Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 24 Überwachung
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 26.06.2023 – 29 K 4078/21Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.10.2016 – 13 B 904/16Eilrechtsschutz gegen eine tierseuchenrechtliche Anordnung zur Entfernung von BHV1-Reagenten aus einem Rinderbestand KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG NRW, 28.10.2016 – 13 B 905/16Zitiert von 9
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2024 – 3 M 144/24
- VG Aachen, 13.11.2019 – 6 L 836/19Zitiert von 3
- VG Aachen, 24.07.2019 – 7 L 835/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 17.03.2026 – 10 K 1211/23Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 28.11.2025 – 10 K 3201/23
- VG Regensburg, 27.01.2025 – RO 5 S 24.2707Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 TierGesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/24#abs-1 (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/24#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. Die Länder regeln die näheren Einzelheiten der Heranziehung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/24#abs-3 (3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere
Eine Anordnung nach Satz 2 Nummer 2 setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis, der Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht. Die zuständige Behörde kann ferner das Halten von Tieren zeitweilig untersagen, soweit der Unternehmer oder Heimtierhalter wiederholt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/24#abs-4 (4) Natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/24#abs-5 (5) Personen,
dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen, prüfen und, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, Vervielfältigungen erstellen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es des Benehmens mit der zuständigen obersten Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/24#abs-6 (6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer Seuche erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/24#abs-7 (7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/24#abs-8 (8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Seuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Seuchenerregern sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/24#abs-9 (9) Der Unternehmer, Heimtierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/24#abs-10 (10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings nach § 10 entsprechend.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/24#abs-11 (11) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung, die Tierschutzüberwachung und die Überwachung der tierischen Nebenprodukte zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/24#abs-12 (12) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.