Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2178
BGBl. 2015 I S. 2178 · 38.224 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuorganisation der
Zollverwaltung
Vom 3. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 6 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Artikel 8 Änderung sonstiger Bundesgesetze
Artikel 9 Änderung von Rechtsverordnungen
Artikel 10 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 11 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 12 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 13 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „das Bun-
deszentralamt für Steuern“ das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und werden nach den
Wörtern „Bundesamt für zentrale Dienste und
offene Vermögensfragen“ die Wörter „und die
Generalzolldirektion“ eingefügt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Nummer 4 wird Nummer 3.
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „für den Bereich
von Bundesaufgaben das Bundesministe-
rium der Finanzen und“ gestrichen.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die den Bun-
desfinanzdirektionen und die den Präsiden-
ten oder Präsidentinnen der Bundesfinanz-
direktionen zugewiesenen Aufgaben der
Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Be-
hörde nach § 1 Nr. 1 und“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach den Wörtern
„durch andere“ die Wörter „oder aufgrund anderer“
eingefügt.
4. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b einge-
fügt:
„§ 5a
Aufgaben und
Gliederung der Generalzolldirektion
(1) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet
die Generalzolldirektion bundesweit die Durchfüh-
rung der Aufgaben der Zollverwaltung. Sie übt die
Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter
und Zollfahndungsämter aus. Außerdem nimmt die
Generalzolldirektion die ihr sonst übertragenen Auf-
gaben wahr.
(2) Die Generalzolldirektion gliedert sich in Direk-
tionen. Es wird eine für den Zollfahndungsdienst
zuständige Direktion (Zollkriminalamt) eingerichtet.
Andere Organisationseinheiten können eingerichtet
werden.
(3) Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Direk-
tionen und der anderen Organisationseinheiten be-
stimmt das Bundesministerium der Finanzen. Auf-
gaben des Zollfahndungsdienstes werden durch
das Zollkriminalamt wahrgenommen.
(4) Die bei der Generalzolldirektion errichteten
Bundeskassen unterstehen unmittelbar der Leitung
einer Direktion der Generalzolldirektion. Das Bun-
desministerium der Finanzen bestimmt die zustän-
dige Direktion.
§ 5b
Übertragung von Bauaufgaben
Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweili-
gen Land kann der Bund die Leitung und Erledi-
gung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe
Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sonder-
vermögen des Landes und landesunmittelbaren
juristischen Personen des öffentlichen Rechts über-
tragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vor-
sehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen
des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu
befolgen haben.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
6. Die §§ 8, 9 und 10 werden aufgehoben.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesmi-
nisterium der Finanzen“ durch die Wörter „Die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverord-
nung auf die Generalzolldirektion übertragen.“
8. § 18a wird aufgehoben.
9. In Abschnitt VI werden die Überschriften der Unter-
abschnitte I und II gestrichen.
10. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Übergangsregelung
Kosten der Oberfinanzdirektion
Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom
Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen.“
11. Nach § 23 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt VII
Überleitungs- und
Übergangsregelungen aus
Anlass des Gesetzes zur Neuorganisation
der Zollverwaltung vom 3. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2178)“.
12. Die §§ 24 bis 27 werden wie folgt gefasst:
„§ 24
Überleitung der Beschäftigten
der Bundesfinanzdirektionen, des Zoll-
kriminalamtes und des Bildungs- und Wissen-
schaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung
Auf Grund der mit Inkrafttreten des Gesetzes zur
Neuorganisation der Zollverwaltung vom 3. Dezem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2178) vollzogenen Überführung
der Bundesfinanzdirektionen Nord, Mitte, West,
Südwest und Südost, des Zollkriminalamtes und
des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der
Bundesfinanzverwaltung in die Generalzolldirektion
sind die Beamtinnen und Beamten sowie die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei die-
sen Bundesfinanzdirektionen, dem Zollkriminalamt
oder dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum
der Bundesfinanzverwaltung am 31. Dezember
2015 beschäftigt waren, ab dem 1. Januar 2016
Beschäftigte der Generalzolldirektion. Satz 1 gilt
für die Auszubildenden bei den zuvor genannten
Behörden entsprechend.
