Gesetze / Tiergesundheitsgesetz

TierGesG

§ 31 Strafvorschriften

Stand: 14.03.2026

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/31#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genanntes Teil, einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Stoff verbringt oder durchführt oder
2.
entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/31#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 ein In-vitro-Diagnostikum in den Verkehr bringt oder anwendet oder
2.
ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 ein In-vitro-Diagnostikum herstellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/31#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch strafbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/31#abs-4 (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, absichtlich eine Gefährdung von Tierbeständen herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/31#abs-5 (5) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 30 § 32