Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 12 Einigungsstelle
Stand: 10.06.2019
Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 12 UKlaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Duisburg, 06.03.2015 – 2 O 84/14
- LG Frankfurt am Main, 08.04.2011 – 2-25 O 260/11
- LG Köln, 28.10.2010 – 31 O 76/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.02.2016 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 233 347)
BGBl. 2016 I S. 233
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