Gesetze / Tiergesundheitsgesetz

TierGesG

§ 10 Monitoring; Verordnungsermächtigungen

Stand: 14.03.2026

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/10#abs-1 (1) Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Seuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Tiere gehalten werden oder sich wild lebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Seuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. In das Monitoring können auch die Überträger von Seuchenerregern einbezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/10#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Durchführung des Monitorings,
2.
die Verarbeitung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten Verfahren,
3.
die Sachkunde der das Monitoring durchführenden Personen und
4.
die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter

zu regeln.

§ 9 § 11