Gesetze / Therapieunterbringungsgesetz
ThUG§ 10 Entscheidung; Beschlussformel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 12.07.2012 – V ZB 106/12Therapieunterbringung für bis zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung einstweilig UntergebrachteZitiert von 5
- OLG Saarbrücken, 30.09.2011 – 5 W 212/11 - 94
- BVerfG, 11.07.2013 – 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12Zur Verfassungsmäßigkeit des TherapieunterbringungsgesetzZitiert von 141
- LG Saarbrücken, 27.02.2013 – 5 O 59/11 Th
- LG Freiburg, 29.03.2011 – 7 O 1/11; 7 O 2/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/10#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Hauptsache erst nach Eintritt der Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung. Eine Entscheidung kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt ergehen, wenn der Antrag aus anderen Gründen als wegen Fehlens der in Satz 1 vorausgesetzten Entscheidung abzuweisen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/10#abs-2 (2) Die Beschlussformel hat den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Therapieunterbringung endet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/10#abs-3 (3) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.