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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2178

BGBl. 2015 I S. 2178 · 38.224 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2178
                                                Gesetz
                                 zur Neuorganisation der

Zollverwaltung
                                                 Vom 3. Dezember 2015

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht
Artikel 1    Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2    Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 3    Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 4    Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Artikel 5    Änderung der Abgabenordnung
Artikel 6    Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 7    Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Artikel 8    Änderung sonstiger Bundesgesetze
Artikel 9    Änderung von Rechtsverordnungen
Artikel 10   Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 11   Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 12   Änderung des Tabaksteuergesetzes

Artikel 13   Inkrafttreten

                          Artikel 1
                     Änderung des
               Finanzverwaltungsgesetzes
   Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „das Bun-
       deszentralamt für Steuern“ das Wort „und“
       durch ein Komma ersetzt und werden nach den
       Wörtern „Bundesamt für zentrale Dienste und
       offene Vermögensfragen“ die Wörter „und die
       Generalzolldirektion“ eingefügt.
    b) Nummer 3 wird aufgehoben.

    c) Nummer 4 wird Nummer 3.

 2. § 2a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 2 werden die Wörter „für den Bereich

            von Bundesaufgaben das Bundesministe-

            rium der Finanzen und“ gestrichen.

        bb) Satz 4 wird aufgehoben.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „die den Bun-
            desfinanzdirektionen und die den Präsiden-
            ten oder Präsidentinnen der Bundesfinanz-
            direktionen zugewiesenen Aufgaben der
            Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Be-
            hörde nach § 1 Nr. 1 und“ gestrichen.
        bb) Satz 2 wird aufgehoben.
 3. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „oder“ durch ein
    Komma ersetzt und werden nach den Wörtern

  „durch andere“ die Wörter „oder aufgrund anderer“
  eingefügt.
4. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b einge-
   fügt:
                          „§ 5a

                     Aufgaben und

           Gliederung der Generalzolldirektion

     (1) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet
  die Generalzolldirektion bundesweit die Durchfüh-
  rung der Aufgaben der Zollverwaltung. Sie übt die
  Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter
  und Zollfahndungsämter aus. Außerdem nimmt die
  Generalzolldirektion die ihr sonst übertragenen Auf-

  gaben wahr.
     (2) Die Generalzolldirektion gliedert sich in Direk-
  tionen. Es wird eine für den Zollfahndungsdienst
  zuständige Direktion (Zollkriminalamt) eingerichtet.
  Andere Organisationseinheiten können eingerichtet
  werden.
     (3) Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Direk-
  tionen und der anderen Organisationseinheiten be-
  stimmt das Bundesministerium der Finanzen. Auf-
  gaben des Zollfahndungsdienstes werden durch
  das Zollkriminalamt wahrgenommen.
     (4) Die bei der Generalzolldirektion errichteten
  Bundeskassen unterstehen unmittelbar der Leitung
  einer Direktion der Generalzolldirektion. Das Bun-
  desministerium der Finanzen bestimmt die zustän-
  dige Direktion.

                           § 5b
             Übertragung von Bauaufgaben
     Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweili-
  gen Land kann der Bund die Leitung und Erledi-

  gung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe
  Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sonder-
  vermögen des Landes und landesunmittelbaren
  juristischen Personen des öffentlichen Rechts über-

  tragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vor-

  sehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen

  des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu
  befolgen haben.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird aufgehoben.
  b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

6. Die §§ 8, 9 und 10 werden aufgehoben.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesmi-
     nisterium der Finanzen“ durch die Wörter „Die
     Generalzolldirektion“ ersetzt.
  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
BGBl. 2015, Seite 2179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2179
      „Das Bundesministerium der Finanzen kann die
      Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverord-
      nung auf die Generalzolldirektion übertragen.“

 8. § 18a wird aufgehoben.

 9. In Abschnitt VI werden die Überschriften der Unter-
    abschnitte I und II gestrichen.

10. § 23 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 23
                   Übergangsregelung
              Kosten der Oberfinanzdirektion
     Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom
   Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen.“

11. Nach § 23 wird folgende Überschrift eingefügt:

                       „Abschnitt VII

                    Überleitungs- und
                 Übergangsregelungen aus
        Anlass des Gesetzes zur Neuorganisation
        der Zollverwaltung vom 3. Dezember 2015
                    (BGBl. I S. 2178)“.

