Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 4 Verordnungsermächtigung zur Meldung von Seuchen bei Tieren
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 29.09.2022 – 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 · TierarztvorbehaltZitiert von 39
- VG Köln, 16.11.2023 – 8 K 6737/19
- VG Düsseldorf, 15.07.2016 – 23 L 1277/16Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 14.07.2016 – 23 L 905/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/4#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Meldung von Seuchen bei Tieren und über die Mitteilung an das Bundesministerium zu erlassen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/4#abs-2 (2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann das Bundesministerium ferner bestimmen, welche meldepflichtigen Seuchen von den Vorschriften dieses Gesetzes, die auf eine Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift verweisen, jeweils erfasst sind.