ABl. L 268 vom
12.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung bestimmt werden.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen
und Einfuhrbelege als eingescannte Originale
vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den
Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1 000 Euro,
bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen
mindestens 250 Euro beträgt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Bescheid über die Vergütung von Vor-
steuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum
Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a
Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben.
Hat der Empfänger des Bescheids der Bekannt-
gabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach
Satz 1 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schrift-
lich zu erteilen.“
d) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Hat das Bundeszentralamt für Steuern zusätz-
liche oder weitere zusätzliche Informationen an-
gefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf

von zehn Werktagen nach Ablauf der Fristen in
Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG.“
Artikel 10
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-
mögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994
(BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 8 der Verord-
nung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
zur Durchführung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
(Fünftes Vermögensbildungsgesetz-
Durchführungsverordnung – VermBDV)“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Werden bei einer Anlage nach § 2 Absatz 1
Nummer 4 des Gesetzes
1. Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungs-
verträge umgewandelt (§ 12 Absatz 1 Num-
mer 2 der Verordnung zur Durchführung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes) oder
2. Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Spar-
verträge umgewandelt (§ 18 Absatz 1 Num-
mer 2 der Verordnung zur Durchführung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes),
hat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem
die vermögenswirksamen Leistungen angelegt
worden sind, dem neuen Kreditinstitut oder Un-
ternehmen unverzüglich mitzuteilen:
a) den Betrag der vermögenswirksamen Leistun-
gen,
b) das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind,
c) das Ende der Sperrfrist,
d) seinen Institutsschlüssel gemäß § 5 Absatz 1
und
e) die bisherige Vertragsnummer des Arbeitneh-
mers.“
b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird je-
weils das Wort „schriftlich“ gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Kreditinstitut, das Unternehmen oder der
Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame Leis-
tungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder
Absatz 2 bis 4 des Gesetzes angelegt werden,
hat in der elektronischen Vermögensbildungsbe-
scheinigung seinen Institutsschlüssel und die
Vertragsnummer des Arbeitnehmers anzugeben.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder nach
§ 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes in der am
19. Januar 1989 geltenden Fassung“ gestrichen.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „oder nach § 17
Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungs-
gesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden
Fassung (BGBl. I S. 137)“ gestrichen.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und der in
§ 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbil-
dungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 gelten-
den Fassung (BGBl. I S. 137)“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder nach § 17
Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungs-
gesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden
Fassung (BGBl. I S. 137)“ und die Wörter „oder
des § 5 Abs. 3 des Fünften Vermögensbildungs-
gesetzes in der am 19. Februar 1987 geltenden
Fassung (BGBl. I S. 630)“ gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder des
§ 5 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgeset-
zes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fas-
sung (BGBl. I S. 630)“ gestrichen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter
„oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes in
der am 1. Januar 1989 geltenden Fassung“ sowie
die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Juni 1994 (BGBl. I S. 1446)“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die bei der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Spar-
zulage und Wohnungsbauprämie aufgezeichne-
ten Arbeitnehmer-Sparzulagen für Anlagen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 bis 4
des Gesetzes sind dem Kreditinstitut, dem Unter-
nehmen oder dem Arbeitgeber, bei dem die ver-
mögenswirksamen Leistungen angelegt worden
sind, zugunsten des Arbeitnehmers zu überwei-
sen.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden der Satzteil vor Nummer 1
und die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage
und Wohnungsbauprämie ist anzuzeigen,
1. von dem Kreditinstitut, der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft oder dem Versicherungsun-
ternehmen, welches zu den nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 oder Nummer 4 des Gesetzes an-
gelegten vermögenswirksamen Leistungen
eine elektronische Vermögensbildungsbe-
scheinigung übermittelt hat, wenn vor Ablauf
der Sperrfrist
a) vermögenswirksame Leistungen zurückge-
zahlt werden,
b) über Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne
des § 4 des Gesetzes oder einem Bauspar-
vertrag durch Rückzahlung, Abtretung, Be-
leihung oder in anderer Weise verfügt wird,
c) die Festlegung erworbener Wertpapiere
aufgehoben oder über solche Wertpapiere
verfügt wird oder
d) der Bausparvertrag zugeteilt oder die Bau-
sparsumme ausgezahlt wird;
2. von dem Kreditinstitut oder der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft, bei dem oder bei der ver-
mögenswirksame Leistungen nach § 4 des
Gesetzes angelegt worden sind, wenn Spit-
zenbeträge nach § 4 Absatz 3 oder Absatz 4