§ 25
Übergangsregelung Personal-
vertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Die erstmaligen Wahlen zu den Personalver-
tretungen finden bei der Generalzolldirektion spä-
testens bis zum 31. Mai 2016 statt. Bis zu diesen
Wahlen werden die Personalratsaufgaben des örtli-
chen Personalrats und des Bezirkspersonalrats
übergangsweise vom Hauptpersonalrat beim Bun-
desministerium der Finanzen wahrgenommen.
(2) Die am 31. Dezember 2015 bestehenden
Dienstvereinbarungen zwischen den aufgelösten
Dienststellen und den dort gebildeten Personalver-
tretungen gelten bis zum Abschluss neuer Dienst-
vereinbarungen fort, längstens aber für die Dauer
von 18 Monaten.
(3) Für die Jugend- und Auszubildendenvertre-
tungen bei der Generalzolldirektion gelten die Ab-
sätze 1 und 2 entsprechend. Bis zu den erstmaligen
Wahlen werden die Aufgaben der örtlichen Jugend-
und Auszubildendenvertretung und der Bezirksju-
gend- und Auszubildendenvertretung übergangs-
weise von der Hauptjugend- und Auszubildenden-
vertretung beim Bundesministerium der Finanzen
wahrgenommen.
§ 26
Übergangsregelung
Schwerbehindertenvertretung
(1) Die erstmaligen Wahlen zur örtlichen Schwer-
behindertenvertretung nach dem Neunten Buch
Sozialgesetzbuch finden in der Generalzolldirektion
spätestens bis zum 30. Juni 2016 statt. Bis die
Schwerbehindertenvertretung ihre Tätigkeit auf-
nimmt, werden deren Aufgaben übergangsweise
von der Hauptschwerbehindertenvertretung im Ge-
schäftsbereich des Bundesministeriums der Finan-
zen wahrgenommen. Die Hauptvertrauensperson
der schwerbehinderten Menschen in der Bundesfi-
nanzverwaltung bestellt unter Beachtung der ge-
setzlichen Bestimmungen unverzüglich den Wahl-
vorstand für die erstmaligen Wahlen nach Satz 1.
(2) Die erstmalige Wahl zur Bezirksschwerbehin-
dertenvertretung nach dem Neunten Buch Sozial-
gesetzbuch findet in der Generalzolldirektion zeit-
nah nach den Wahlen zur örtlichen Schwerbehin-
dertenvertretung, spätestens bis zum 30. Septem-
ber 2016 statt. Bis die Bezirksschwerbehinderten-
vertretung ihre Tätigkeit aufnimmt, werden deren
Aufgaben übergangsweise von der Hauptschwer-
behindertenvertretung im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Finanzen wahrgenommen.
Die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten
Menschen in der Bundesfinanzverwaltung bestellt
unverzüglich den Wahlvorstand für die erstmalige
Wahl nach Satz 1.
§ 27
Übergangsregelung
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die erstmalige Wahl der Gleichstellungsbe-
auftragten der Generalzolldirektion sowie der Stell-
vertreterinnen findet spätestens bis zum 31. März
2016 statt.
(2) Bis zur erstmaligen Wahl führen die bisheri-
gen Gleichstellungsbeauftragten der Bundesfinanz-
direktionen, des Zollkriminalamtes und des Bil-
dungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfi-
nanzverwaltung sowie die Stellvertreterinnen ihr
Amt bei der Generalzolldirektion fort. Bis zur erst-
maligen Wahl bleiben sie für die Beschäftigten der-
jenigen Dienststellen zuständig, für die sie vor der
Einrichtung der Generalzolldirektion zuständig wa-
ren. Sofern Entscheidungen getroffen und Maßnah-
men durchgeführt werden, die die gesamte Gene-
ralzolldirektion betreffen, sind bis zur erstmaligen
Wahl alle bisherigen Gleichstellungsbeauftragten
zu beteiligen.“

Artikel 2
Änderung des
Bundesbeamtengesetzes
§ 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I
S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 10 wird nach dem Wort „Bundeswehr“
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. die Präsidentin oder den Präsidenten der Ge-
neralzolldirektion.“
Artikel 3
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“
wird nach der Angabe
„Direktor beim Marinearsenal
– als Leiter eines Arsenalbetriebes –“
die Angabe
„Direktor des Dienstleistungszentrums der Zollver-
waltung
– als Leiter der Dienststelle –“
eingefügt.
