Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 612a Maßregelungsverbot
Stand: 10.06.2019
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Wird zitiert von 636 Entscheidungen zu § 612a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 11.04.2014 – 28 Ca 19104/13Zitiert von 3
- BAG, 21.09.2011 – 7 AZR 150/10 · Befristung und MaßregelungsverbotZitiert von 61
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.10.2012 – 5 Sa 268/12Zitiert von 3
- BAG, 31.05.2005 – 1 AZR 254/04Freiwillige Betriebsvereinbarung: Zulässigkeit der Verknüpfung einer Abfindung mit dem Verzicht auf Kündigungsschutzklage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- ArbG Ulm, 20.08.2010 – 1 Ca 74/10
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 – 3 Sa 380/17
Zuletzt entschieden
- BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 191/25 · Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator
- BAG, 19.03.2026 – 2 AZN 536/25Absoluter Revisionsgrund - gesetzlicher RichterZitiert von 1
- BAG, 28.01.2026 – 10 AZR 261/24Tariflicher Inflationsausgleich - weiterer Leistungszweck - Elternzeit - mittelbare DiskriminierungZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 612a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.