Gesetze / Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
TierHaltKennzG§ 13 Änderungsmitteilung für inländische Betriebe
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 31.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/13#abs-1 (1) Sobald eine Änderung eingetreten ist, hat der Inhaber des tierhaltenden Betriebs diese der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/13#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 müssen vorübergehende Änderungen der Haltungsform in einer Haltungseinrichtung nicht mitgeteilt werden, wenn alle Änderungen in Bezug auf das jeweilige Tier zusammengenommen einen Zeitraum von insgesamt zwei Wochen während des maßgeblichen Haltungsabschnitts nicht überschreiten.