Gesetze / Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
TierHaltKennzG§ 5 Bezeichnung der Haltungsformen
Stand: 31.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/5#abs-1 (1) Bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 darf keine andere Bezeichnung verwendet werden als die der nach § 4 Absatz 2 und 3 zugeordneten Haltungsform, in der die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gehalten wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/5#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Bezeichnung der Haltungsform Bio nur dann verwendet werden, wenn das in Verkehr gebrachte Lebensmittel auch nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet wird. Die Bezeichnung der Haltungsform Bio darf nicht verwendet werden, wenn
Im Fall des Satzes 2 ist das Lebensmittel mit der Haltungsform Auslauf/Weide zu kennzeichnen.