2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
wird die Angabe
„Abteilungsdirektor
– als der ständige Vertreter des Präsidenten des
Bildungs- und Wissenschaftszentrums der
Bundesfinanzverwaltung –
– als der ständige Vertreter des Präsidenten einer
Bundesfinanzdirektion –
– als der ständige Vertreter des Direktors des
Zentrums für Informationsverarbeitung und In-
formationstechnik –
– als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinsti-
tuts für Berufsbildung –“
durch die Angabe
„Abteilungsdirektor
– als der ständige Vertreter des Direktors des
Zentrums für Informationsverarbeitung und In-
formationstechnik –
– als der ständige Vertreter eines Direktionspräsi-
denten bei der Generalzolldirektion –
– als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinsti-
tuts für Berufsbildung –“
ersetzt.
3. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben
„Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszen-
trums der Bundesfinanzverwaltung“,
„Präsident des Zollkriminalamtes“ und
„Präsident einer Bundesfinanzdirektion“
werden gestrichen.
b) Nach der Angabe
„Bundeswehrdisziplinaranwalt“
wird die Angabe
„Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion“
eingefügt.
4. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“
wird nach der Angabe
„Vizepräsident“
die Angabe
„– der Generalzolldirektion –“
eingefügt.
5. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 9“
wird nach der Angabe
„Ministerialdirektor
– bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter ei-
ner Abteilung –3“
die Angabe
„Präsident der Generalzolldirektion“
eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 230
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie
folgt gefasst:
„§ 1 Zollfahndungsdienst“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zollfahndungsdienst
Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zoll-
kriminalamt als Direktion der Generalzolldirektion
und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt
und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen
durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben
oder Befugnisse als Behörden des Zollfahndungs-
dienstes wahr.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „un-
terstützt die“ das Wort „anderen“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „sie einer
anderen Zollbehörde überträgt“ durch die Wörter
„eine abweichende Zuweisung vorsieht“ ersetzt.
c) In Absatz 8 werden die Wörter „anderer ermitt-
lungsführender“ durch das Wort „der“ ersetzt.
d) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen
von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und
Gerichten kriminalwissenschaftliche Gutachten
erstellen.“
4. In § 4 Absatz 4 wird die Angabe „12c und 31a“
durch die Angabe „12c, 31a und 31b“ ersetzt.
5. § 6 Satz 2 wird aufgehoben.
6. § 7 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Behördenlei-
ters oder seines Vertreters“ durch die Wörter
„der Leitung oder der stellvertretenden Leitung
des Zollkriminalamtes“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „den Behördenleiter
oder seinen Vertreter“ durch die Wörter „die
Leitung oder die stellvertretende Leitung des
Zollkriminalamtes“ ersetzt.
7. In § 10 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
„Zollkriminalamt“ das Komma und die Wörter „son-
dern eine andere Zollbehörde“ gestrichen und die
Wörter „trägt diese“ durch die Wörter „so trägt die
die Ausschreibung veranlassende Stelle der Zoll-
verwaltung“ ersetzt.
8. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Behördenlei-
ters oder seines Vertreters“ durch die Wörter
„der Leitung oder der stellvertretenden Leitung
des Zollkriminalamtes“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „den Behördenleiter
oder seinen Vertreter“ durch die Wörter „die
Leitung oder die stellvertretende Leitung des
Zollkriminalamtes“ ersetzt.
9. In § 18 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1, § 20
Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 3 Satz 1 und § 22
Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „den
Behördenleiter oder einen von ihm“ durch die Wör-
ter „die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen
von ihr“ ersetzt.
10. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Be-
hördenleiter oder einen von ihm“ durch die Wör-
ter „die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen
von ihr“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter
„Gesetzes über die“ durch die Wörter „Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in
den“ ersetzt.
11. In § 23b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 wird
jeweils das Wort „Behördenleitung“ durch das Wort
„Leitung“ ersetzt.
12. In § 32a Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 werden die
Wörter „Gesetzes über die“ durch die Wörter „Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den“ ersetzt.
13. In § 40 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des
Zollfahndungsdienstes oder einer anderen Zoll-
behörde“ durch die Wörter „der Zollverwaltung“ er-
setzt.
Artikel 5
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
wein, das Bundeszentralamt für Steuern
und die Generalzolldirektion als Bundes-
oberbehörden,“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehör-
den,“.
