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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 602

BGBl. 2013 I S. 602 · 9.882 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 602
                                          Elfte Verordnung
                       zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
                                                 Vom 25. März 2013

   Auf Grund des § 6a Absatz 3 Satz 2 des Umsatz-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:

                        Artikel 1
                  Änderung der
      Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
  Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 17a
          Nachweis bei innergemeinschaftlichen
   Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
      (1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a
   Absatz 1 des Gesetzes) hat der Unternehmer im
   Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege
   nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den
   Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemein-
   schaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die
   Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeu-
   tig und leicht nachprüfbar ergeben.

      (2) Als eindeutig und leicht nachprüfbar nach
   Absatz 1 gilt insbesondere ein Nachweis, der wie
   folgt geführt wird:
   1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14 und 14a
      des Gesetzes) und
   2. durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der
      Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemein-
      schaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung),
      die folgende Angaben zu enthalten hat:
      a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers,

      b) die Menge des Gegenstands der Lieferung
         und die handelsübliche Bezeichnung ein-
         schließlich der Fahrzeug-Identifikationsnum-
         mer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Ab-
         satz 2 des Gesetzes,
      c) im Fall der Beförderung oder Versendung
         durch den Unternehmer oder im Fall der Ver-
         sendung durch den Abnehmer den Ort und
         den Monat des Erhalts des Gegenstands im
         übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der
         Beförderung des Gegenstands durch den
         Abnehmer den Ort und den Monat des Endes
         der Beförderung des Gegenstands im übrigen
         Gemeinschaftsgebiet,

      d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
      e) die Unterschrift des Abnehmers oder eines
         von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei einer
         elektronischen Übermittlung der Gelangens-
         bestätigung ist eine Unterschrift nicht erforder-

        lich, sofern erkennbar ist, dass die elektro-
        nische Übermittlung im Verfügungsbereich
        des Abnehmers oder des Beauftragten begon-
        nen hat.
  Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbe-
  stätigung ausgestellt werden. In der Sammelbe-
  stätigung können Umsätze aus bis zu einem
  Quartal zusammengefasst werden. Die Gelan-
  gensbestätigung kann in jeder die erforderlichen
  Angaben enthaltenden Form erbracht werden; sie
  kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen,
  aus denen sich die geforderten Angaben insge-
  samt ergeben.
   (3) In folgenden Fällen kann der Unternehmer den
Nachweis auch durch folgende andere Belege als
die in Absatz 2 Nummer 2 genannte Gelangensbe-
stätigung führen:
1. bei der Versendung des Gegenstands der Liefe-
   rung durch den Unternehmer oder Abnehmer:
  a) durch einen Versendungsbeleg, insbesondere
     durch

        aa) einen handelsrechtlichen Frachtbrief, der
            vom Auftraggeber des Frachtführers unter-
            zeichnet ist und die Unterschrift des Emp-
            fängers als Bestätigung des Erhalts des
            Gegenstands der Lieferung enthält,

        bb) ein Konnossement oder
        cc) Doppelstücke des Frachtbriefs oder Kon-
            nossements,
  b) durch einen anderen handelsüblichen Beleg
     als den Belegen nach Buchstabe a, insbeson-
     dere mit einer Bescheinigung des beauftragten
     Spediteurs, der folgende Angaben zu enthal-
     ten hat:
        aa) den Namen und die Anschrift des mit der
            Beförderung beauftragten Unternehmers
            sowie das Ausstellungsdatum,

        bb) den Namen und die Anschrift des liefern-
            den Unternehmers sowie des Auftragge-
            bers der Versendung,
        cc) die Menge des Gegenstands der Lieferung
            und dessen handelsübliche Bezeichnung,
        dd) den Empfänger des Gegenstands der Lie-
            ferung und den Bestimmungsort im übri-
            gen Gemeinschaftsgebiet,
        ee) den Monat, in dem die Beförderung des
            Gegenstands der Lieferung im übrigen Ge-
            meinschaftsgebiet geendet hat,

        ff) eine Versicherung des mit der Beförderung
            beauftragten Unternehmers, dass die An-
            gaben in dem Beleg auf Grund von Ge-
            schäftsunterlagen gemacht wurden, die
            im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind,
            sowie
BGBl. 2013, Seite 603 — Originalseite als Abbildung
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     gg) die Unterschrift des mit der Beförderung
         beauftragten Unternehmers.
     Bei einer elektronischen Übermittlung des Be-
     legs an den liefernden Unternehmer ist eine
     Unterschrift des mit der Beförderung beauf-
     tragten Unternehmers nicht erforderlich, so-

