Gesetze / Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
TierHaltKennzG§ 22 Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
Stand: 23.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/22#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist von dem Lebensmittelunternehmer zu stellen, der das Lebensmittel im Inland an den Endverbraucher abgibt. Dabei ist unerheblich, ob der Lebensmittelunternehmer seinen Firmensitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland hat. Der Antrag ist in deutscher oder englischer Sprache, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde nach Absatz 2 vor der ersten Abgabe des Lebensmittels an den Endverbraucher im Inland zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/22#abs-2 (2) Zuständige Behörde ist, wenn der Lebensmittelunternehmer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/22#abs-3 (3) Im Antrag nach Absatz 1 sind anzugeben:
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Lebensmittelunternehmer zu versichern, dass die Anforderungen des § 21 Absatz 3 erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/22#abs-4 (4) Der Lebensmittelunternehmer hat die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Haltungsform in den einzelnen Haltungseinrichtungen nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3, gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Geeignete Nachweise sind insbesondere amtliche Bescheinigungen, die Teilnahme an einem staatlichen Tierwohllabel, Bescheinigungen von Kontrollstellen, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013[2], akkreditiert sind, und, bei einer ökologischen/biologischen Haltung, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellte Zertifikat. Zusätzlich ist die Einhaltung der Anforderungen des § 21 Absatz 3 nachzuweisen. Die Nachweise sind dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/22#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn diese zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/22#abs-6 (6) Eine Genehmigung nach § 21 Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/22#abs-7 (7) Die zuständige Behörde kann für Anträge nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Muster veröffentlichen, Vordrucke zur Verfügung stellen oder zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben. Sofern die zuständige Behörde Muster veröffentlicht, Vordrucke zur Verfügung stellt oder ein bestimmtes Format vorgibt, sind diese zu verwenden.
2 Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und einsehbar.