Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 612a Maßregelungsverbot

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund599 Entscheidungen

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

§ 612 § 613