Gesetze / Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

TierHaltKennzG

§ 20 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit für inländische Lebensmittelunternehmer

Stand: 23.07.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/20#abs-1 (1) Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln nach § 3 Absatz 1 haben vor der Weitergabe von Tieren oder vor dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln sicherzustellen, dass

1.
die Verbindung zwischen dem Lebensmittel und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wurde, gewährleistet wird und
2.
die für die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 notwendigen Informationen zusammen mit dem Tier oder dem Lebensmittel an die Lebensmittelunternehmer in den nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermittelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/20#abs-2 (2) Jeder Lebensmittelunternehmer hat in seiner Produktions- oder Vertriebsstufe die Verantwortung nach Absatz 1 zu tragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/20#abs-3 (3) Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs hat dem Lebensmittelunternehmer in der nachfolgenden Produktions- oder Vertriebsstufe zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit, gleichzeitig mit den Informationen nach Absatz 1 Nummer 2, die Kennnummer der Haltungseinrichtung, in der das Tier oder die Gruppe von Tieren im maßgeblichen Haltungsabschnitt gehalten wurde, zu übermitteln, sobald ihm diese von der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/20#abs-4 (4) Der Lebensmittelunternehmer hat die Informationen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 so zu übermitteln, dass diese klar verständlich, eindeutig und einfach verfügbar oder, bei Weitergabe auf elektronischem Wege, abrufbar sind.

§ 19 § 21