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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 602
BGBl. 2013 I S. 602 · 9.882 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Elfte Verordnung
zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 25. März 2013
Auf Grund des § 6a Absatz 3 Satz 2 des Umsatz-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17a wird wie folgt gefasst:
„§ 17a
Nachweis bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a
Absatz 1 des Gesetzes) hat der Unternehmer im
Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege
nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den
Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemein-
schaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die
Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeu-
tig und leicht nachprüfbar ergeben.
(2) Als eindeutig und leicht nachprüfbar nach
Absatz 1 gilt insbesondere ein Nachweis, der wie
folgt geführt wird:
1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14 und 14a
des Gesetzes) und
2. durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der
Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemein-
schaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung),
die folgende Angaben zu enthalten hat:
a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
b) die Menge des Gegenstands der Lieferung
und die handelsübliche Bezeichnung ein-
schließlich der Fahrzeug-Identifikationsnum-
mer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Ab-
satz 2 des Gesetzes,
c) im Fall der Beförderung oder Versendung
durch den Unternehmer oder im Fall der Ver-
sendung durch den Abnehmer den Ort und
den Monat des Erhalts des Gegenstands im
übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der
Beförderung des Gegenstands durch den
Abnehmer den Ort und den Monat des Endes
der Beförderung des Gegenstands im übrigen
Gemeinschaftsgebiet,
d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
e) die Unterschrift des Abnehmers oder eines
von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei einer
elektronischen Übermittlung der Gelangens-
bestätigung ist eine Unterschrift nicht erforder-
lich, sofern erkennbar ist, dass die elektro-
nische Übermittlung im Verfügungsbereich
des Abnehmers oder des Beauftragten begon-
nen hat.
Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbe-
stätigung ausgestellt werden. In der Sammelbe-
stätigung können Umsätze aus bis zu einem
Quartal zusammengefasst werden. Die Gelan-
gensbestätigung kann in jeder die erforderlichen
Angaben enthaltenden Form erbracht werden; sie
kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen,
aus denen sich die geforderten Angaben insge-
samt ergeben.
(3) In folgenden Fällen kann der Unternehmer den
Nachweis auch durch folgende andere Belege als
die in Absatz 2 Nummer 2 genannte Gelangensbe-
stätigung führen:
1. bei der Versendung des Gegenstands der Liefe-
rung durch den Unternehmer oder Abnehmer:
a) durch einen Versendungsbeleg, insbesondere
durch
aa) einen handelsrechtlichen Frachtbrief, der
vom Auftraggeber des Frachtführers unter-
zeichnet ist und die Unterschrift des Emp-
fängers als Bestätigung des Erhalts des
Gegenstands der Lieferung enthält,
bb) ein Konnossement oder
cc) Doppelstücke des Frachtbriefs oder Kon-
nossements,
b) durch einen anderen handelsüblichen Beleg
als den Belegen nach Buchstabe a, insbeson-
dere mit einer Bescheinigung des beauftragten
Spediteurs, der folgende Angaben zu enthal-
ten hat:
aa) den Namen und die Anschrift des mit der
Beförderung beauftragten Unternehmers
sowie das Ausstellungsdatum,
bb) den Namen und die Anschrift des liefern-
den Unternehmers sowie des Auftragge-
bers der Versendung,
cc) die Menge des Gegenstands der Lieferung
und dessen handelsübliche Bezeichnung,
dd) den Empfänger des Gegenstands der Lie-
ferung und den Bestimmungsort im übri-
gen Gemeinschaftsgebiet,
ee) den Monat, in dem die Beförderung des
Gegenstands der Lieferung im übrigen Ge-
meinschaftsgebiet geendet hat,
ff) eine Versicherung des mit der Beförderung
beauftragten Unternehmers, dass die An-
gaben in dem Beleg auf Grund von Ge-
schäftsunterlagen gemacht wurden, die
im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind,
sowie

gg) die Unterschrift des mit der Beförderung
beauftragten Unternehmers.
