Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2852
BGBl. 2022 I S. 2852 · 47.435 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des
Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über
antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften1
Vom 21. Dezember 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Tierarzneimittelgesetzes
Das Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021
(BGBl. I S. 4530), das durch Artikel 2 Absatz 3 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 4 Unterabschnitt 5
wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5
Vorschriften zur Verringerung
der Behandlung mit antibiotisch
wirksamen Arzneimitteln und zu tierärztlichen
Mitteilungen über die Arzneimittelverwendung
§ 54 Nutzungsarten
§ 55 Mitteilungen über Tierhaltungen
§ 56 Tierärztliche Mitteilungen über Arzneimit-
telverwendung
§ 57 Ermittlung der Therapiehäufigkeit
§ 58 Verringerung der Behandlung mit antibio-
tisch wirksamen Arzneimitteln
§ 59 Verarbeitung und Übermittlung von Daten
§ 60 Resistenzmonitoring
§ 61 Verordnungsermächtigungen“.
b) Nach der Angabe zu § 93 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ge-
setzes zur Änderung des Tierarzneimit-
telgesetzes zur Erhebung von Daten über
antibiotisch wirksame Arzneimittel
§ 95 Evaluierung“
1
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Durchführung
– der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 der Kommission vom
29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Anforde-
rungen an die Erhebung von Daten über das Verkaufsvolumen
und die Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren
und
– der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 der Kommission
vom 16. Februar 2022 zur Festlegung des Formats der zu erhe-
benden und zu meldenden Daten für die Bestimmung des Ver-
kaufsvolumens und der Anwendung von antimikrobiellen Arznei-
mitteln bei Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates.
c) Die Angabe zur Anlage wird durch die folgende
Angabe zu den Anlagen 1 bis 2 ersetzt:
„Anlage 1 Einteilung der Nutzungsarten
Anlage 2 Dem Bundesinstitut für Risikobewer-
tung zum Zweck der Durchführung
einer Risikobewertung mitzuteilende
Daten“.
1a. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestimmungen dieses Gesetzes sollen darü-
ber hinaus dazu beitragen, den Einsatz antibiotisch
wirksamer Arzneimittel auf der Grundlage der ,Mit-
teilung der Kommission an das Europäische Parla-
ment, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen: „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strate-
gie für ein faires, gesundes und umweltfreund-
liches Lebensmittelsystem‘ (Bundesratsdruck-
sache 280/20 vom 22. Mai 2020) um 50 Prozent
zu reduzieren.“
2. § 45 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Herstellerinnen, Hersteller sowie Inhabe-
rinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebs-
erlaubnis haben bis zum 31. März jedes Kalender-
jahres nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach Absatz 7 der zuständigen Bundesoberbe-
hörde elektronisch mitzuteilen:
1. im Fall der in Nummer 1 und Nummer 2 Absatz 5
und Absatz 7 bis 10 des Anhangs der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2021/578 der Kommission
vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verord-
nung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments
und des Rates im Hinblick auf Anforderungen
an die Erhebung von Daten über das Verkaufs-
volumen und die Anwendung von antimikro-
biellen Arzneimitteln bei Tieren (Abl. L 123 vom
9.4.2021, S. 7) aufgeführten antibiotisch wirk-
samen Tierarzneimittel die Art und Menge der
von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr
jeweils an folgende Empfänger abgegebenen
Tierarzneimittel:
a) tierärztliche Hausapotheken,
b) Apotheken und
c) die in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 bezeichneten
Empfänger,

2. im Fall von Tierarzneimitteln, die die in den
nachfolgenden Vorschriften genannten Stoffe
enthalten, die Art und Menge der von ihnen im
vorangegangenen Kalenderjahr an Tierärztinnen
und Tierärzte abgegebenen Tierarzneimittel:
a) Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU)
Nr. 37/2010 oder
b) Anlagen der Verordnung über Stoffe mit
pharmakologischer Wirkung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009
(BGBl. I S. 1768).“
2a. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„die als Wirkstoffe in apothekenpflichtigen Tierarz-
neimitteln“ die Wörter „oder in Arzneimitteln nach
§ 2 Absatz 1, 2 oder 3a des Arzneimittelgesetzes,
die für den Verkehr außerhalb von Apotheken nicht
freigegeben sind,“ eingefügt.
3. Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5
Vorschriften zur Verringerung
der Behandlung mit antibiotisch
wirksamen Arzneimitteln und zu tierärztlichen
Mitteilungen über die Arzneimittelverwendung
§ 54
Nutzungsarten
Für die Zwecke dieses Unterabschnittes sind die
in der Anlage 1 Spalte 2 bezeichneten Nutzungs-
arten zu Grunde zu legen:
1. hinsichtlich der Verringerung der Behandlung
mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln die in
der Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Nutzungs-
arten und
2. hinsichtlich der tierärztlichen Mitteilungen über
die Arzneimittelverwendung die in der Anlage 1
Spalte 4 bezeichneten Nutzungsarten.
