Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 612a Maßregelungsverbot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 599
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 11.04.2014 – 28 Ca 19104/13Zitiert von 2
- BAG, 21.09.2011 – 7 AZR 150/10 · Befristung und MaßregelungsverbotZitiert von 57
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.10.2012 – 5 Sa 268/12Zitiert von 3
- BAG, 31.05.2005 – 1 AZR 254/04Freiwillige Betriebsvereinbarung: Zulässigkeit der Verknüpfung einer Abfindung mit dem Verzicht auf Kündigungsschutzklage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 52
- ArbG Ulm, 20.08.2010 – 1 Ca 74/10
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 – 3 Sa 380/17
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.03.2026 – 2 AZN 536/25Absoluter Revisionsgrund - gesetzlicher RichterZitiert von 1
- BAG, 28.01.2026 – 10 AZR 261/24Tariflicher Inflationsausgleich - weiterer Leistungszweck - Elternzeit - mittelbare DiskriminierungZitiert von 5
- ArbG Oberhausen, 17.12.2025 – 3 Ca 1228/25
599 Entscheidungen zu § 612a BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 612a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.