Bei einer elektronischen Übermittlung des Be-
legs an den liefernden Unternehmer ist eine
Unterschrift des mit der Beförderung beauf-
tragten Unternehmers nicht erforderlich, so-
fern erkennbar ist, dass die elektronische
Übermittlung im Verfügungsbereich des mit
der Beförderung beauftragten Unternehmers
begonnen hat,
c) durch eine schriftliche oder elektronische Auf-
tragserteilung und ein von dem mit der Beför-
derung Beauftragten erstelltes Protokoll, das
den Transport lückenlos bis zur Ablieferung
beim Empfänger nachweist, oder
d) in den Fällen von Postsendungen, in denen
eine Belegnachweisführung nach Buchstabe c
nicht möglich ist: durch eine Empfangsbe-
scheinigung eines Postdienstleisters über die
Entgegennahme der an den Abnehmer adres-
sierten Postsendung und den Nachweis über
die Bezahlung der Lieferung;
2. bei der Versendung des Gegenstands der Liefe-
rung durch den Abnehmer durch einen Nachweis
über die Entrichtung der Gegenleistung für die
Lieferung des Gegenstands von einem Bank-
konto des Abnehmers sowie durch eine Beschei-
nigung des beauftragten Spediteurs, die folgende
Angaben zu enthalten hat:
a) den Namen und die Anschrift des mit der Be-
förderung beauftragten Unternehmers sowie
das Ausstellungsdatum,
b) den Namen und die Anschrift des liefernden
Unternehmers sowie des Auftraggebers der
Versendung,
c) die Menge des Gegenstands der Lieferung
und die handelsübliche Bezeichnung,
d) den Empfänger des Gegenstands der Liefe-
rung und den Bestimmungsort im übrigen Ge-
meinschaftsgebiet,
e) eine Versicherung des mit der Beförderung be-
auftragten Unternehmers, den Gegenstand der
Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen
Gemeinschaftsgebiet zu befördern, sowie
f) die Unterschrift des mit der Beförderung be-
auftragten Unternehmers;
3. bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Ver-
sandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet
durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über
die innergemeinschaftliche Lieferung, die nach
Eingang des Beendigungsnachweises für das
Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus
die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
ergibt;
4. bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger
Waren:
a) bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
Waren unter Steueraussetzung und Verwen-
dung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Move-
ment and Control System – EDV-gestütztes
Beförderungs- und Kontrollsystem für ver-
brauchsteuerpflichtige Waren) durch die von
der zuständigen Behörde des anderen Mit-
gliedstaates validierte EMCS-Eingangsmel-
dung,
b) bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs
durch die dritte Ausfertigung des vereinfach-
ten Begleitdokuments, das dem zuständigen
Hauptzollamt für Zwecke der Verbrauchsteu-
erentlastung vorzulegen ist;
5. bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den
Abnehmer befördert werden und für die eine Zu-
lassung für den Straßenverkehr erforderlich ist,
durch einen Nachweis über die Zulassung des
Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmit-
gliedstaat der Lieferung.
Der Beleg nach Satz 1 muss bei der Lieferung eines
Fahrzeugs im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes
zusätzlich dessen Fahrzeug-Identifikationsnummer
enthalten. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt
Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Bestehen in
den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 begründete
Zweifel, dass der Liefergegenstand tatsächlich in
das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, hat
der Unternehmer den Nachweis nach Absatz 1 oder
mit den übrigen Belegen nach den Absätzen 2 oder 3
zu führen.“
2. Dem § 74a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für bis zum 30. September 2013 ausgeführte
innergemeinschaftliche Lieferungen kann der Unter-
nehmer den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß
den §§ 17a bis 17c in der am 31. Dezember 2011
geltenden Fassung führen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 1. Oktober 2013 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. März 2013
Der Bundesminister der
Schäuble
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 602. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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