Gesetze / Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
TierHaltKennzGInhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine BestimmungenAbschnitt 2Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen UrsprungsUnterabschnitt 1Vorgaben zur Kennzeichnung
Unterabschnitt 2Mitteilungspflichten und Registrierung inländischer Haltungseinrichtungen
Unterabschnitt 3Aufzeichnungspflichten und Rückverfolgbarkeit inländischer Haltungseinrichtungen
Abschnitt 3Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen UrsprungsUnterabschnitt 1Vorgaben zur Kennzeichnung
Unterabschnitt 2Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe; Registrierung
Abschnitt 4Überwachung
Abschnitt 5BußgeldvorschriftenAbschnitt 6Schlussbestimmungen
| § 3 | Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel |
| § 4 | Haltungsformen |
| § 5 | Bezeichnung der Haltungsformen |
| § 6 | Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung |
| § 7 | Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln |
| § 8 | Kennzeichnung in Farbe |
| § 9 | Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln |
| § 10 | Kennzeichnung im Fernabsatz |
| § 11 | Sonderfälle der Kennzeichnung |
| § 12 | Mitteilung von Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe |
| § 13 | Änderungsmitteilung für inländische Betriebe |
| § 14 | Festlegung einer unbefristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe |
| § 15 | Festlegung einer befristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe, die nicht die Anforderungen nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen |
| § 16 | Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen |
| § 17 | Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe |
| § 18 | Löschung von Daten inländischer Betriebe |
| § 19 | Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe |
| § 20 | Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit für inländische Lebensmittelunternehmer |
| § 21 | Freiwillige Kennzeichnung |
| § 22 | Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung |
| § 23 | Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung |
| § 24 | Änderungsmitteilung der Genehmigungsinhaber und Aufhebung der Genehmigung |
| § 25 | Mitteilung von Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe |
| § 26 | Änderungsmitteilung für ausländische Betriebe |
| § 27 | Festlegung einer Kennnummer für ausländische Haltungseinrichtungen |
| § 28 | Verwendung einer Kennnummer ausländischer Haltungseinrichtungen |
| § 29 | Register ausländischer Betriebe und Haltungseinrichtungen |
| § 30 | Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben |
| § 31 | Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben |
| § 32 | Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe |
| § 33 | Maßnahmen der zuständigen Behörde |
| § 34 | Durchführung der Überwachung |
| § 35 | Mitwirkungspflichten |
| § 36 | Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts |
| § 37 | Gegenseitige Information |
| § 40 | Übergangsregelungen |
| § 41 | Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union |
| § 42 | Evaluierung |
| § 43 | Inkrafttreten |
| Anlage 1 | Lebensmittel tierischen Ursprungs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes |
| Anlage 2 | Tierarten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes |
| Anlage 3 | Maßgeblicher Haltungsabschnitt |
| Anlage 4 | Anforderungen an die Haltung von Tieren |
| Anlage 5 | Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe |
| Anlage 6 | Kennzeichnung in schwarzer Farbe bei vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs von unterschiedlichen Tierarten |
| Anlage 7 | Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in Farbe |
| Anlage 8 | Sonderfälle der Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe |
| Anlage 9 | Kennung für die Haltung bei inländischen Betrieben |
| Anlage 10 | Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben |
| Anlage 11 | Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union |