Nummer 6 des Gesetzes von mehr als
150 Euro nicht rechtzeitig verwendet oder wie-
derverwendet worden sind;“.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Nur in den Anzeigen über eine teilweise schäd-
liche vorzeitige Verfügung sind der Gesamtbe-
trag, über den schädlich vorzeitig verfügt worden
ist, sowie die in den einzelnen Kalenderjahren je-
weils angelegten vermögenswirksamen Leistun-
gen anzugeben. Der Gesamtbetrag ist die
Summe aller Teilbeträge, über die schädlich vor-
zeitig verfügt worden ist. Bei späteren Anzeigen
sind auch die bereits angezeigten Teilbeträge ein-
zubeziehen. Der jeweils letzte übermittelte Ge-
samtbetrag ist gültig.“
7. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Anwendungsregelung
(1) Diese Verordnung in der am 20. Juli 2017 gel-
tenden Fassung ist, soweit in Absatz 2 nichts ande-
res bestimmt ist, erstmals ab dem 1. Januar 2018
anzuwenden.
(2) § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der am 20. Juli
2017 geltenden Fassung ist anzuwenden bei Anzei-
gen nach dem 19. Juli 2017.“
8. § 11 wird aufgehoben.
9. In § 5 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 1 sowie § 8
Absatz 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„Zentralstelle der Länder“ durch die Wörter „Zentral-
stelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungs-
bauprämie“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
In § 4 Absatz 3 der Altersvorsorge-Durchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)
geändert worden ist, werden die Wörter „unter den Vor-
aussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgeset-
zes oder der vergleichbaren Vorschriften der Landes-
datenschutzgesetze“ durch die Wörter „unter den
Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)
in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der
Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverord-
nung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2975) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1
Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die
keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparver-
träge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit
dem Zusatz „mit Darlehen“ zu bezeichnen.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „nach
§ 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes“ durch die
die Wörter „nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3
des Gesetzes, die einen Bausparvertrag enthal-
ten,“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1a
Nummer 3 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 1
Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes“ er-
setzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Ab-
satz 1a Nummer 3 des Gesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Geset-
zes“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz
ersetzt:
„Der Anbieter kann innerhalb von sechs Monaten
ab der Bekanntgabe
1. der erstmaligen Klassifizierung oder
2. des Ergebnisses der Überprüfung
den Verzicht auf weitere Überprüfungen nach
Satz 1 beantragen, wenn er bei Stellung des Ver-
zichtsantrags einen Zeitpunkt innerhalb von zwölf
Monaten ab dem Zeitpunkt nach Nummer 1 oder
Nummer 2 festlegt, ab dem auf der Basis der
Klassifizierung keine neuen zertifizierten Alters-
vorsorge- und Basisrentenverträge vertrieben
werden.“
4. § 10 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.
5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. bei Basisrentenverträgen eine monatliche
Beitragszahlung von 100 Euro und bei Alters-
vorsorgeverträgen folgende Beträge:
a) eine monatliche Beitragszahlung oder Til-
gungsleistung in Höhe von einem Zwölftel
der Differenz aus 1 200 Euro und der
Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Ein-
kommensteuergesetzes, wobei das Ergeb-
nis auf volle Euro zu runden ist, und
b) eine jährliche Grundzulage nach § 84
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr ge-
zahlt wird;
Zulagen, die nach dem Beginn der Auszah-
lungsphase zufließen, bleiben unberücksich-
tigt.“
b) In Satz 3 werden die Wörter „Zulage von
154 Euro“ durch die Wörter „Grundzulage nach
§ 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes“ er-
setzt.

Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 1 und 12 Nummer 2 Buchstabe a, Num-
mer 4 und 5 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
(3) Die Artikel 3 und 11 treten am 25. Mai 2018 in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Juli 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2360. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2a142fb9617987eb….