§ 55
Mitteilungen über Tierhaltungen
(1) Wer Tiere einer der Nutzungsarten nach der
Anlage 1 Spalte 3 berufs- oder gewerbsmäßig hält,
hat der zuständigen Behörde nach Maßgabe des
Satzes 2 und Absatzes 4 Satz 2 das Halten dieser
Tiere bezogen auf die jeweilige Nutzungsart und
den Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden
(Tierhaltungsbetrieb), spätestens 14 Tage nach
Beginn der Haltung mitzuteilen. Die Mitteilung hat
folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen der Tierhalterin oder des Tierhal-
ters,
2. die Anschrift des Tierhaltungsbetriebs und
3. die nach Maßgabe tierseuchenrechtlicher Vor-
schriften über den Verkehr mit Vieh für den Tier-
haltungsbetrieb erteilte Registriernummer.
(2) Ferner hat die Tierhalterin oder der Tierhalter
von Tieren der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Nutzungsarten für jeden Tierhaltungsbetrieb, für
den ihr oder ihm nach den tierseuchenrechtlichen
Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Regis-
triernummer zugeteilt worden ist, unter Berück-
sichtigung der Nutzungsart für jedes Halbjahr die
Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart nach Maß-
gabe des Satzes 4 mitzuteilen, die
1. in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten
worden sind,
2. im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb
aufgenommen worden sind gemäß Satz 3,
3. im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Be-
trieb abgegeben worden sind gemäß Satz 3.
Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 Nummer 3 um-
fasst auch verendete und getötete Tiere. Die Mit-
teilungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind unter
Angabe des Datums des jeweiligen Ereignisses
oder der jeweiligen Handlung zu machen. Die Mit-
teilungen nach den Sätzen 1 und 3 sind für das
erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am
14. Juli des betreffenden Jahres und für das zweite
Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Januar
des Folgejahres zu machen.
(3) Wenn bei den in Absatz 2 Satz 1 bezeichne-
ten Tieren keine antibiotisch wirksamen Arzneimit-
tel angewendet worden sind, hat die Tierhalterin
oder der Tierhalter abweichend von Absatz 2 Satz 1
nur mitzuteilen, dass keine antibiotisch wirksamen
Tierarzneimittel angewendet worden sind.
(4) Wer nach Absatz 1 Satz 1 zur Mitteilung ver-
pflichtet ist, hat Änderungen der mitteilungspflich-
tigen Angaben innerhalb von 14 Werktagen nach
Eintritt der Änderung mitzuteilen. Die Mitteilung
nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 1, und Absatz 2 Satz 1 hat elektronisch bei
der zuständigen Behörde zu erfolgen. Die vor-
geschriebene Mitteilung kann durch Dritte vorge-
nommen werden, sofern die Tierhalterin oder der
Tierhalter dies unter Nennung des Dritten der zu-
ständigen Behörde angezeigt hat.
(5) Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht,
sofern die verlangten Angaben nach tierseuchen-
rechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh
mitgeteilt worden sind. Im Fall von Satz 1 hat die
für die Durchführung der tierseuchenrechtlichen
Vorschriften über den Verkehr mit Vieh zuständige
Behörde der für die Durchführung von Absatz 1
und Absatz 4 Satz 1 zuständigen Behörde die ver-
langten Angaben zu übermitteln.
§ 56
Tierärztliche Mitteilungen
über Arzneimittelverwendung
(1) Tierärztinnen und Tierärzte, die Tiere einer
der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Spalte 4
mit den in den Nummern 3 und 4 Absatz 1 bis 5
und Absatz 10 des Anhangs der Delegierten Ver-
ordnung (EU) 2021/578 bezeichneten antibiotisch
wirksamen Arzneimitteln behandeln, haben der zu-
ständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2
Satz 1 mitzuteilen
1. die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9
des Anhangs II der Durchführungsverordnung
(EU) 2022/209 der Kommission vom 16. Februar
2022 zur Festlegung des Formats der zu er-
hebenden und zu meldenden Daten für die Be-

stimmung des Verkaufsvolumens und der An-
wendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei
Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 35 vom 17.2.2022, S. 7) zum verschriebenen,
angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,
2. den Namen der behandelnden Tierärztin oder
des behandelnden Tierarztes und die Praxis-
anschrift,
3. das Datum der Verschreibung, der ersten An-
wendung oder das Abgabedatum des Arznei-
mittels,
4. die insgesamt verschriebene, angewendete
oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel,
5. die jeweilige Nutzungsart des oder der behan-
delten Tiere,
6. die Anzahl der behandelten Tiere,
7. die Anzahl der Behandlungstage und
8. die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschrif-
ten über den Verkehr mit Vieh erteilte Registrier-
nummer des Betriebes, in dem die behandelten
Tiere gehalten werden.
Die Angabe des Namens nach Satz 1 Nummer 2
kann durch die Angabe des Namens der Praxis
ersetzt werden.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 ist für
das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am
14. Juli des betreffenden Jahres und für das zweite
Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Januar
des Folgejahres zu machen. § 55 Absatz 4 Satz 2
gilt entsprechend. Die vorgeschriebene Mitteilung
kann durch Dritte vorgenommen werden, sofern
die Tierärztin oder der Tierarzt dies unter Nennung
des Dritten der zuständigen Behörde angezeigt
hat.
§ 57
Ermittlung der Therapiehäufigkeit
(1) Die zuständige Behörde hat für jedes Halb-
jahr die durchschnittliche Anzahl der Behandlun-
gen mit den in § 56 Absatz 1 bezeichneten anti-
biotisch wirksamen Arzneimitteln zu ermitteln. Die
Ermittlung hat zu erfolgen bezogen
1. auf den jeweiligen Betrieb, für den nach den
tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den
Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zuge-
teilt worden ist, und
2. auf die jeweilige Art der gehaltenen Tiere unter
Zugrundelegen der jeweiligen Nutzungsart.
Dabei sind entsprechend des Berechnungsverfah-
rens zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit vom
21. Februar 2013 (BAnz AT 22.2.2013 B2)
1. für jeden angewendeten antibiotisch wirksamen
Wirkstoff die Anzahl der behandelten Tiere einer
Nutzungsart mit der Anzahl der Behandlungs-
tage zu multiplizieren und die so errechnete
Zahl jeweils für alle verabreichten Wirkstoffe
des Halbjahres zu addieren und
2. die nach Nummer 1 ermittelte Zahl anschlie-
ßend durch die Anzahl der Tiere der betroffenen
Nutzungsart, die durchschnittlich in dem Halb-
jahr gehalten worden sind, zu dividieren
(betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit).
(2) Enthält ein verabreichtes zugelassenes Arz-
neimittel eine der folgenden Kombinationen, so gilt
diese Kombination für die Berechnung nach Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 1 als ein einziger Wirkstoff:
1. eine Wirkstoffkombination von Sulfonamiden
und Trimethoprim, einschließlich der Derivate
von Trimethoprim, oder
2. eine Kombination verschiedener chemischer
Verbindungen eines einzigen antibiotisch wirk-
samen Wirkstoffs.
Enthält ein verabreichtes Arzneimittel Cephalo-
sporine der 3. und 4. Generation, Fluorchinolone
oder Colistin, so ist für die Berechnung nach Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 1 jeder Behandlungstag mit
dem Faktor drei zu multiplizieren. Bei den in § 56
Absatz 1 genannten antibiotisch wirksamen Arz-
neimitteln, die je Behandlung einmalig angewen-
det werden und einen therapeutischen Wirkstoff-
spiegel von mehr als 24 Stunden aufweisen, ist
für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 1 jeder Behandlungstag mit dem Faktor 5 zu
multiplizieren. Bei den in § 56 Absatz 1 genannten
antibiotisch wirksamen Arzneimitteln, die je Be-
handlung mehrmalig angewendet werden und die
einen therapeutischen Wirkstoffspiegel von mehr
als 24 Stunden aufweisen, ist für die Berechnung
nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 jeder Behand-
lungstag mit einem Faktor zu multiplizieren, der
sich wie folgt errechnet: Die Summe aus dem Tag
der ersten Anwendung und der Anzahl der Tage
zwischen dem Tag der ersten Anwendung und
dem Tag der zweiten Anwendung.
(3) Die zuständige Behörde hat dem Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit für die Zwecke des Absatzes 6 und des
§ 60 in anonymisierter Form die nach Absatz 1
jeweils ermittelte betriebliche halbjährliche Thera-
piehäufigkeit sowie für die Zwecke des Artikels 57
der Verordnung (EU) 2019/6 die Angaben nach
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 mit-
zuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 ist für das erste
Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 1. August
des betreffenden Jahres und für das zweite Kalen-
derhalbjahr jeweils spätestens am 1. Februar des
Folgejahres zu machen. Die zuständige Behörde
hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung je-
weils bis zu den in Satz 2 genannten Zeitpunkten
in pseudonymisierter Form die in der Anlage 2 auf-
geführten, halbjährlich ermittelten Daten zum
Zweck der Risikobewertung auf dem Gebiet der
Antibiotikaresistenz mitzuteilen.
(4) Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat
das Verfahren zur Bildung des Pseudonyms nach
Absatz 3 Satz 3 zu bestimmen. Das Verfahren
ist so zu gestalten, dass das Bundesinstitut für
Risikobewertung bei den ihm gemeldeten Daten
den Personenbezug nicht wiederherstellen kann.

Auf Grundlage der ihm übermittelten Daten hat das
Bundesinstitut für Risikobewertung die Risikobe-
wertung durchzuführen. Das Bundesinstitut für Ri-
sikobewertung hat jährlich zu den in der Anlage 2
aufgeführten, von den zuständigen Behörden
übermittelten Daten des Vorjahres einen Bericht
über die Ergebnisse der Risikobewertung zu erstel-
len. Der Berichtszeitraum ist ein Kalenderjahr. Das
Bundesinstitut für Risikobewertung hat den erstell-
ten Bericht bis zum 31. August des auf den
Berichtszeitraum folgenden Jahres zu veröffent-
lichen.
(5) Sofern die Länder für die Zwecke des Ab-
satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, sind
die in den §§ 55 und 56 genannten Angaben dieser
Stelle zu übermitteln. Diese Stelle hat die betrieb-
liche halbjährliche Therapiehäufigkeit nach Maß-
gabe des in Absatz 1 genannten Berechnungs-
verfahrens zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit
zu ermitteln und den in Absatz 3 Satz 1 und 3 ge-
nannten Behörden mitzuteilen.
(6) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit hat aus den ihm mitge-
teilten Angaben zur betrieblichen halbjährlichen
Therapiehäufigkeit jährlich für jede der in der An-
lage 1 Spalte 3 bezeichneten Nutzungsarten zu
ermitteln:
1. als bundesweite Kennzahl 1 den Wert, unter
dem 50 Prozent aller erfassten betrieblichen
halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen (Me-
dian) und
2. als bundesweite Kennzahl 2 den Wert, unter
dem 75 Prozent aller erfassten betrieblichen
halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen (drit-
tes Quartil).
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit hat die Kennzahlen nach
Satz 1 im Internet auf seiner Homepage bis zum
15. Februar des Folgejahres für das jeweilige vo-
rangegangene Kalenderjahr bekanntzumachen
und unter Berücksichtigung der Nutzungsart auf-
zuschlüsseln.
(7) Die zuständige Behörde oder die gemein-
same Stelle nach Absatz 5 hat der Tierhalterin oder
dem Tierhalter die nach Absatz 1 ermittelte be-
triebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für die
jeweiligen von ihr oder von ihm gehaltenen Tiere
der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Spalte 3 mit-
zuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 ist für das erste
Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 1. August
des betreffenden Jahres und für das zweite Kalen-
derhalbjahr jeweils spätestens am 1. Februar des
Folgejahres zu machen.
(8) Die nach den §§ 55 und 56 erhobenen oder
nach Absatz 7 mitgeteilten und jeweils bei der
zuständigen Behörde oder der gemeinsamen
Stelle nach Absatz 5 gespeicherten Daten sind für
die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die
Frist beginnt mit Ablauf des 15. Februar des
Jahres, in dem die bundesweiten jährlichen Kenn-
zahlen nach Absatz 6 bekannt gegeben worden
sind. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten zu
löschen.
§ 58
Verringerung der Behandlung
mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln
(1) Zur wirksamen Verringerung der Anwendung
von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln hat die
Person, die Tiere der Nutzungsarten nach der An-
lage 1 Spalte 3 berufs- oder gewerbsmäßig hält,
1. jeweils spätestens am 1. März und am 1. Sep-
tember eines jeden Jahres festzustellen, ob die
betriebliche Therapiehäufigkeit im vorangegan-
genen Kalenderhalbjahr für die jeweilige von
ihr oder von ihm gehaltene Nutzungsart nach
Anlage 1 Spalte 3, bezogen auf den Tierhal-
tungsbetrieb, für den ihr nach den tierseuchen-
rechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit
Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden
ist, oberhalb der bundesweiten jährlichen Kenn-
zahl 1 oder 2 liegt,
2. die Feststellung nach Nummer 1 unverzüglich in
ihren betrieblichen Unterlagen aufzuzeichnen.
(2) Liegt die betriebliche halbjährliche Therapie-
häufigkeit einer Tierhalterin oder eines Tierhalters
bezogen auf den Tierhaltungsbetrieb, für den ihr
oder ihm nach den tierseuchenrechtlichen Vor-
schriften über den Verkehr mit Vieh eine Registrier-
nummer zugeteilt worden ist,
1. oberhalb der bundesweiten jährlichen Kenn-
zahl 1, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter
unter Hinzuziehung einer Tierärztin oder eines
Tierarztes zu prüfen, welche Gründe zu dieser
Überschreitung geführt haben können und wie
die Behandlung der jeweiligen Nutzungsart
nach Anlage 1 Spalte 3 mit antibiotisch wirk-
samen Arzneimitteln verringert werden kann,
oder
2. oberhalb der bundesweiten jährlichen Kenn-
zahl 2, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter
auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung
für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätes-
tens bis zum 1. Oktober des betreffenden Jah-
res und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils
spätestens bis zum 1. April des Folgejahres
einen Plan zu erstellen, der Maßnahmen ent-
hält, die eine Verringerung der Behandlung mit
antibiotisch wirksamen Arzneimitteln zum Ziel
haben.
Ergibt die Prüfung der Tierhalterin oder des Tier-
halters nach Satz 1 Nummer 1, dass die Behand-
lung mit den betroffenen Arzneimitteln verringert
werden kann, hat die Tierhalterin oder der Tierhal-
ter Schritte zu ergreifen, die zu einer Verringerung
führen können. Die Tierhalterin oder der Tierhalter
hat dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahme
nach Satz 1 Nummer 1 und die in dem Plan nach
Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Schritte unter
Gewährleistung der notwendigen arzneilichen
Versorgung der Tiere durchgeführt werden. Sofern
die nach dem Plan zu ergreifenden Maßnahmen
nicht innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden
können, ist der Plan nach Satz 1 Nummer 2 um
einen Zeitplan zu ergänzen.
(3) Der Plan nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist
der zuständigen Behörde unaufgefordert für das

erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis zum
1. Oktober des betreffenden Jahres und für das
zweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis
zum 1. April des Folgejahres schriftlich oder elek-
tronisch zu übermitteln. Soweit es zur wirksamen
Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirk-
samen Arzneimitteln erforderlich ist, trifft die zu-
ständige Behörde gegenüber der Tierhalterin oder
dem Tierhalter unter Berücksichtigung des Stan-
des der veterinärmedizinischen Wissenschaft die
notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die
zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch
wirksamen Arzneimitteln erforderlich sind. Die zu-
ständigen Behörden können insbesondere anord-
nen,
1. dass der Plan unter Hinzuziehung einer anderen
als der behandelnden Tierärztin oder eines
anderen als des behandelnden Tierarztes zu
ändern oder zu ergänzen ist,
2. dass allgemein anerkannte Leitlinien über die
Anwendung von antibiotisch wirksamen Arznei-
mitteln zu beachten sind,
3. dass die Tiere zu impfen sind,
4. im Hinblick auf die Vorbeugung vor Erkrankun-
gen unter Berücksichtigung des Standes der
guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft
oder der guten hygienischen Praxis in der
Tierhaltung Anforderungen an die Haltung der
Tiere, insbesondere hinsichtlich der Fütterung,
der Hygiene, der Art und Weise der Mast ein-
schließlich der Mastdauer, der Ausstattung der
Ställe sowie deren Einrichtung und der Besatz-
dichte, oder
5. dass antibiotisch wirksame Arzneimittel für
einen bestimmten Zeitraum in einem Tierhal-
tungsbetrieb nur durch eine Tierärztin oder
einen Tierarzt angewendet werden dürfen, wenn
die für die jeweilige von einer Tierhalterin oder
einem Tierhalter gehaltene Nutzungsart nach
Anlage 1 Spalte 3 festgestellte halbjährliche
Therapiehäufigkeit zweimal in Folge erheblich
oberhalb der bundesweiten jährlichen Kenn-
zahl 2 liegt.
In einer Anordnung nach Satz 3 Nummer 1 ist das
Ziel der Änderung oder Ergänzung des Planes
anzugeben. In Anordnungen nach Satz 2 und 3 ist
Vorsorge dafür zu treffen, dass die Tiere jederzeit
die notwendige arzneiliche Versorgung erhalten.
Die zuständige Behörde kann der Tierhalterin oder
dem Tierhalter gegenüber Maßnahmen nach Satz 3
Nummer 4 auch dann anordnen, wenn diese
Rechte der Tierhalterin oder des Tierhalters aus
Verwaltungsakten widerrufen oder aus anderen
Rechtsvorschriften einschränken, sofern die er-
forderliche Verringerung der Behandlung mit anti-
biotisch wirksamen Arzneimitteln nicht durch
andere wirksame Maßnahmen erreicht werden
kann. Satz 6 gilt nicht, soweit unmittelbar geltende
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union entgegen-
stehen. Anordnungen nach Satz 2 können von
der zuständigen Behörde nur getroffen werden,
wenn die Richtigkeit der der Behörde nach § 56
mitgeteilten Informationen von der Tierhalterin
oder vom Tierhalter bestätigt wurde. Die Tierhal-
terin oder der Tierhalter hat die Richtigkeit nach
Aufforderung durch die zuständige Behörde unver-
züglich festzustellen und zu bestätigen.
(4) Hat die Tierhalterin oder der Tierhalter An-
ordnungen nach Absatz 3 Satz 2, auch in Verbin-
dung mit Satz 3, im Fall des Absatzes 3 Satz 3
Nummer 3 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 6,
nicht befolgt und liegt die für die jeweilige von
einer Tierhalterin oder einem Tierhalter gehaltene
Tierart unter Berücksichtigung der Nutzungsart
festgestellte betriebliche halbjährliche Therapie-
häufigkeit deshalb wiederholt oberhalb der bun-
desweiten jährlichen Kennzahl 2, kann die zustän-
dige Behörde gegenüber der Tierhalterin oder dem
Tierhalter anordnen,
1. dass der Tierhalter oder die Tierhalterin eine
vertiefte mikrobiologische tierärztliche Diag-
nostik des im Betrieb auftretenden bakteriellen
Infektionsgeschehens nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 4 Num-
mer 4 zu veranlassen hat,
2. dass die Tierhaltung im Betrieb der Tierhalterin
oder des Tierhalters für einen bestimmten Zeit-
raum, längstens für drei Jahre, ruht.
Für die vertiefte mikrobiologische tierärztliche
Diagnostik nach Satz 1 Nummer 1 müssen zu ge-
eigneten Zeitpunkten Proben von Tieren und ihrer
Haltungsumgebung gezogen werden, um diese auf
das Vorkommen von vermutlich krankheitsverur-
sachenden Bakterien einschließlich deren Resis-
tenzeigenschaften zu untersuchen. Die Ergebnisse
der nach Satz 1 Nummer 1 durchgeführten vertief-
ten mikrobiologischen tierärztlichen Diagnostik
sind nach ihrer Auswertung von der Tierhalterin
oder dem Tierhalter unter Hinzuziehung einer Tier-
ärztin oder eines Tierarztes im darauffolgenden
Maßnahmenplan und bei einer weiteren Behand-
lung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln zu
berücksichtigen. Die Anordnung des Ruhens der
Tierhaltung nach Satz 1 Nummer 2 ist aufzuheben,
sobald sichergestellt ist, dass die in Satz 1
bezeichneten Anordnungen befolgt werden.
(5) Bei einer wiederholten Überschreitung der
bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 im auf das
Halbjahr der ersten Überschreitung folgenden
Halbjahr ist keine Erstellung und Übermittlung
eines Maßnahmenplans erforderlich.
§ 59
Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1) Unbeschadet des Artikels 57 der Verordnung
(EU) 2019/6 dürfen die nach den §§ 55 bis 58
erhobenen Daten ausschließlich zu folgenden
Zwecken verarbeitet werden:
1. zur Ermittlung und Berechnung der Therapie-
häufigkeit,
2. zur Überwachung der Einhaltung der §§ 55
bis 58,
3. zur Verfolgung und zur Ahndung von Verstößen
gegen tierarzneimittelrechtliche Vorschriften,
4. zur Durchführung einer Risikobewertung nach
§ 57 Absatz 4 Satz 3,

5. für die Erstellung des Berichts nach § 57 Ab-
satz 4 Satz 4,
6. zur Berechnung weiterer betrieblicher und bun-
desweiter Kenngrößen und
7. in pseudonymisierter Form zu wissenschaft-
lichen Zwecken.
Die betrieblichen Kenngrößen nach Satz 1 Num-
mer 6 werden ausschließlich den Datenmeldenden
jeweils zu den von ihnen gemeldeten Daten zur
Kenntnis gegeben.
(2) Die zuständige Behörde darf Daten nach den
§§ 55 bis 58 an die für die Verfolgung von Verstö-
ßen zuständigen Behörden übermitteln, sofern sie
Grund zu der Annahme hat, dass
1. ein Verstoß vorliegt
a) gegen das Lebensmittel- und Futtermittel-
recht,
b) das Tierschutzrecht oder
c) das Tiergesundheitsrecht und
2. diese Daten für die Verfolgung des Verstoßes
erforderlich sind.
§ 60
Resistenzmonitoring
Um die Wirksamkeit von Antibiotika zu überwa-
chen, führt die zuständige Bundesoberbehörde
ein Resistenzmonitoring auf der Grundlage wieder-
holter Beobachtungen, Untersuchungen und Be-
wertungen von Resistenzen tierischer Krankheits-
erreger gegenüber Stoffen mit antibiotischer
Wirkung durch, die als Wirkstoffe in Tierarznei-
mitteln enthalten sind. Das Resistenzmonitoring
schließt auch das Erstellen von Berichten ein.
§ 61
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates im Rahmen des Artikels 107 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2019/6 die Anwendung bestimm-
ter antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren weiter ein-
zuschränken oder zu verbieten, wenn die Verab-
reichung derartiger antimikrobieller Wirkstoffe der
sich aus den §§ 54 bis 58 ergebenden Strategie
zur Verringerung der Verwendung von Tierarznei-
mitteln mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln
zuwiderläuft. Insbesondere kann in einer Rechts-
verordnung nach Satz 1 für die Anwendung von
Tierarzneimitteln mit bestimmten antimikrobiellen
Wirkstoffen, insbesondere dem Wirkstoff Colistin
(Polymyxin E), geregelt werden, dass
1. die Anwendung dieser Tierarzneimittel an die
Erstellung eines Antibiogramms gebunden ist
und
2. diese Tierarzneimittel bei Tieren, die der Gewin-
nung von Lebensmitteln dienen, nicht nach den
Bestimmungen des Artikels 113 der Verordnung
(EU) 2019/6 angewendet werden dürfen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates das Nähere über Art, Form und Inhalt der Mit-
teilungen der Tierhalterin oder des Tierhalters nach
§ 55 Absatz 1 und der Tierärztinnen und Tierärzte
nach § 56 Absatz 1 zu regeln. In der Rechtsverord-
nung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass
1. die Mitteilungen nach § 55 Absatz 1 durch
die Übermittlung von Angaben oder Aufzeich-
nungen ersetzt werden können, die auf Grund
anderer arzneimittelrechtlicher Vorschriften, ins-
besondere auf Grund einer Verordnung nach
§ 52 Absatz 1 Nummer 9, vorzunehmen sind,
2. Betriebe bis zu einer bestimmten Bestands-
größe von den Anforderungen nach § 55 aus-
genommen werden.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 2
darf nur erlassen werden, soweit
1. durch die Ausnahme für Betriebe das Erreichen
des Zieles der Verringerung der Behandlung mit
antibiotisch wirksamen Arzneimitteln nicht ge-
fährdet wird und
2. die Repräsentativität der Ermittlung der bundes-
weiten jährlichen Kennzahlen erhalten bleibt.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates
1. zum Zweck der Ermittlung des Medians und des
dritten Quartils der bundesweiten jährlichen
Kennzahlen Anforderungen und Einzelheiten
der Berechnung festzulegen,
2. die näheren Einzelheiten einschließlich des Ver-
fahrens zu regeln zu
a) der Auskunftserteilung nach § 57 Absatz 7
und
b) der Löschung der Daten nach § 57 Absatz 8.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die näheren Einzelheiten zu regeln über
1. die Aufzeichnung nach § 58 Absatz 1 Num-
mer 2,
2. Inhalt und Umfang des in § 58 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 genannten Planes zur Verringerung
der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arz-
neimitteln,
3. die Anforderung an die Übermittlung einschließ-
lich des Verfahrens nach § 58 Absatz 3 Satz 1
und
4. die vertiefte mikrobiologische tierärztliche Diag-
nostik nach § 58 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
und dabei insbesondere Anforderungen an die
Probenahme, die Untersuchungseinrichtung
und die Durchführung und Dokumentation der
Untersuchung festzulegen.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Fische, die der Gewinnung von Lebens-
mitteln dienen, in den Anwendungsbereich der
§§ 54 bis 59 und der zur Durchführung dieser
Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen ein-
zubeziehen, soweit dies für die Verringerung der
Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arznei-
mitteln erforderlich ist.
(6) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 darf
erstmals erlassen werden, wenn die Ergebnisse
eines bundesweiten durchgeführten behördlichen
oder im Auftrag einer Behörde bundesweit durch-
geführten Forschungsvorhabens über die Behand-
lung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bei
Fischen, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, im Bundesanzeiger veröffentlicht worden
sind.“
3a. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. des Artikels 98 Absatz 1 Buchstabe c
der Verordnung (EU) 2019/6, soweit es
sich um zulassungsbezogene Angaben
handelt und die Antragstellerin oder der
Antragsteller den Sitz außerhalb des
Geltungsbereiches des Tierarzneimittel-
gesetzes hat, und“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die zuständige Bundesoberbehörde hat
zur Verhütung einer unmittelbaren oder mittel-
baren Gefährdung der Gesundheit von Mensch
oder Tier die bei der Anwendung von Arznei-
mitteln und veterinärmedizintechnischen Pro-
dukten auftretenden Risiken, insbesondere Ne-
benwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen
Mitteln, Risiken durch gefälschte Tierarzneimit-
tel, gefälschte Wirkstoffe oder gefälschte vete-
rinärmedizintechnische Produkte sowie Risiken
für die Umwelt auf Grund der Anwendung eines
Tierarzneimittels, zentral zu erfassen, auszuwer-
ten und die nach diesem Gesetz zu ergreifen-
den Maßnahmen zu koordinieren. Insbesondere
koordiniert die zuständige Bundesoberbehörde
die Maßnahmen bei Rückrufen von Tierarznei-
mitteln und veterinärmedizintechnischen Pro-
dukten sowie die Maßnahmen im Zusammen-
hang mit Qualitätsmängeln bei Wirkstoffen. Sie
hat dabei mit den Dienststellen der Euro-
päischen Arzneimittel-Agentur, den Tierarznei-
mittelbehörden anderer Staaten, den zuständi-
gen Behörden der Länder, den Arzneimittel-
kommissionen der Kammern der Heilberufe,
nationalen Pharmakovigilanzzentren sowie mit
anderen Stellen zusammenzuwirken, die bei
der Durchführung ihrer Aufgaben Tierarzneimit-
telrisiken erfassen. Die zuständige Bundesober-
behörde kann die Öffentlichkeit über Risiken
von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintech-
nischen Produkten und beabsichtigte Maßnah-
men informieren.“
4. § 69 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „der jeweiligen
Tierärztin oder des jeweiligen Tierarztes“ durch
die Wörter „der jeweiligen Empfängerin oder
des jeweiligen Empfängers“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für das jeweils abgegebene Tierarzneimittel
a) im Fall des § 45 Absatz 6 Nummer 1 die
Angaben nach den Nummern 4 bis 6
und 8 des Anhangs I der Durchführungs-
verordnung (EU) 2022/209,
b) im Fall des § 45 Absatz 6 Nummer 2 die
Zulassungsnummer.“
4a. Dem § 79 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für tierärztliche Hausapotheken.“
5. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 werden die Wörter „§ 54 Ab-
satz 1 Satz 1 oder § 55 Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 3,“ durch die
Wörter „§ 55 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
oder § 56 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
bb) Die Nummern 12 bis 15 werden durch die
folgenden Nummern 12 bis 16 ersetzt:
„12. entgegen § 58 Absatz 1 Nummer 2
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
13. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 einen dort genannten Plan nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig erstellt,
14. entgegen § 58 Absatz 3 Satz 1 einen
dort genannten Plan nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig übermittelt,
15. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 72 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 zuwi-
derhandelt oder
16. entgegen § 79 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 79 Absatz 2, jeweils
auch in Verbindung mit § 79 Absatz 4,
entgegen § 79 Absatz 6 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, oder entgegen
§ 79 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 3, eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet.“
b) In Absatz 3 wird nach Nummer 20 folgende
Nummer 20a eingefügt:
„20a. entgegen Artikel 105 Absatz 3 eine tier-
ärztliche Verschreibung ausstellt,“.

5a. In § 93 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „An- zungsarten nach der Anlage 1 Nummern 1.1, 1.2,
lage“ die Angabe „2“ eingefügt. 2.1, 2.2, 2.4, 3.2 und 3.3 ab dem 1. Januar 2024.“
6. Nach § 93 wird folgender § 94 angefügt: 6a. Nach § 94 wird folgender § 95 eingefügt:
„§ 94
Übergangsvorschrift aus
„§ 95
Anlass des Gesetzes zur Änderung des Evaluierung
Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Das Bundesministerium für Ernährung und
Daten zu antibiotisch wirksamen Arzneimitteln Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundes-
Die Pflicht zur Verringerung der Behandlung mit tag drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
antibiotisch wirksamen Arzneimitteln nach § 58 be- setzes über die Wirksamkeit der nach den §§ 54
steht für Tierhalterinnen und Tierhalter der Nut- bis 58 getroffenen Maßnahmen.“
7. Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1 bis 2 ersetzt:
(zu §§ 54, 55
Einteilung der Nutzungsarten
1 2
Laufende
Nutzungsart
Nummer
1. Rinder (Bos taurus)
1.1 Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung
„Anlage 1
Absatz 1 und § 56 Absatz 1)
3 4
Verringerung
Tierärztliche
des Einsatzes
Mitteilung
antibiotisch
über die
wirksamer
Arzneimittel-
Arzneimittel
verwendung
bei Tieren
X X
1.2 nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung X X
im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten
1.3 zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 Monaten
1.4 Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die weder Milchkühe noch
Mastrinder sind
1.5 auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von
12 Monaten
1.6 Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden
bis zu einer Woche gehalten werden
2. Schweine (Sus scrofa domestica)
2.1 nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an
dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird
2.2 Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier
abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg
2.3 zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg
2.4 zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkel-
erzeugung
2.5 nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg
2.6 Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stun-
den bis zu einer Woche gehalten werden
3. Hühner (Gallus gallus)
3.1 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des
Schlüpfens des jeweiligen Tieres
X
X
X
X
X X
X X
X X
X X
X
X
X X

1 2
Laufende
Nutzungsart
Nummer
3.2 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung
im Legebetrieb
3.3 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt
3 4
Verringerung
Tierärztliche
des Einsatzes
Mitteilung
antibiotisch
über die
wirksamer
Arzneimittel-
Arzneimittel
verwendung
bei Tieren
X X
X X
des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis seiner Aufstallung im Lege-
betrieb
3.4 Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport
3.5 sonstige Hühner, die nicht unter die Nummern 3.1 bis 3.4 fallen
4. Puten (Meleagris gallopavo)
4.1 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des
Schlüpfens des jeweiligen Tieres
4.2 Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport
4.3 sonstige Puten, die nicht unter die Nummern 4.1 bis 4.2 fallen
Anlage 2
(zu § 57 Absatz 3 Satz 3)
Dem Bundesinstitut für Risikobewertung
zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilende
X
X
X X
X
X
Daten
1. Pseudonymisierte Angabe der Registriernummer des Tierhaltungsbetriebs (§ 55 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3),
2. Angabe der Nutzungsart (§ 55 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3),
3. Angabe der Anzahl der gehaltenen Tiere (§ 57 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1),
4. Angaben nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3:
für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart, die
a) in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden sind,
b) im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen worden sind, mit Angabe des Datums
der Aufnahme der Tiere,
c) im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind, mit Angabe des Datums
der Abgabe der Tiere,
5. Angaben nach § 55 Absatz 3:
Mitteilung, keine antibiotisch wirksamen Arzneimittel angewendet zu haben,
6. Angabe des Halbjahres, in dem die Tierbewegung erfolgt ist (§ 55 Absatz 2 Satz 1),
7. Angaben nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2:
a) die Angaben nach Nummer 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2022/209 zum verschrie-
benen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,
b) pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin oder des
oder des Namens der Praxis und der Praxisanschrift,
behandelnden Tierarztes
c) das Datum der Verschreibung, der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels,
d) die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel,
e) die Nutzungsart der behandelten Tiere,
f) die Anzahl der behandelten Tiere,
g) die Anzahl der Behandlungstage und
h) die pseudonymisierten Angaben der Registriernummer des Betriebes, in dem die behandelten Tiere
gehalten werden,
8. Angabe der von der zuständigen Behörde für jedes Halbjahr ermittelten betrieblichen halbjährlichen
Therapiehäufigkeit, bezogen auf den einzelnen Tierhaltungsbetrieb unter pseudonymisierter Angabe des
Betriebs (§ 57 Absatz 1).“

Artikel 2
Änderung des
Tiergesundheitsgesetzes
§ 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. No-
vember 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„8. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-
ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer
Regelung entspricht, zu der die in Nummer 4
a) Buchstabe a,
b) Buchstabe b,
c) Buchstabe c oder
d) Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2852. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 26708f252a89e680….