2. § 244 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Wörter „das Bundes-
ministerium der Finanzen“ durch die Wörter
„die Generalzolldirektion“ ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „die Bundes-
finanzdirektion Nord“ durch die Wörter „die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesfinanzdirek-
tion“ durch das Wort „Generalzolldirektion“
ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Befugnisse nach Ab-
satz 1 Satz 6 und Absatz 2 auf ein Hauptzollamt
oder mehrere Hauptzollämter zu übertragen.“
3. Nach § 387 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
auf eine Bundesoberbehörde übertragen.“
Artikel 6
Änderung des
Außenwirtschaftsgesetzes
Dem § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni
2013 (BGBl. I S. 1482), das durch Artikel 297 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Das Hauptzollamt, das den Verwaltungsakt er-
lassen hat, ist auch für die Entscheidung über den
Widerspruch zuständig.“

Artikel 7
Änderung des
Marktorganisationsgesetzes
§ 33 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1847), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-
finanzdirektion“ durch die Wörter „das Hauptzoll-
amt“ ersetzt.
2. Absatz 1a wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung
sonstiger Bundesgesetze
(1) § 2 Absatz 3 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-
Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I
S. 2442, 2452), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 7
des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der in
den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben, die mit
Ablauf des 31. Dezember 2007 auf die Bundesfinanzdi-
rektionen – Service-Center Versorgung – im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums der Finanzen überge-
gangen ist, geht mit Ablauf des 31. Dezember 2015 auf
die Generalzolldirektion über.“
(2) In § 49 Absatz 2 Satz 3 des Vorläufigen Tabakge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch
Artikel 61 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Mit-
telbehörden seines Geschäftsbereichs“ durch die Wör-
ter „die Generalzolldirektion“ ersetzt.
(3) In § 56 Absatz 3 Satz 3 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zu-
letzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die
Wörter „Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs“
durch die Wörter „die Generalzolldirektion“ ersetzt.
(4) In § 142a Absatz 6 Satz 1 des Patentgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesfinanzdi-
rektion“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.
(5) In § 25a Absatz 6 Satz 1 des Gebrauchsmuster-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch
Artikel 205 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesfinanzdirektion“ durch das Wort „Generalzoll-
direktion“ ersetzt.
(6) In § 148 Absatz 1 Satz 1 des Markengesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156;
1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 206 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundesfinanzdirektion“
durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.
(7) In § 111b Absatz 6 Satz 1 des Urheberrechts-
gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273),
das zuletzt durch Artikel 216 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird das Wort „Bundesfinanzdirektion“ durch das Wort
„Generalzolldirektion“ ersetzt.
(8) In § 57 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2014 (BGBl. I S. 122) wird das Wort „Bundesfinanzdi-
rektion“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.
(9) Das ZIS-Ausführungsgesetz vom 31. März 2004
(BGBl. I S. 482), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „das Zollkriminal-
amt“ durch die Wörter „die Generalzolldirektion“ er-
setzt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Zoll-
kriminalamt“ durch die Wörter „Die Generalzolldirek-
tion“ ersetzt.
(10) In § 79 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung
vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2395) geändert worden ist, werden die Wörter „den
Bundesfinanzdirektionen“ durch die Wörter „der Gene-
ralzolldirektion“ ersetzt.
(11) In § 40a Absatz 6 Satz 1 des Sortenschutzge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch
Artikel 626 Absatz 7 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das
Wort „Bundesfinanzdirektion“ durch das Wort „General-
zolldirektion“ ersetzt.
(12) In § 29 Absatz 3 Satz 2 des Tiergesundheitsge-
setzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1736) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs“ durch
die Wörter „die Generalzolldirektion“ ersetzt.
(13) In § 12 Absatz 2 Nummer 6 des Tierschutzge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1308) geändert worden ist, werden im zweiten Halb-
satz die Wörter „Mittelbehörden seines Geschäfts-
bereichs“ durch die Wörter „die Generalzolldirektion“
ersetzt.
(14) In § 127a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2015
(BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, werden die
Wörter „Bundesfinanzdirektion West“ durch das Wort
„Generalzolldirektion“ ersetzt.
(15) § 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni
2011 (BGBl. I S. 1202), das durch Artikel 2 Absatz 7
des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Bundesfinanzdirektion
West“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird das Wort „Bundesfinanzdirektion“
durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung von
Rechtsverordnungen
(1) In § 5 Absatz 3 der Lebensmitteleinfuhr-Verord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. September 2011 (BGBl. I S. 1860), die zuletzt durch
Artikel 68 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „den
zuständigen Oberfinanzdirektionen“ durch die Wörter
„der Generalzolldirektion“ ersetzt.