12. Die §§ 24 bis 27 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 24

              Überleitung der Beschäftigten
          der Bundesfinanzdirektionen, des Zoll-
      kriminalamtes und des Bildungs- und Wissen-
      schaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung

      Auf Grund der mit Inkrafttreten des Gesetzes zur

   Neuorganisation der Zollverwaltung vom 3. Dezem-

   ber 2015 (BGBl. I S. 2178) vollzogenen Überführung

   der Bundesfinanzdirektionen Nord, Mitte, West,

   Südwest und Südost, des Zollkriminalamtes und

   des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der

   Bundesfinanzverwaltung in die Generalzolldirektion

   sind die Beamtinnen und Beamten sowie die

   Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei die-

   sen Bundesfinanzdirektionen, dem Zollkriminalamt

   oder dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum
   der Bundesfinanzverwaltung am 31. Dezember
   2015 beschäftigt waren, ab dem 1. Januar 2016
   Beschäftigte der Generalzolldirektion. Satz 1 gilt

   für die Auszubildenden bei den zuvor genannten

   Behörden entsprechend.

                           § 25

               Übergangsregelung Personal-
    vertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung

      (1) Die erstmaligen Wahlen zu den Personalver-

   tretungen finden bei der Generalzolldirektion spä-

   testens bis zum 31. Mai 2016 statt. Bis zu diesen

   Wahlen werden die Personalratsaufgaben des örtli-

   chen Personalrats und des Bezirkspersonalrats

   übergangsweise vom Hauptpersonalrat beim Bun-

   desministerium der Finanzen wahrgenommen.

      (2) Die am 31. Dezember 2015 bestehenden
   Dienstvereinbarungen zwischen den aufgelösten
   Dienststellen und den dort gebildeten Personalver-
   tretungen gelten bis zum Abschluss neuer Dienst-
   vereinbarungen fort, längstens aber für die Dauer
   von 18 Monaten.

   (3) Für die Jugend- und Auszubildendenvertre-
tungen bei der Generalzolldirektion gelten die Ab-
sätze 1 und 2 entsprechend. Bis zu den erstmaligen
Wahlen werden die Aufgaben der örtlichen Jugend-

und Auszubildendenvertretung und der Bezirksju-
gend- und Auszubildendenvertretung übergangs-
weise von der Hauptjugend- und Auszubildenden-
vertretung beim Bundesministerium der Finanzen

wahrgenommen.

                       § 26
               Übergangsregelung
           Schwerbehindertenvertretung

  (1) Die erstmaligen Wahlen zur örtlichen Schwer-
behindertenvertretung nach dem Neunten Buch
Sozialgesetzbuch finden in der Generalzolldirektion

spätestens bis zum 30. Juni 2016 statt. Bis die
Schwerbehindertenvertretung ihre Tätigkeit auf-
nimmt, werden deren Aufgaben übergangsweise
von der Hauptschwerbehindertenvertretung im Ge-
schäftsbereich des Bundesministeriums der Finan-
zen wahrgenommen. Die Hauptvertrauensperson
der schwerbehinderten Menschen in der Bundesfi-

nanzverwaltung bestellt unter Beachtung der ge-
setzlichen Bestimmungen unverzüglich den Wahl-
vorstand für die erstmaligen Wahlen nach Satz 1.

  (2) Die erstmalige Wahl zur Bezirksschwerbehin-
dertenvertretung nach dem Neunten Buch Sozial-
gesetzbuch findet in der Generalzolldirektion zeit-
nah nach den Wahlen zur örtlichen Schwerbehin-

dertenvertretung, spätestens bis zum 30. Septem-

ber 2016 statt. Bis die Bezirksschwerbehinderten-

vertretung ihre Tätigkeit aufnimmt, werden deren

Aufgaben übergangsweise von der Hauptschwer-

behindertenvertretung im Geschäftsbereich des

Bundesministeriums der Finanzen wahrgenommen.

Die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten

Menschen in der Bundesfinanzverwaltung bestellt

unverzüglich den Wahlvorstand für die erstmalige

Wahl nach Satz 1.

                       § 27

               Übergangsregelung

            Gleichstellungsbeauftragte

  (1) Die erstmalige Wahl der Gleichstellungsbe-
auftragten der Generalzolldirektion sowie der Stell-
vertreterinnen findet spätestens bis zum 31. März
2016 statt.

