Gesetze / Therapieunterbringungsgesetz
ThUG§ 4 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Besetzung des Spruchkörpers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BVerfG, 11.07.2013 – 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12Zur Verfassungsmäßigkeit des TherapieunterbringungsgesetzZitiert von 141
- EGMR, 04.12.2018 – 10211/12; 27505/14
- EGMR, 07.01.2016 – 23279/14
3 Entscheidungen zu § 4 ThUG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/4#abs-1 (1) Für das gerichtliche Verfahren nach diesem Gesetz sind die Zivilkammern der Landgerichte ausschließlich zuständig. Eine Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/4#abs-2 (2) Örtlich ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Therapieunterbringung entsteht. Befindet sich die Person, die nach § 1 untergebracht werden soll (Betroffener), in der Sicherungsverwahrung, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in der diese vollstreckt wird.