Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 31 Strafvorschriften
Stand: 14.03.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/31#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/31#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/31#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/31#abs-4 (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, absichtlich eine Gefährdung von Tierbeständen herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/31#abs-5 (5) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.