   (2) Bis zur erstmaligen Wahl führen die bisheri-

gen Gleichstellungsbeauftragten der Bundesfinanz-

direktionen, des Zollkriminalamtes und des Bil-

dungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfi-

nanzverwaltung sowie die Stellvertreterinnen ihr

Amt bei der Generalzolldirektion fort. Bis zur erst-

maligen Wahl bleiben sie für die Beschäftigten der-

jenigen Dienststellen zuständig, für die sie vor der
Einrichtung der Generalzolldirektion zuständig wa-
ren. Sofern Entscheidungen getroffen und Maßnah-
men durchgeführt werden, die die gesamte Gene-
ralzolldirektion betreffen, sind bis zur erstmaligen
Wahl alle bisherigen Gleichstellungsbeauftragten
zu beteiligen.“
BGBl. 2015, Seite 2180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2180
                        Artikel 2
                    Änderung des
                Bundesbeamtengesetzes
   § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I

S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 10 wird nach dem Wort „Bundeswehr“
   das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das
   Wort „und“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 12 wird angefügt:
  „12. die Präsidentin oder den Präsidenten der Ge-
       neralzolldirektion.“

                        Artikel 3

                   Änderung des

             Bundesbesoldungsgesetzes

   Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“
   wird nach der Angabe
  „Direktor beim Marinearsenal
     – als Leiter eines Arsenalbetriebes –“
  die Angabe
  „Direktor des Dienstleistungszentrums der Zollver-
  waltung

     – als Leiter der Dienststelle –“

  eingefügt.

2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
   wird die Angabe
  „Abteilungsdirektor
     – als der ständige Vertreter des Präsidenten des
       Bildungs- und Wissenschaftszentrums der
       Bundesfinanzverwaltung –

     – als der ständige Vertreter des Präsidenten einer
       Bundesfinanzdirektion –
     – als der ständige Vertreter des Direktors des
       Zentrums für Informationsverarbeitung und In-
       formationstechnik –
     – als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinsti-
       tuts für Berufsbildung –“
  durch die Angabe

  „Abteilungsdirektor
     – als der ständige Vertreter des Direktors des

       Zentrums für Informationsverarbeitung und In-
       formationstechnik –
     – als der ständige Vertreter eines Direktionspräsi-
       denten bei der Generalzolldirektion –
     – als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinsti-
       tuts für Berufsbildung –“
  ersetzt.

3. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
   wird wie folgt geändert:

  a) Die Angaben
     „Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszen-
     trums der Bundesfinanzverwaltung“,
     „Präsident des Zollkriminalamtes“ und
     „Präsident einer Bundesfinanzdirektion“

     werden gestrichen.

  b) Nach der Angabe

     „Bundeswehrdisziplinaranwalt“
     wird die Angabe
     „Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion“
     eingefügt.
4. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“
   wird nach der Angabe
  „Vizepräsident“

  die Angabe

     „– der Generalzolldirektion –“

  eingefügt.

5. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 9“
   wird nach der Angabe
  „Ministerialdirektor
     – bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter ei-
       ner Abteilung –3“
  die Angabe
  „Präsident der Generalzolldirektion“
  eingefügt.

                         Artikel 4
                    Änderung des
            Zollfahndungsdienstgesetzes

  Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August

2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 230
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie
    folgt gefasst:
   „§ 1    Zollfahndungsdienst“.

 2. § 1 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 1
                    Zollfahndungsdienst
      Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zoll-
   kriminalamt als Direktion der Generalzolldirektion
   und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt
   und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen
   durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben
   oder Befugnisse als Behörden des Zollfahndungs-
   dienstes wahr.“

 3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „un-
      terstützt die“ das Wort „anderen“ gestrichen.
   b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „sie einer
      anderen Zollbehörde überträgt“ durch die Wörter
      „eine abweichende Zuweisung vorsieht“ ersetzt.
   c) In Absatz 8 werden die Wörter „anderer ermitt-
      lungsführender“ durch das Wort „der“ ersetzt.

   d) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2015, Seite 2181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2181
         „(11) Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen
      von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und

      Gerichten kriminalwissenschaftliche Gutachten

      erstellen.“

 4. In § 4 Absatz 4 wird die Angabe „12c und 31a“

    durch die Angabe „12c, 31a und 31b“ ersetzt.

 5. § 6 Satz 2 wird aufgehoben.

