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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2360

BGBl. 2017 I S. 2360 · 31.998 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2360
                                           Vierte Verordnung
                                 zur Änderung steuerlicher Verordnungen
                                                Vom 12. Juli 2017

  Es verordnen

– die Bundesregierung auf Grund des § 15 Absatz 2

  Nummer 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

  in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März

  1994 (BGBl. I S. 406) sowie des § 51 Absatz 1 Num-

  mer 1 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes in

  der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober

  2009 (BGBl. I S. 3366, 3862);
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des
  § 31 Absatz 1 Nummer 3 sowie, nach Anhörung der
  Bundessteuerberaterkammer, des § 64 Absatz 1
  Satz 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes, von de-
  nen § 31 Absatz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1994
  (BGBl. I S. 1387) und § 64 Absatz 1 zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes vom 24. Juni
  1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, des § 1
  Absatz 6 des Außensteuergesetzes, der durch Arti-
  kel 6 Nummer 1 Buchstabe e des Gesetzes vom
  26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) angefügt worden ist,
  des § 5 Absatz 3 Satz 6 des Finanzverwaltungs-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), des § 6 Absatz 4

  Satz 2 sowie des § 18 Absatz 9 Satz 1, 2 Nummer 4

  bis 6 des Umsatzsteuergesetzes, von denen § 18

  Absatz 9 durch Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe c
  des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
  S. 2794) neu gefasst worden ist, des § 21 Absatz 1
  Satz 2, § 30 Absatz 6 Satz 2 und 3, § 89 Absatz 2
  Satz 5 und 6 der Abgabenordnung, von denen § 21
  Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 9 Nummer 2 des Ge-
  setzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) und § 89
  Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buch-
  stabe a des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
  S. 1679) geändert worden ist und, im Einvernehmen
  mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  und dem Bundesministerium des Innern, auf Grund
  des § 99 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in

  der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
  2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) sowie, im Einvernehmen

  mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales

  und dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-

  braucherschutz, auf Grund des § 6 Satz 1 des Alters-

  vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, der zuletzt

  durch Artikel 450 der Verordnung vom 31. August

  2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:

                  Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5
           Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 3 Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung
Artikel 4 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
Artikel 5 Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsver-
           ordnung
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vor-
           schriften über Lohnsteuerhilfevereine
Artikel 7 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
           ordnung
Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
           nung

Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung des

           Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
           nung
Artikel 12 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformations-
           blattverordnung
Artikel 13 Inkrafttreten

                        Artikel 1

                   Änderung der
           Verordnung zur Durchführung
   von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
   Die Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des
Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2086), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 18
BGBl. 2017, Seite 2361 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2361
des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Grundlage für die länderweise Aufteilung der Län-
   der- und Gemeindeanteile an den gewährten Steuer-

   vergütungen bilden die von der Bundesagentur für
   Arbeit sowie vom Bundesverwaltungsamt dem Bun-
   deszentralamt für Steuern jeweils bis zum dritten
   Werktag nach Ablauf eines Kalendermonats über-
   mittelten länderweisen Aufstellungen über die im
   Vormonat von den Familienkassen ausgezahlten
   Steuervergütungen.“
2. In § 3 Satz 1 wird das Wort „Bonn“ durch das Wort
   „Trier“ ersetzt.

                       Artikel 2

                 Änderung der
      Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

   § 1 Absatz 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord-
nung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814),
die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1722; 2017 I S. 2092) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 6 werden nach dem Wort „Republik“ die
   Wörter „und im Fürstentum Monaco“ eingefügt.

2. In Nummer 7 wird das Wort „Nordirland“ durch die
   Wörter „Nordirland sowie auf der Insel Man“ ersetzt.

                       Artikel 3
                   Änderung der
            Steuerdaten-Abrufverordnung
  Die Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13. Oktober
2005 (BGBl. I S. 3021) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1

                   Anwendungsbereich
      (1) Diese Verordnung regelt den automatisierten
   Abruf von nach § 30 der Abgabenordnung geschütz-
   ten Daten (Abrufverfahren), die für eines der in § 30
   Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung genann-
   ten Verfahren in einem automationsgestützten Datei-
   system gespeichert sind.
      (2) Diese Verordnung gilt nicht für Abrufverfahren,
   die Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütun-

   gen oder Ein- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5

   Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union betref-
   fen. Zollkodex der Union ist die Verordnung gemäß
   § 3 Absatz 3 der Abgabenordnung.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen,
          soweit die Abrufbefugnis erforderlich ist zur
          zulässigen Offenbarung geschützter Daten
          nach § 30 Absatz 4 oder Absatz 5 der Abga-
          benordnung,“.

   b) In Nummer 5 werden die Wörter „Bundesamt für
      Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt
      für Steuern“ ersetzt.

3. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „von zu seiner Per-
   son gespeicherten Daten“ durch die Wörter „ihn be-
   treffender personenbezogener Daten“ ersetzt.

4. § 10 wird aufgehoben.

                       Artikel 4

                   Änderung der
            Steuer-Auskunftsverordnung
  Die Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November
2007 (BGBl. I S. 2783), die durch Artikel 8 der Ver-
ordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Eine verbindliche Auskunft kann von allen Betei-
     ligten nur gemeinsam beantragt werden, wenn sie
     sich auf einen Sachverhalt bezieht, der

     1. mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist
        (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung),

     2. zur Begründung oder Beendigung einer Organ-
        schaft im Sinne
        a) des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatz-
           steuergesetzes,

        b) der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuer-
           gesetzes oder

        c) des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gewerbe-
           steuergesetzes
        führen kann,
     3. von einer Organgesellschaft verwirklicht wer-
        den soll und über
        a) die gesonderte und einheitliche Feststel-
           lung nach § 14 Absatz 5 des Körperschaft-
           steuergesetzes oder

        b) den dem Organträger zuzurechnenden Ge-

           werbeertrag
        Auswirkungen auf die Besteuerungsgrund-
        lagen des Organträgers haben kann, oder
     4. zur Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs im
        Sinne von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in
        Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grund-
        erwerbsteuergesetzes (grunderwerbsteuerliche
        Organschaft) führen kann.“
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

       „(3) Für die Erteilung der verbindlichen Aus-

     kunft nach Absatz 2 Satz 1 ist zuständig

     1. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1:
        das Finanzamt, das für die gesonderte und
        einheitliche Feststellung örtlich zuständig ist;
     2. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a:
        das Finanzamt, das für die Umsatzbesteue-
        rung des Organträgers örtlich zuständig ist;
     3. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
        und c sowie Nummer 3:

        das Finanzamt, das für die gesonderte und
        einheitliche Feststellung nach § 14 Absatz 5
        des Körperschaftsteuergesetzes örtlich zu-
        ständig ist;
BGBl. 2017, Seite 2362 — Originalseite als Abbildung
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       4. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4:
          das Finanzamt, das für die Festsetzung der
          Grunderwerbsteuer zuständig ist; ist der ver-
          wirklichte Sachverhalt Gegenstand einer ge-
          sonderten Feststellung nach § 17 Absatz 3
          Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 in Verbindung
          mit Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes,
          ist das Finanzamt zuständig, das für die ge-
          sonderte Feststellung zuständig ist.
       In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2
       wird für die Bestimmung der Zuständigkeit stets

       von einer bestehenden Organschaft ausgegan-
       gen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Num-
       mer 4 wird für die Bestimmung der Zuständigkeit
       davon ausgegangen, dass ein Erwerbsvorgang
       im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in
       Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grund-
       erwerbsteuergesetzes verwirklicht wurde.“
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“
      durch die Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

          „(2) Eine nach § 1 Absatz 3 erteilte verbind-
       liche Auskunft ist für die Besteuerung aller Betei-
       ligten einheitlich bindend, wenn der später ver-
       wirklichte Sachverhalt von dem Sachverhalt, der
       der Auskunft zugrunde gelegt wurde, nicht oder
       nur unwesentlich abweicht. Widerspricht die ein-
       heitlich erteilte verbindliche Auskunft dem gelten-
       den Recht und beruft sich mindestens ein Betei-
       ligter hierauf, entfällt die Bindungswirkung der
       verbindlichen Auskunft einheitlich gegenüber
       allen Beteiligten.“
   c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 3 und 4.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 3

                   Anwendungsvorschrift
     § 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in
   der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erst-

   mals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen

   Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September

   2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegan-

   gen sind.“

                        Artikel 5

                   Änderung der
    Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
   Die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung vom
13. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1603), die durch Artikel 24
Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „§ 90 Absatz 3
   Satz 4“ durch die Angabe „§ 90 Absatz 3“ ersetzt.
2. Dem § 40 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 der Ver-
   ordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) ist erst-
   mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
   dem 31. Dezember 2016 beginnen.“

                       Artikel 6
                    Änderung der
           Verordnung zur Durchführung
    der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
  Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975
(BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4a

                     Eröffnung und
             Verlegung einer Beratungsstelle
     Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Ver-
  legung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Num-
  mer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben ent-
  halten:
  1. die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer
     Verlegung die bisherige und die neue Anschrift
     der Beratungsstelle,

