Gesetze / Unterlassungsklagengesetz

UKlaG

§ 12 Einigungsstelle

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.

§ 11 § 12a