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# Inhaltsübersicht TierHaltKennzG

Tierhaltungskennzeichnungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 31.08.2023 bis 23.07.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen

```
§ 1	Anwendungsbereich
§ 2	Begriffsbestimmungen
```

Abschnitt 2Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen UrsprungsUnterabschnitt 1Vorgaben zur Kennzeichnung

```
§ 3	Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel
§ 4	Haltungsformen
§ 5	Bezeichnung der Haltungsformen
§ 6	Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 7	Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln
§ 8	Kennzeichnung in Farbe
§ 9	Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln
§ 10	Kennzeichnung im Fernabsatz
§ 11	Sonderfälle der Kennzeichnung
```

Unterabschnitt 2Mitteilungspflichten und Registrierung inländischer Haltungseinrichtungen

```
§ 12	Mitteilung von Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
§ 13	Änderungsmitteilung für inländische Betriebe
§ 14	Festlegung einer unbefristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
§ 15	Festlegung einer befristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe, die nicht die Anforderungen nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen
§ 16	Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen
§ 17	Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe
§ 18	Löschung von Daten inländischer Betriebe
```

Unterabschnitt 3Aufzeichnungspflichten und Rückverfolgbarkeit inländischer Haltungseinrichtungen

```
§ 19	Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe
§ 20	Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit für inländische Lebensmittelunternehmer
```

Abschnitt 3Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen UrsprungsUnterabschnitt 1Vorgaben zur Kennzeichnung

```
§ 21	Freiwillige Kennzeichnung
§ 22	Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
§ 23	Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
§ 24	Änderungsmitteilung der Genehmigungsinhaber und Aufhebung der Genehmigung
```

Unterabschnitt 2Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe; Registrierung

```
§ 25	Mitteilung von Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe
§ 26	Änderungsmitteilung für ausländische Betriebe
§ 27	Festlegung einer Kennnummer für ausländische Haltungseinrichtungen
§ 28	Verwendung einer Kennnummer ausländischer Haltungseinrichtungen
§ 29	Register ausländischer Betriebe und Haltungseinrichtungen
§ 30	Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
§ 31	Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
§ 32	Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe
```

Abschnitt 4Überwachung

```
§ 33	Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 34	Durchführung der Überwachung
§ 35	Mitwirkungspflichten
§ 36	Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts
§ 37	Gegenseitige Information
```

Abschnitt 5Bußgeldvorschriften

```
§ 38	Bußgeldvorschriften
§ 39	Einziehung
```

Abschnitt 6Schlussbestimmungen

```
§ 40	Übergangsregelungen
§ 41	Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
§ 42	Evaluierung
§ 43	Inkrafttreten
```

```
Anlage 1	Lebensmittel tierischen Ursprungs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
Anlage 2	Tierarten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
Anlage 3	Maßgeblicher Haltungsabschnitt
Anlage 4	Anforderungen an die Haltung von Tieren
Anlage 5	Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
Anlage 6	Kennzeichnung in schwarzer Farbe bei vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs von unterschiedlichen Tierarten
Anlage 7	Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in Farbe
Anlage 8	Sonderfälle der Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
Anlage 9	Kennung für die Haltung bei inländischen Betrieben
Anlage 10	Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben
Anlage 11	Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
```

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Zitiervorschlag: Inhaltsübersicht TierHaltKennzG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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