 6. § 7 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „des Behördenlei-
      ters oder seines Vertreters“ durch die Wörter
      „der Leitung oder der stellvertretenden Leitung
      des Zollkriminalamtes“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „den Behördenleiter
      oder seinen Vertreter“ durch die Wörter „die
      Leitung oder die stellvertretende Leitung des
      Zollkriminalamtes“ ersetzt.

 7. In § 10 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
    „Zollkriminalamt“ das Komma und die Wörter „son-
    dern eine andere Zollbehörde“ gestrichen und die
    Wörter „trägt diese“ durch die Wörter „so trägt die

    die Ausschreibung veranlassende Stelle der Zoll-
    verwaltung“ ersetzt.
 8. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „des Behördenlei-
      ters oder seines Vertreters“ durch die Wörter
      „der Leitung oder der stellvertretenden Leitung
      des Zollkriminalamtes“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „den Behördenleiter
      oder seinen Vertreter“ durch die Wörter „die
      Leitung oder die stellvertretende Leitung des

      Zollkriminalamtes“ ersetzt.

 9. In § 18 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1, § 20
    Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 3 Satz 1 und § 22
    Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „den
    Behördenleiter oder einen von ihm“ durch die Wör-
    ter „die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen

    von ihr“ ersetzt.

10. § 22a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Be-
      hördenleiter oder einen von ihm“ durch die Wör-
      ter „die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen
      von ihr“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter
      „Gesetzes über die“ durch die Wörter „Gesetzes
      über das Verfahren in Familiensachen und in
      den“ ersetzt.

11. In § 23b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 wird

    jeweils das Wort „Behördenleitung“ durch das Wort
    „Leitung“ ersetzt.

12. In § 32a Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 werden die
    Wörter „Gesetzes über die“ durch die Wörter „Ge-
    setzes über das Verfahren in Familiensachen und in
    den“ ersetzt.

13. In § 40 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des
    Zollfahndungsdienstes oder einer anderen Zoll-
    behörde“ durch die Wörter „der Zollverwaltung“ er-
    setzt.

                       Artikel 5

                   Änderung der

                  Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003

I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. die Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
             wein, das Bundeszentralamt für Steuern
             und die Generalzolldirektion als Bundes-
             oberbehörden,“.

     bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

         „4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehör-
             den,“.

2. § 244 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 5 werden die Wörter „das Bundes-
         ministerium der Finanzen“ durch die Wörter
         „die Generalzolldirektion“ ersetzt.

     bb) In Satz 6 werden die Wörter „die Bundes-
         finanzdirektion Nord“ durch die Wörter „die
         Generalzolldirektion“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesfinanzdirek-

         tion“ durch das Wort „Generalzolldirektion“
         ersetzt.
     bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

       „(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird

     ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
     mung des Bundesrates die Befugnisse nach Ab-
     satz 1 Satz 6 und Absatz 2 auf ein Hauptzollamt
     oder mehrere Hauptzollämter zu übertragen.“

3. Nach § 387 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

  „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
  mächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung,
  die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
  auf eine Bundesoberbehörde übertragen.“

                       Artikel 6

                  Änderung des
             Außenwirtschaftsgesetzes

  Dem § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni
2013 (BGBl. I S. 1482), das durch Artikel 297 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

   „(7) Das Hauptzollamt, das den Verwaltungsakt er-
lassen hat, ist auch für die Entscheidung über den
Widerspruch zuständig.“
BGBl. 2015, Seite 2182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2182
                       Artikel 7

                  Änderung des

            Marktorganisationsgesetzes

  § 33 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1847), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes

vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-
   finanzdirektion“ durch die Wörter „das Hauptzoll-

   amt“ ersetzt.