  2. ob und gegebenenfalls welche räumlichen, per-
     sonellen und organisatorischen Verflechtungen

     mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen beste-
     hen.“
2. Der § 6 Nummer 2 abschließende Punkt wird durch
   ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 wird
   angefügt:

  „3. Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk
      einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.“

                       Artikel 7
                  Änderung der
        Steuerberatervergütungsverordnung
   Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Arti-
kel 9 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“
   durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
2. § 29 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere

      an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Ab-

      gabenordnung, Artikel 48 der Verordnung (EU)

      Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und

      des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung
      des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom

      10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90),
      die durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl.
      L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden
      ist, in der jeweils geltenden Fassung) einschließ-
      lich der Schlussbesprechung und der Prüfung
      des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer
      Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208
      der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an
      einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209
      bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;“.
3. In Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) werden
   in der Spalte „Gegenstandswert bis … Euro“ die
   Wörter „vom Mehrbetrag bis 500 000 Euro“ durch
   die Wörter „vom Mehrbetrag über 500 000 Euro“ er-
   setzt.
BGBl. 2017, Seite 2363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2363
                        Artikel 8
                 Änderung der
    Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

  Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 14
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 73e Satz 4 werden die Wörter „Vordruck auf
   elektronischem Weg“ durch die Wörter „Datensatz
   durch Datenfernübertragung“ ersetzt.
2. In § 84 Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-
   raum 2016“ durch die Angabe „Veranlagungszeit-
   raum 2017“ ersetzt.

                        Artikel 9
                  Änderung der
      Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
   Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
      „Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum
      Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 326 der
      Durchführungsverordnung zum Zollkodex der
      Union“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder ge-
      meinschaftlichen Versandverfahren“ durch die
      Wörter „Versandverfahren oder im Unionsver-
      sandverfahren“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durch-

      führungsverordnung zum Zollkodex der Union die

      Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der

      Kommission vom 24. November 2015 mit Einzel-

      heiten zur Umsetzung von Bestimmungen der

      Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen

      Parlaments und des Rates zur Festlegung des
      Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
      S. 558) in der jeweils geltenden Fassung.“
2. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
      „Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum
      Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 326 der
      Durchführungsverordnung zum Zollkodex der
      Union“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 796c
      Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Zoll-
      kodex (Movement Reference Number – MRN)“
      durch die Wörter „Artikel 226 der Durchführungs-
      verordnung zum Zollkodex der Union (Master
      Reference Number – MRN)“ ersetzt.
3. In § 13 Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort „Move-
   ment“ durch das Wort „Master“ ersetzt.
4. In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
   ter „gemeinschaftlichen Versandverfahren“ durch
   das Wort „Unionsversandverfahren“ ersetzt.
5. In § 60 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

  „In den Vergütungsantrag für den Zeitraum nach den
  Sätzen 1 und 2 können auch abziehbare Vorsteuer-
  beträge aufgenommen werden, die in vorangegan-
  gene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres
  fallen. Hat der Unternehmer einen Vergütungsantrag
  für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum
  des Kalenderjahres gestellt, kann er für das betref-
  fende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungs-
  antrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare
  Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die
  in den Vergütungsanträgen für die Zeiträume nach
  den Sätzen 1 und 2 nicht enthalten sind; § 61 Ab-
  satz 3 Satz 3 und § 61a Absatz 3 Satz 3 gelten ent-
  sprechend.“
6. § 61 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorge-
     legt, wenn der Unternehmer
     1. alle Angaben gemacht hat, die in den Artikeln 8
        und 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG des
        Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der
        Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der
        Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitglied-
        staat der Erstattung, sondern in einem ande-
        ren Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige
        (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23), die durch
        die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275 vom
        20.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der
        jeweils geltenden Fassung gefordert werden,
        sowie
     2. eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit
        anhand harmonisierter Codes vorgenommen
        hat, die gemäß Artikel 34a Absatz 3 Unterab-
        satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des
        Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusam-
        menarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem

        Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung

        der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264

        vom 15.10.2003, S. 1), die zuletzt durch die

        Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (ABl. L 268 vom

        12.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der

        jeweils geltenden Fassung bestimmt werden.“

  b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen
     und Einfuhrbelege als eingescannte Originale
     vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den
     Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1 000 Euro,
     bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen
     mindestens 250 Euro beträgt.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Der Bescheid über die Vergütung von Vor-
     steuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum
     Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a
     Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben.
     Hat der Empfänger des Bescheids der Bekannt-
     gabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach
     Satz 1 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schrift-
     lich zu erteilen.“
  d) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Hat das Bundeszentralamt für Steuern zusätz-
     liche oder weitere zusätzliche Informationen an-
     gefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf
BGBl. 2017, Seite 2364 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2364
       von zehn Werktagen nach Ablauf der Fristen in
       Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG.“

