Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 32 Bußgeldvorschriften
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 5
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- BVerfG, 29.09.2022 – 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 · TierarztvorbehaltZitiert von 39
- VG Neustadt an der Weinstraße, 23.02.2021 – 5 L 92/21.NW
- VG Stade, 23.11.2022 – 6 A 1163/20Zitiert von 3
- VG Münster, 17.09.2019 – 5 L 863/19
- OLG Hamm, 24.01.2019 – 4 RBs 1/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/32#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 31 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/32#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/32#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/32#abs-4 (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 8 geahndet werden können.