Gesetze / Therapieunterbringungsgesetz
ThUG§ 16 Beschwerde; Beschwerdefrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BVerfG, 11.07.2013 – 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12Zur Verfassungsmäßigkeit des TherapieunterbringungsgesetzZitiert von 141
- OLG Frankfurt am Main, 26.06.2012 – 20 W 134/12
- OLG Hamm, 22.12.2011 – I-23 W 3/11
- OLG Saarbrücken, 30.09.2011 – 5 W 212/11 - 94
- BGH, 12.07.2012 – V ZB 106/12Therapieunterbringung für bis zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung einstweilig UntergebrachteZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/16#abs-1 (1) Das Recht der Beschwerde steht dem Betroffenen, dem ihm beigeordneten Rechtsanwalt, der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Leiter der Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 zu, sofern er einen Antrag nach dieser Vorschrift gestellt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/16#abs-2 (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/16#abs-3 (3) