Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 3 Anzeichen schwerer Krankheit oder verminderte Produktionsleistung; Verordnungsermächtigung
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 6
- OLG Brandenburg, 07.01.2026 – 4 U 52/25
- VG Minden, 17.03.2026 – 10 K 1211/23Zitiert von 1
- VGH Bayern, 26.02.2024 – 23 N 20.1124
- VGH Bayern, 26.02.2024 – 23 N 19.1029Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 18.01.2023 – 10 ME 119/22Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 02.10.2020 – 4 MB 34/20Zitiert von 3
6 Entscheidungen zu § 3 TierGesG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/3#abs-1 (1) Stellt ein Unternehmer eine anormale Mortalität, andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung bei einem oder mehreren Tieren, für das oder die er verantwortlich ist, fest, oder erlangt er Kenntnis über eine solche Feststellung, so hat er unverzüglich einen Tierarzt zu informieren, damit eingehendere Untersuchungen angestellt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/3#abs-2 (2) Stellt ein Angehöriger der mit Tieren befassten Berufe in Ausübung seines Berufes bei einem Tier oder mehreren Tieren eine anormale Mortalität, andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung fest, so hat er unverzüglich den für das Tier oder die Tiere verantwortlichen Unternehmer darüber zu informieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/3#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist,