Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 10 Monitoring; Verordnungsermächtigungen
Stand: 12.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/10#abs-1 (1) Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Seuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Tiere gehalten werden oder sich wild lebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Seuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. In das Monitoring können auch die Überträger von Seuchenerregern einbezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/10#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu regeln.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 TierGesG →
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Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.