(2) Die Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertra-
gungsverordnung vom 22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2761)
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird
jeweils das Wort „Bundesfinanzdirektionen“
durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 5 wird aufgehoben.
(3) In § 6 Absatz 1 der Zollkostenverordnung vom
6. September 2009 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2014 (BGBl. I
S. 498) geändert worden ist, werden die Wörter „Abtei-
lung Wissenschaft und Technik des Bildungs- und Wis-
senschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung“
durch die Wörter „die Generalzolldirektion“ ersetzt.
(4) In § 12a Absatz 2 Satz 2 und in § 12b Absatz 2
Satz 2 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
vom 11. August 1992 (BGBl. I S. 1526), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2008
(BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „General-
zolldirektion“ ersetzt.
(5) § 16 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministe-
rium der Finanzen“ durch die Wörter „Die General-
zolldirektion“ ersetzt.
2. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„vom Bundesministerium der Finanzen“ durch die
Wörter „von der Generalzolldirektion“ ersetzt.
(6) Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung
vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 28a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesminis-
terium der Finanzen“ durch die Wörter „Die Ge-
neralzolldirektion“ ersetzt.
b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„vom Bundesministerium der Finanzen“ durch die
Wörter „von der Generalzolldirektion“ ersetzt.
2. In § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Das
Bundesministerium der Finanzen“ durch die Wörter
„Die Generalzolldirektion“ ersetzt.
(7) § 16 der Biersteuerverordnung vom 5. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die durch Artikel 4 der
Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministe-
rium der Finanzen“ durch die Wörter „Die General-
zolldirektion“ ersetzt.
2. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„vom Bundesministerium der Finanzen“ durch die
Wörter „von der Generalzolldirektion“ ersetzt.
(8) § 20 der Branntweinsteuerverordnung vom 5. Ok-
tober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministe-
rium der Finanzen“ durch die Wörter „Die General-
zolldirektion“ und die Angabe „§ 10“ durch die An-
gabe „§ 138“ ersetzt.
2. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„vom Bundesministerium der Finanzen“ durch die
Wörter „von der Generalzolldirektion“ ersetzt.
(9) § 15 der Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
steuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3262, 3302), die durch Artikel 3 der Verordnung
vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministe-
rium der Finanzen“ durch die Wörter „Die General-
zolldirektion“ ersetzt.
2. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„vom Bundesministerium der Finanzen“ durch die
Wörter „von der Generalzolldirektion“ ersetzt.
(10) Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2449; 1994 I S. 162), die zuletzt durch Arti-
kel 8 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Absatz 9 werden die Wörter „Das Bundes-
ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Die Ge-
neralzolldirektion“ ersetzt.
2. In § 4a Satz 1, § 9 Absatz 1 und § 27 Absatz 12
Satz 6 werden jeweils die Wörter „Bundesfinanzdi-
rektion Nord“ durch das Wort „Generalzolldirektion“
ersetzt.
(11) Die Truppenzollverordnung vom 24. August
2009 (BGBl. I S. 2947) wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundes-
ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Die Ge-
neralzolldirektion“ ersetzt.
2. In § 27 Absatz 4, 6 und 7 werden jeweils die Wörter
„Bundesfinanzdirektion Nord“ durch das Wort „Ge-
neralzolldirektion“ ersetzt.
(12) In § 20 Absatz 4 Satz 1 der Milchquotenverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai
2011 (BGBl. I S. 775), die zuletzt durch Artikel 401 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Bundesfinanzdi-
rektion, in deren Zuständigkeitsbereich die Übertra-
gungsstelle liegt,“ durch das Wort „Generalzolldirek-
tion“ ersetzt.

(13) In § 26 Satz 2 der Binnenmarkt-Tierseuchen-
schutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch
Artikel 9 der Verordnung vom 29. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs“ durch
die Wörter „die Generalzolldirektion“ ersetzt.
(14) In § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Satz 2 der
Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009
(BGBl. I S. 375), die durch Artikel 7 der Verordnung
vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „Mittelbehörden
seines Geschäftsbereichs“ durch die Wörter „die Gene-
ralzolldirektion“ ersetzt.
