Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 32 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 31 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/32?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 8 geahndet werden können.