Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2
Stand: 14.05.2024
Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 12a UKlaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 14.02.2025 – 6 U 73/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 31.10.2024 – 20 U 51/24Zitiert von 8
- OLG Köln, 19.01.2024 – 6 U 80/23Zitiert von 3
- LG München II, 25.04.2023 – 33 O 5976/22Datenschutzrecht: Unzulässigkeit der Übermittlung von Positivdaten nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages an Wirtschaftsauskunfteien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- LG München II, 29.11.2022 – 33 O 14776/19Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 12a geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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17.02.2016 Ausfertigung
§ 12a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 233)
BGBl. I S. 233
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