Gesetze / TierHaltKennzG · BGBl I 2023, Nr. 220

Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden

43 Normen · ausgefertigt 17.08.2023 · 1 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 14.03.2026 · Änderungen →

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NormZitierende Entscheidungen
§ 4 — Haltungsformen1

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Inhaltsübersicht

  1. Amtliche Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Allgemeine Bestimmungen
  3. § 1Anwendungsbereich
  4. § 2Begriffsbestimmungen
  5. Abschnitt 2 · Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs
  6. Unterabschnitt 1 · Vorgaben zur Kennzeichnung
  7. § 3Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel
  8. § 4Haltungsformen
  9. § 5Bezeichnung der Haltungsformen
  10. § 6Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung
  11. § 7Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln
  12. § 8Kennzeichnung in Farbe
  13. § 9Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln
  14. § 10Kennzeichnung im Fernabsatz
  15. § 11Sonderfälle der Kennzeichnung
  16. Unterabschnitt 2 · Mitteilungspflichten und Registrierung inländischer Haltungseinrichtungen
  17. § 12Mitteilung von Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
  18. § 13Änderungsmitteilung für inländische Betriebe
  19. § 14Festlegung einer unbefristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
  20. § 15(weggefallen)
  21. § 16Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen
  22. § 17Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe
  23. § 18Löschung von Daten inländischer Betriebe
  24. Unterabschnitt 3 · Aufzeichnungspflichten und Rückverfolgbarkeit inländischer Haltungseinrichtungen
  25. § 19Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe
  26. § 20Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit für inländische Lebensmittelunternehmer
  27. Abschnitt 3 · Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs
  28. Unterabschnitt 1 · Vorgaben zur Kennzeichnung
  29. § 21Freiwillige Kennzeichnung
  30. § 22Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
  31. § 23Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
  32. § 24Änderungsmitteilung der Genehmigungsinhaber und Aufhebung der Genehmigung
  33. Unterabschnitt 2 · Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe; Registrierung
  34. § 25Mitteilung von Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe
  35. § 26Änderungsmitteilung für ausländische Betriebe
  36. § 27Festlegung einer Kennnummer für ausländische Haltungseinrichtungen
  37. § 28Verwendung einer Kennnummer ausländischer Haltungseinrichtungen
  38. § 29Register ausländischer Betriebe und Haltungseinrichtungen
  39. § 30Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
  40. § 31Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
  41. § 32Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe
  42. Abschnitt 4 · Überwachung
  43. § 33Maßnahmen der zuständigen Behörde
  44. § 34Durchführung der Überwachung
  45. § 35Mitwirkungspflichten
  46. § 36Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts
  47. § 37Gegenseitige Information
  48. Abschnitt 5 · Bußgeldvorschriften
  49. § 38Bußgeldvorschriften
  50. § 39Einziehung
  51. Abschnitt 6 · Schlussbestimmungen
  52. § 40Übergangsregelungen
  53. § 41Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
  54. § 42Evaluierung
  55. § 43Inkrafttreten
  56. Anlage 1Lebensmittel tierischen Ursprungs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
  57. Anlage 2Tierarten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
  58. Anlage 3(zu § 3 Absatz 2) Maßgeblicher Haltungsabschnitt
  59. Anlage 4(zu § 4 Absatz 2 Nummer1) Anforderungen an die Haltung von Tieren
  60. Anlage 5(zu § 7 Absatz 2) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
  61. Anlage 6(zu § 7 Absatz 3 Satz 3) Kennzeichnung in schwarzer Farbe bei vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs von unterschiedlichen Tierarten
  62. Anlage 7(zu § 8) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in Farbe
  63. Anlage 8(zu § 11) Sonderfälle der Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
  64. Anlage 9(zu § 14 Absatz 5) Kennung für die Haltung bei inländischen Betrieben
  65. Anlage 10(zu § 27 Absatz 2) Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben
  66. Anlage 11(zu § 41) Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

Änderungsverlauf

  1. 14.03.2026 — 1 Norm geändert · § 40 neueste Änderung
  2. 23.07.2025 — 19 Normen geändert · §§ 9, 10, 12, 15 und 15 weitere

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.