                       Artikel 10
                    Änderung der
            Verordnung zur Durchführung
       des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
  Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-
mögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994
(BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 8 der Verord-
nung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                       „Verordnung
                  zur Durchführung des
           Fünften Vermögensbildungsgesetzes
           (Fünftes Vermögensbildungsgesetz-
          Durchführungsverordnung – VermBDV)“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Werden bei einer Anlage nach § 2 Absatz 1

       Nummer 4 des Gesetzes
       1. Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungs-
          verträge umgewandelt (§ 12 Absatz 1 Num-
          mer 2 der Verordnung zur Durchführung des
          Wohnungsbau-Prämiengesetzes) oder
       2. Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Spar-
          verträge umgewandelt (§ 18 Absatz 1 Num-
          mer 2 der Verordnung zur Durchführung des
          Wohnungsbau-Prämiengesetzes),

       hat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem
       die vermögenswirksamen Leistungen angelegt
       worden sind, dem neuen Kreditinstitut oder Un-
       ternehmen unverzüglich mitzuteilen:
       a) den Betrag der vermögenswirksamen Leistun-
          gen,
       b) das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind,
       c) das Ende der Sperrfrist,

       d) seinen Institutsschlüssel gemäß § 5 Absatz 1

          und

       e) die bisherige Vertragsnummer des Arbeitneh-
          mers.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird je-
      weils das Wort „schriftlich“ gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Das Kreditinstitut, das Unternehmen oder der
       Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame Leis-
       tungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder
       Absatz 2 bis 4 des Gesetzes angelegt werden,
       hat in der elektronischen Vermögensbildungsbe-
       scheinigung seinen Institutsschlüssel und die
       Vertragsnummer des Arbeitnehmers anzugeben.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder nach
      § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes in der am
      19. Januar 1989 geltenden Fassung“ gestrichen.
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „oder nach § 17
      Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungs-
      gesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden
      Fassung (BGBl. I S. 137)“ gestrichen.

4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und der in
     § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbil-
     dungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 gelten-
     den Fassung (BGBl. I S. 137)“ gestrichen.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder nach § 17
     Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungs-
     gesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden
     Fassung (BGBl. I S. 137)“ und die Wörter „oder
     des § 5 Abs. 3 des Fünften Vermögensbildungs-
     gesetzes in der am 19. Februar 1987 geltenden
     Fassung (BGBl. I S. 630)“ gestrichen.
  c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder des
     § 5 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgeset-
     zes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fas-
     sung (BGBl. I S. 630)“ gestrichen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter
     „oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes in
     der am 1. Januar 1989 geltenden Fassung“ sowie
     die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung

     vom 29. Juni 1994 (BGBl. I S. 1446)“ gestrichen.

  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die bei der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Spar-
     zulage und Wohnungsbauprämie aufgezeichne-
     ten Arbeitnehmer-Sparzulagen für Anlagen nach
     § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 bis 4
     des Gesetzes sind dem Kreditinstitut, dem Unter-
     nehmen oder dem Arbeitgeber, bei dem die ver-
     mögenswirksamen Leistungen angelegt worden
     sind, zugunsten des Arbeitnehmers zu überwei-
     sen.“

6. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden der Satzteil vor Nummer 1
     und die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
     „Der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage
     und Wohnungsbauprämie ist anzuzeigen,
     1. von dem Kreditinstitut, der Kapitalverwal-
        tungsgesellschaft oder dem Versicherungsun-

        ternehmen, welches zu den nach § 2 Absatz 1

        Nummer 1 oder Nummer 4 des Gesetzes an-
        gelegten vermögenswirksamen Leistungen
        eine elektronische Vermögensbildungsbe-
        scheinigung übermittelt hat, wenn vor Ablauf
        der Sperrfrist
        a) vermögenswirksame Leistungen zurückge-
           zahlt werden,

        b) über Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne
           des § 4 des Gesetzes oder einem Bauspar-
           vertrag durch Rückzahlung, Abtretung, Be-
           leihung oder in anderer Weise verfügt wird,
        c) die Festlegung erworbener Wertpapiere
           aufgehoben oder über solche Wertpapiere
           verfügt wird oder
        d) der Bausparvertrag zugeteilt oder die Bau-
           sparsumme ausgezahlt wird;
     2. von dem Kreditinstitut oder der Kapitalverwal-
        tungsgesellschaft, bei dem oder bei der ver-
        mögenswirksame Leistungen nach § 4 des
        Gesetzes angelegt worden sind, wenn Spit-
        zenbeträge nach § 4 Absatz 3 oder Absatz 4
BGBl. 2017, Seite 2365 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2365
        Nummer 6 des Gesetzes von mehr als
        150 Euro nicht rechtzeitig verwendet oder wie-
        derverwendet worden sind;“.
  b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
     setzt:
     „Nur in den Anzeigen über eine teilweise schäd-
     liche vorzeitige Verfügung sind der Gesamtbe-
     trag, über den schädlich vorzeitig verfügt worden