2. Absatz 1a wird aufgehoben.

                       Artikel 8
                     Änderung
              sonstiger Bundesgesetze
   (1) § 2 Absatz 3 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-
Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I
S. 2442, 2452), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 7
des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(3) Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der in
den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben, die mit
Ablauf des 31. Dezember 2007 auf die Bundesfinanzdi-
rektionen – Service-Center Versorgung – im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums der Finanzen überge-
gangen ist, geht mit Ablauf des 31. Dezember 2015 auf
die Generalzolldirektion über.“
   (2) In § 49 Absatz 2 Satz 3 des Vorläufigen Tabakge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch
Artikel 61 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Mit-
telbehörden seines Geschäftsbereichs“ durch die Wör-
ter „die Generalzolldirektion“ ersetzt.
   (3) In § 56 Absatz 3 Satz 3 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zu-
letzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die
Wörter „Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs“
durch die Wörter „die Generalzolldirektion“ ersetzt.
   (4) In § 142a Absatz 6 Satz 1 des Patentgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesfinanzdi-
rektion“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.
   (5) In § 25a Absatz 6 Satz 1 des Gebrauchsmuster-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch
Artikel 205 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesfinanzdirektion“ durch das Wort „Generalzoll-
direktion“ ersetzt.
  (6) In § 148 Absatz 1 Satz 1 des Markengesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156;
1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 206 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundesfinanzdirektion“
durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.

   (7) In § 111b Absatz 6 Satz 1 des Urheberrechts-
gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273),

das zuletzt durch Artikel 216 der Verordnung vom

31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird das Wort „Bundesfinanzdirektion“ durch das Wort
„Generalzolldirektion“ ersetzt.

   (8) In § 57 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar

2014 (BGBl. I S. 122) wird das Wort „Bundesfinanzdi-
rektion“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.

  (9) Das ZIS-Ausführungsgesetz vom 31. März 2004

(BGBl. I S. 482), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „das Zollkriminal-
   amt“ durch die Wörter „die Generalzolldirektion“ er-
   setzt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Zoll-
   kriminalamt“ durch die Wörter „Die Generalzolldirek-
   tion“ ersetzt.
   (10) In § 79 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung
vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2395) geändert worden ist, werden die Wörter „den
Bundesfinanzdirektionen“ durch die Wörter „der Gene-
ralzolldirektion“ ersetzt.
   (11) In § 40a Absatz 6 Satz 1 des Sortenschutzge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch
Artikel 626 Absatz 7 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das
Wort „Bundesfinanzdirektion“ durch das Wort „General-
zolldirektion“ ersetzt.
   (12) In § 29 Absatz 3 Satz 2 des Tiergesundheitsge-
setzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1736) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs“ durch
die Wörter „die Generalzolldirektion“ ersetzt.
   (13) In § 12 Absatz 2 Nummer 6 des Tierschutzge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1308) geändert worden ist, werden im zweiten Halb-
satz die Wörter „Mittelbehörden seines Geschäfts-
bereichs“ durch die Wörter „die Generalzolldirektion“
ersetzt.
   (14) In § 127a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2015
(BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, werden die
Wörter „Bundesfinanzdirektion West“ durch das Wort
„Generalzolldirektion“ ersetzt.
  (15) § 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni
2011 (BGBl. I S. 1202), das durch Artikel 2 Absatz 7
des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Bundesfinanzdirektion
   West“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 2183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2183
2. In Satz 2 wird das Wort „Bundesfinanzdirektion“
   durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.

                       Artikel 9
                   Änderung von
                Rechtsverordnungen
   (1) In § 5 Absatz 3 der Lebensmitteleinfuhr-Verord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. September 2011 (BGBl. I S. 1860), die zuletzt durch
Artikel 68 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „den

zuständigen Oberfinanzdirektionen“ durch die Wörter

„der Generalzolldirektion“ ersetzt.

   (2) Die Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertra-
gungsverordnung vom 22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2761)
wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird
     jeweils das Wort „Bundesfinanzdirektionen“
     durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.

2. § 5 wird aufgehoben.

   (3) In § 6 Absatz 1 der Zollkostenverordnung vom

6. September 2009 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch

Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2014 (BGBl. I

S. 498) geändert worden ist, werden die Wörter „Abtei-

lung Wissenschaft und Technik des Bildungs- und Wis-
senschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung“
durch die Wörter „die Generalzolldirektion“ ersetzt.

  (4) In § 12a Absatz 2 Satz 2 und in § 12b Absatz 2
Satz 2 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
vom 11. August 1992 (BGBl. I S. 1526), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2008
(BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „General-
zolldirektion“ ersetzt.
  (5) § 16 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die durch Artikel 1 der

Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministe-

   rium der Finanzen“ durch die Wörter „Die General-

   zolldirektion“ ersetzt.

2. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
   „vom Bundesministerium der Finanzen“ durch die

   Wörter „von der Generalzolldirektion“ ersetzt.