     fern erkennbar ist, dass die elektronische

     Übermittlung im Verfügungsbereich des mit

     der Beförderung beauftragten Unternehmers

     begonnen hat,

  c) durch eine schriftliche oder elektronische Auf-
     tragserteilung und ein von dem mit der Beför-
     derung Beauftragten erstelltes Protokoll, das
     den Transport lückenlos bis zur Ablieferung
     beim Empfänger nachweist, oder

  d) in den Fällen von Postsendungen, in denen
     eine Belegnachweisführung nach Buchstabe c
     nicht möglich ist: durch eine Empfangsbe-
     scheinigung eines Postdienstleisters über die
     Entgegennahme der an den Abnehmer adres-
     sierten Postsendung und den Nachweis über
     die Bezahlung der Lieferung;

2. bei der Versendung des Gegenstands der Liefe-

   rung durch den Abnehmer durch einen Nachweis

   über die Entrichtung der Gegenleistung für die

   Lieferung des Gegenstands von einem Bank-

   konto des Abnehmers sowie durch eine Beschei-
   nigung des beauftragten Spediteurs, die folgende
   Angaben zu enthalten hat:
  a) den Namen und die Anschrift des mit der Be-
     förderung beauftragten Unternehmers sowie
     das Ausstellungsdatum,

  b) den Namen und die Anschrift des liefernden
     Unternehmers sowie des Auftraggebers der
     Versendung,
  c) die Menge des Gegenstands der Lieferung
     und die handelsübliche Bezeichnung,
  d) den Empfänger des Gegenstands der Liefe-
     rung und den Bestimmungsort im übrigen Ge-

     meinschaftsgebiet,

  e) eine Versicherung des mit der Beförderung be-
     auftragten Unternehmers, den Gegenstand der
     Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen
     Gemeinschaftsgebiet zu befördern, sowie
  f) die Unterschrift des mit der Beförderung be-
     auftragten Unternehmers;

3. bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Ver-
   sandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet
   durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über
   die innergemeinschaftliche Lieferung, die nach
   Eingang des Beendigungsnachweises für das

     Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus
     die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
     ergibt;
  4. bei der    Lieferung   verbrauchsteuerpflichtiger
     Waren:

     a) bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger

        Waren unter Steueraussetzung und Verwen-

        dung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Move-

        ment and Control System – EDV-gestütztes

        Beförderungs- und Kontrollsystem für ver-
        brauchsteuerpflichtige Waren) durch die von
        der zuständigen Behörde des anderen Mit-
        gliedstaates validierte EMCS-Eingangsmel-
        dung,

     b) bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
        Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs
        durch die dritte Ausfertigung des vereinfach-
        ten Begleitdokuments, das dem zuständigen
        Hauptzollamt für Zwecke der Verbrauchsteu-
        erentlastung vorzulegen ist;

  5. bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den
     Abnehmer befördert werden und für die eine Zu-

     lassung für den Straßenverkehr erforderlich ist,

     durch einen Nachweis über die Zulassung des

     Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmit-

     gliedstaat der Lieferung.

  Der Beleg nach Satz 1 muss bei der Lieferung eines
  Fahrzeugs im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes
  zusätzlich dessen Fahrzeug-Identifikationsnummer
  enthalten. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt
  Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Bestehen in
  den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 begründete
  Zweifel, dass der Liefergegenstand tatsächlich in
  das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, hat
  der Unternehmer den Nachweis nach Absatz 1 oder
  mit den übrigen Belegen nach den Absätzen 2 oder 3
  zu führen.“
2. Dem § 74a wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Für bis zum 30. September 2013 ausgeführte

  innergemeinschaftliche Lieferungen kann der Unter-
  nehmer den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß
  den §§ 17a bis 17c in der am 31. Dezember 2011
  geltenden Fassung führen.“

                      Artikel 2

                    Inkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 1. Oktober 2013 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
                            Der Bundesrat hat zugestimmt.

                            Berlin, den 25. März 2013

                               Der Bundesminister der
                                         Schäuble

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 602. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7a490ec1f0286775….