     ist, sowie die in den einzelnen Kalenderjahren je-
     weils angelegten vermögenswirksamen Leistun-
     gen anzugeben. Der Gesamtbetrag ist die
     Summe aller Teilbeträge, über die schädlich vor-
     zeitig verfügt worden ist. Bei späteren Anzeigen
     sind auch die bereits angezeigten Teilbeträge ein-
     zubeziehen. Der jeweils letzte übermittelte Ge-
     samtbetrag ist gültig.“
7. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10

                  Anwendungsregelung
     (1) Diese Verordnung in der am 20. Juli 2017 gel-
  tenden Fassung ist, soweit in Absatz 2 nichts ande-
  res bestimmt ist, erstmals ab dem 1. Januar 2018
  anzuwenden.
    (2) § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der am 20. Juli
  2017 geltenden Fassung ist anzuwenden bei Anzei-
  gen nach dem 19. Juli 2017.“
8. § 11 wird aufgehoben.
9. In § 5 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 1 sowie § 8
   Absatz 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter
   „Zentralstelle der Länder“ durch die Wörter „Zentral-
   stelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungs-
   bauprämie“ ersetzt.

                       Artikel 11

                  Änderung der
     Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
    In § 4 Absatz 3 der Altersvorsorge-Durchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)
geändert worden ist, werden die Wörter „unter den Vor-
aussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgeset-

zes oder der vergleichbaren Vorschriften der Landes-

datenschutzgesetze“ durch die Wörter „unter den

Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)
in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

                       Artikel 12
                  Änderung der
Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
  Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverord-
nung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2975) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1
     Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die
     keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparver-
     träge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit
     dem Zusatz „mit Darlehen“ zu bezeichnen.“
  b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „nach
     § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes“ durch die
     die Wörter „nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3
     des Gesetzes, die einen Bausparvertrag enthal-
     ten,“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1a
     Nummer 3 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 1
     Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes“ er-
     setzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Ab-
     satz 1a Nummer 3 des Gesetzes“ durch die Wör-
     ter „§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Geset-
     zes“ ersetzt.
  b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz
     ersetzt:
     „Der Anbieter kann innerhalb von sechs Monaten
     ab der Bekanntgabe
     1. der erstmaligen Klassifizierung oder
     2. des Ergebnisses der Überprüfung

     den Verzicht auf weitere Überprüfungen nach
     Satz 1 beantragen, wenn er bei Stellung des Ver-
     zichtsantrags einen Zeitpunkt innerhalb von zwölf
     Monaten ab dem Zeitpunkt nach Nummer 1 oder
     Nummer 2 festlegt, ab dem auf der Basis der
     Klassifizierung keine neuen zertifizierten Alters-
     vorsorge- und Basisrentenverträge vertrieben
     werden.“
4. § 10 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.

5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. bei Basisrentenverträgen eine monatliche

         Beitragszahlung von 100 Euro und bei Alters-

         vorsorgeverträgen folgende Beträge:

         a) eine monatliche Beitragszahlung oder Til-
            gungsleistung in Höhe von einem Zwölftel
            der Differenz aus 1 200 Euro und der
            Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Ein-
            kommensteuergesetzes, wobei das Ergeb-
            nis auf volle Euro zu runden ist, und
         b) eine jährliche Grundzulage nach § 84
            Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
            die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr ge-
            zahlt wird;
         Zulagen, die nach dem Beginn der Auszah-
         lungsphase zufließen, bleiben unberücksich-
         tigt.“
  b) In Satz 3 werden die Wörter „Zulage von
     154 Euro“ durch die Wörter „Grundzulage nach
     § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes“ er-
     setzt.
BGBl. 2017, Seite 2366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2366
                     Artikel 13
                   Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Die Artikel 1 und 12 Nummer 2 Buchstabe a, Num-
mer 4 und 5 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
  (3) Die Artikel 3 und 11 treten am 25. Mai 2018 in
Kraft.
                              Der Bundesrat hat zugestimmt.

                              Berlin, den 12. Juli 2017
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2360. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2a142fb9617987eb….