Gesetze / Therapieunterbringungsgesetz
ThUG§ 5 Einleitung des gerichtlichen Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 12.07.2012 – V ZB 106/12Therapieunterbringung für bis zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung einstweilig UntergebrachteZitiert von 5
- BGH, 23.05.2013 – V ZB 201/12Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes und der Überleitungsregelung; Aufhebung der TherapieunterbringungZitiert von 2
- LG Freiburg, 22.01.2013 – 7 O 1/12 TH
- LG Saarbrücken, 18.09.2012 – 5 O 59/11Zitiert von 5
- LG Freiburg, 29.03.2011 – 7 O 1/11; 7 O 2/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/5#abs-1 (1) Das gerichtliche Verfahren wird eingeleitet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind. Den Antrag stellt die untere Verwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis für die Therapieunterbringung entsteht. Befindet sich der Betroffene in der Sicherungsverwahrung, so ist auch der Leiter der Einrichtung antragsberechtigt, in der diese vollstreckt wird. Der Betroffene ist über die Antragstellung zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/5#abs-2 (2) Der Antrag ist bereits vor der Entlassung des Betroffenen aus der Sicherungsverwahrung zulässig. Er gilt als zurückgenommen, wenn nicht innerhalb von zwölf Monaten seit Antragstellung die in § 1 Absatz 1 vorausgesetzte Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/5#abs-3 (3) Die für die Sicherungsverwahrung des Betroffenen zuständige Vollstreckungsbehörde, der in Absatz 1 Satz 3 genannte Antragsberechtigte sowie die Führungsaufsichtsstelle des Betroffenen teilen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde die für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens notwendigen Daten mit, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind. Die Übermittlung personenbezogener Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist zulässig, wenn dem keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung und der Empfänger sind aktenkundig zu machen. Der Betroffene ist über die Mitteilung und den Inhalt der Mitteilung zu unterrichten.