   (6) Die    Energiesteuer-Durchführungsverordnung
vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 28a wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesminis-
     terium der Finanzen“ durch die Wörter „Die Ge-
     neralzolldirektion“ ersetzt.

  b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
     „vom Bundesministerium der Finanzen“ durch die
     Wörter „von der Generalzolldirektion“ ersetzt.
2. In § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Das
   Bundesministerium der Finanzen“ durch die Wörter
   „Die Generalzolldirektion“ ersetzt.

  (7) § 16 der Biersteuerverordnung vom 5. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die durch Artikel 4 der
Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministe-
   rium der Finanzen“ durch die Wörter „Die General-
   zolldirektion“ ersetzt.
2. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
   „vom Bundesministerium der Finanzen“ durch die
   Wörter „von der Generalzolldirektion“ ersetzt.

   (8) § 20 der Branntweinsteuerverordnung vom 5. Ok-

tober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280), die zuletzt durch

Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministe-
   rium der Finanzen“ durch die Wörter „Die General-
   zolldirektion“ und die Angabe „§ 10“ durch die An-
   gabe „§ 138“ ersetzt.
2. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
   „vom Bundesministerium der Finanzen“ durch die
   Wörter „von der Generalzolldirektion“ ersetzt.

   (9) § 15 der Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-

steuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I

S. 3262, 3302), die durch Artikel 3 der Verordnung

vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministe-
   rium der Finanzen“ durch die Wörter „Die General-
   zolldirektion“ ersetzt.

2. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
   „vom Bundesministerium der Finanzen“ durch die
   Wörter „von der Generalzolldirektion“ ersetzt.
   (10) Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2449; 1994 I S. 162), die zuletzt durch Arti-
kel 8 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Absatz 9 werden die Wörter „Das Bundes-

   ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Die Ge-

   neralzolldirektion“ ersetzt.

2. In § 4a Satz 1, § 9 Absatz 1 und § 27 Absatz 12

   Satz 6 werden jeweils die Wörter „Bundesfinanzdi-

   rektion Nord“ durch das Wort „Generalzolldirektion“
   ersetzt.

  (11) Die Truppenzollverordnung vom 24. August

2009 (BGBl. I S. 2947) wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundes-
   ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Die Ge-
   neralzolldirektion“ ersetzt.

2. In § 27 Absatz 4, 6 und 7 werden jeweils die Wörter
   „Bundesfinanzdirektion Nord“ durch das Wort „Ge-
   neralzolldirektion“ ersetzt.

   (12) In § 20 Absatz 4 Satz 1 der Milchquotenverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai
2011 (BGBl. I S. 775), die zuletzt durch Artikel 401 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Bundesfinanzdi-
rektion, in deren Zuständigkeitsbereich die Übertra-
gungsstelle liegt,“ durch das Wort „Generalzolldirek-
tion“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 2184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2184
   (13) In § 26 Satz 2 der Binnenmarkt-Tierseuchen-
schutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch
Artikel 9 der Verordnung vom 29. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs“ durch
die Wörter „die Generalzolldirektion“ ersetzt.
   (14) In § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Satz 2 der
Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009
(BGBl. I S. 375), die durch Artikel 7 der Verordnung
vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „Mittelbehörden
seines Geschäftsbereichs“ durch die Wörter „die Gene-
ralzolldirektion“ ersetzt.

   (15) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zu-
ständigen Behörde nach § 16 Absatz 6 des Mindest-
lohngesetzes vom 24. November 2014 (BGBl. I S. 1823)
werden die Wörter „Bundesfinanzdirektion West“ durch
das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.
   (16) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zu-
ständigen Behörde nach § 18 Absatz 6 des Arbeitneh-
mer-Entsendegesetzes vom 31. August 2009 (BGBl. I
S. 3000) werden die Wörter „Bundesfinanzdirektion
West“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.
   (17) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zu-
ständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des Arbeitneh-
merüberlassungsgesetzes vom 26. September 2011
(BGBl. I S. 1995) werden die Wörter „Bundesfinanz-
direktion West“ durch das Wort „Generalzolldirektion“
ersetzt.
   (18) In der Gliederungseinheit „1. Unterscheidungs-
zeichen Bund“ der Anlage 3 zu § 8 Absatz 1 Satz 5 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011
(BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Bundesfinanzdirek-
tion Südwest“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ er-
setzt.

                       Artikel 10

                   Änderung des
               Energiesteuergesetzes

   § 66 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007),
das zuletzt durch Artikel 239 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 20 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
   ein Komma ersetzt.

2. Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 21 ange-
   fügt:

   „21. zur Umsetzung der sich aus

        a) Durchführungsverordnungen des Rates auf-
           grund von Artikel 109 des Vertrags über die

           Arbeitsweise der Europäischen Union,

        b) Verordnungen der Kommission aufgrund
           von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über
           die Arbeitsweise der Europäischen Union
           sowie
        c) Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mit-
           teilungen der Kommission zu den Arti-

          keln 107 bis 109 des Vertrags über die Ar-
          beitsweise der Europäischen Union
        ergebenden      unionsrechtlichen  Veröffentli-
        chungs-, Informations- und Transparenzver-
        pflichtungen für die Gewährung staatlicher Bei-
        hilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen
        und dabei
        a) Meldepflichten einschließlich des Verfahrens
           zur Erhebung der erforderlichen Informatio-
           nen bei den Begünstigten zu bestimmen,

        b) den Begünstigten Pflichten zum Nachweis
           der beihilferechtlichen Voraussetzungen auf-
           zuerlegen,

        c) die Art und Weise der Übermittlung der nach
           den Buchstaben a und b zu übermittelnden
           Daten zu regeln,
        d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Ver-
           arbeitung, Nutzung und Sicherung der nach
           den Buchstaben a und b zu übermittelnden
           Daten zu bestimmen,
        e) die Weitergabe und Veröffentlichung der
           nach den Buchstaben a und b zu übermit-
           telnden Daten vorzusehen,
        f) die Zuständigkeit für die Entgegennahme,
           Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der
           nach den Buchstaben a und b zu übermit-
           telnden Daten zu regeln.“

                      Artikel 11
                    Änderung des
                Stromsteuergesetzes
   § 11 Satz 1 des Stromsteuergesetzes vom 24. März
1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch
Artikel 242 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
   Semikolon ersetzt.

2. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 ange-
   fügt:
  „13. zur Umsetzung der sich aus

        a) Durchführungsverordnungen des Rates auf-
           grund von Artikel 109 des Vertrags über die
           Arbeitsweise der Europäischen Union,
        b) Verordnungen der Kommission aufgrund
           von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über
           die Arbeitsweise der Europäischen Union
           sowie

        c) Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mit-
           teilungen der Kommission zu den Arti-

           keln 107 bis 109 des Vertrags über die Ar-
           beitsweise der Europäischen Union

        ergebenden      unionsrechtlichen  Veröffentli-

        chungs-, Informations- und Transparenzver-
        pflichtungen für die Gewährung staatlicher Bei-
        hilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen
        und dabei
        a) Meldepflichten einschließlich des Verfahrens
           zur Erhebung der erforderlichen Informatio-
           nen bei den Begünstigten zu bestimmen,
BGBl. 2015, Seite 2185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2185
b) den Begünstigten Pflichten zum Nachweis

Artikel 12
   der beihilferechtlichen Voraussetzungen auf-
   zuerlegen,

c) die Art und Weise der Übermittlung der nach
   den Buchstaben a und b zu übermittelnden
   Daten zu regeln,

d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Ver-

   arbeitung, Nutzung und Sicherung der nach
   den Buchstaben a und b zu übermittelnden
   Daten zu bestimmen,
e) die Weitergabe und Veröffentlichung der
   nach den Buchstaben a und b zu übermit-
   telnden Daten vorzusehen,
f) die Zuständigkeit für die Entgegennahme,
   Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der
   nach den Buchstaben a und b zu übermit-
   telnden Daten zu regeln.“

                        Die verfassungsmäßigen
                     sind gewahrt.
                        Das vorstehende Gesetz
                      Änderung des
                   Tabaksteuergesetzes

     § 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli
   2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 23 des
   Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert

   worden ist, wird wie folgt gefasst:

      „(2) Bei Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet darf
   der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Zigaretten
   20 Stück und der Inhalt einer Kleinverkaufspackung
   für Feinschnitt 30 Gramm nicht unterschreiten.“

                          Artikel 13
                        Inkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                     ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                       Berlin, den 3. Dezember

2015
                                  Der Bundespräsident
                                     Joachim Gauck
                                  Die Bundeskanzlerin
                                    Dr. A n g e l a M e r k e l
                          Der Bundesminister der Finanzen
                                    Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2178. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8b386ab93ec205dc….