(15) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zu-
ständigen Behörde nach § 16 Absatz 6 des Mindest-
lohngesetzes vom 24. November 2014 (BGBl. I S. 1823)
werden die Wörter „Bundesfinanzdirektion West“ durch
das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.
(16) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zu-
ständigen Behörde nach § 18 Absatz 6 des Arbeitneh-
mer-Entsendegesetzes vom 31. August 2009 (BGBl. I
S. 3000) werden die Wörter „Bundesfinanzdirektion
West“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.
(17) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zu-
ständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des Arbeitneh-
merüberlassungsgesetzes vom 26. September 2011
(BGBl. I S. 1995) werden die Wörter „Bundesfinanz-
direktion West“ durch das Wort „Generalzolldirektion“
ersetzt.
(18) In der Gliederungseinheit „1. Unterscheidungs-
zeichen Bund“ der Anlage 3 zu § 8 Absatz 1 Satz 5 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011
(BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Bundesfinanzdirek-
tion Südwest“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ er-
setzt.
Artikel 10
Änderung des
Energiesteuergesetzes
§ 66 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007),
das zuletzt durch Artikel 239 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 20 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 21 ange-
fügt:
„21. zur Umsetzung der sich aus
a) Durchführungsverordnungen des Rates auf-
grund von Artikel 109 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union,
b) Verordnungen der Kommission aufgrund
von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union
sowie
c) Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mit-
teilungen der Kommission zu den Arti-
keln 107 bis 109 des Vertrags über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union
ergebenden unionsrechtlichen Veröffentli-
chungs-, Informations- und Transparenzver-
pflichtungen für die Gewährung staatlicher Bei-
hilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen
und dabei
a) Meldepflichten einschließlich des Verfahrens
zur Erhebung der erforderlichen Informatio-
nen bei den Begünstigten zu bestimmen,
b) den Begünstigten Pflichten zum Nachweis
der beihilferechtlichen Voraussetzungen auf-
zuerlegen,
c) die Art und Weise der Übermittlung der nach
den Buchstaben a und b zu übermittelnden
Daten zu regeln,
d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Ver-
arbeitung, Nutzung und Sicherung der nach
den Buchstaben a und b zu übermittelnden
Daten zu bestimmen,
e) die Weitergabe und Veröffentlichung der
nach den Buchstaben a und b zu übermit-
telnden Daten vorzusehen,
f) die Zuständigkeit für die Entgegennahme,
Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der
nach den Buchstaben a und b zu übermit-
telnden Daten zu regeln.“
Artikel 11
Änderung des
Stromsteuergesetzes
§ 11 Satz 1 des Stromsteuergesetzes vom 24. März
1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch
Artikel 242 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
2. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 ange-
fügt:
„13. zur Umsetzung der sich aus
a) Durchführungsverordnungen des Rates auf-
grund von Artikel 109 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union,
b) Verordnungen der Kommission aufgrund
von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union
sowie
c) Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mit-
teilungen der Kommission zu den Arti-
keln 107 bis 109 des Vertrags über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union
ergebenden unionsrechtlichen Veröffentli-
chungs-, Informations- und Transparenzver-
pflichtungen für die Gewährung staatlicher Bei-
hilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen
und dabei
a) Meldepflichten einschließlich des Verfahrens
zur Erhebung der erforderlichen Informatio-
nen bei den Begünstigten zu bestimmen,

b) den Begünstigten Pflichten zum Nachweis
Artikel 12
der beihilferechtlichen Voraussetzungen auf-
zuerlegen,
c) die Art und Weise der Übermittlung der nach
den Buchstaben a und b zu übermittelnden
Daten zu regeln,
d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Ver-
arbeitung, Nutzung und Sicherung der nach
den Buchstaben a und b zu übermittelnden
Daten zu bestimmen,
e) die Weitergabe und Veröffentlichung der
nach den Buchstaben a und b zu übermit-
telnden Daten vorzusehen,
f) die Zuständigkeit für die Entgegennahme,
Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der
nach den Buchstaben a und b zu übermit-
telnden Daten zu regeln.“
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
Änderung des
Tabaksteuergesetzes
§ 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli
2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet darf
der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Zigaretten
20 Stück und der Inhalt einer Kleinverkaufspackung
für Feinschnitt 30 Gramm nicht unterschreiten.“
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember
2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2178. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8b386ab93ec205dc….