Gesetze / TierHaltKennzG · BGBl I 2023, Nr. 220
Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden
43 Normen · ausgefertigt 17.08.2023 · 1 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 14.03.2026 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 4 — Haltungsformen | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Amtliche Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Allgemeine Bestimmungen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 · Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Unterabschnitt 1 · Vorgaben zur Kennzeichnung
- § 3Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel
- § 4Haltungsformen
- § 5Bezeichnung der Haltungsformen
- § 6Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung
- § 7Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln
- § 8Kennzeichnung in Farbe
- § 9Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln
- § 10Kennzeichnung im Fernabsatz
- § 11Sonderfälle der Kennzeichnung
- Unterabschnitt 2 · Mitteilungspflichten und Registrierung inländischer Haltungseinrichtungen
- § 12Mitteilung von Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
- § 13Änderungsmitteilung für inländische Betriebe
- § 14Festlegung einer unbefristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
- § 15(weggefallen)
- § 16Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen
- § 17Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe
- § 18Löschung von Daten inländischer Betriebe
- Unterabschnitt 3 · Aufzeichnungspflichten und Rückverfolgbarkeit inländischer Haltungseinrichtungen
- § 19Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe
- § 20Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit für inländische Lebensmittelunternehmer
- Abschnitt 3 · Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Unterabschnitt 1 · Vorgaben zur Kennzeichnung
- § 21Freiwillige Kennzeichnung
- § 22Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
- § 23Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
- § 24Änderungsmitteilung der Genehmigungsinhaber und Aufhebung der Genehmigung
- Unterabschnitt 2 · Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe; Registrierung
- § 25Mitteilung von Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe
- § 26Änderungsmitteilung für ausländische Betriebe
- § 27Festlegung einer Kennnummer für ausländische Haltungseinrichtungen
- § 28Verwendung einer Kennnummer ausländischer Haltungseinrichtungen
- § 29Register ausländischer Betriebe und Haltungseinrichtungen
- § 30Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
- § 31Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
- § 32Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe
- Abschnitt 4 · Überwachung
- § 33Maßnahmen der zuständigen Behörde
- § 34Durchführung der Überwachung
- § 35Mitwirkungspflichten
- § 36Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts
- § 37Gegenseitige Information
- Abschnitt 5 · Bußgeldvorschriften
- § 38Bußgeldvorschriften
- § 39Einziehung
- Abschnitt 6 · Schlussbestimmungen
- § 40Übergangsregelungen
- § 41Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
- § 42Evaluierung
- § 43Inkrafttreten
- Anlage 1Lebensmittel tierischen Ursprungs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
- Anlage 2Tierarten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
- Anlage 3(zu § 3 Absatz 2) Maßgeblicher Haltungsabschnitt
- Anlage 4(zu § 4 Absatz 2 Nummer1) Anforderungen an die Haltung von Tieren
- Anlage 5(zu § 7 Absatz 2) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
- Anlage 6(zu § 7 Absatz 3 Satz 3) Kennzeichnung in schwarzer Farbe bei vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs von unterschiedlichen Tierarten
- Anlage 7(zu § 8) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in Farbe
- Anlage 8(zu § 11) Sonderfälle der Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
- Anlage 9(zu § 14 Absatz 5) Kennung für die Haltung bei inländischen Betrieben
- Anlage 10(zu § 27 Absatz 2) Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben
- Anlage 11(zu § 41) Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Änderungsverlauf
- 14.03.2026 — 1 Norm geändert · § 40 neueste Änderung
- 23.07.2025 — 19 Normen geändert · §§ 9, 10, 12, 15 und 15 weitere
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.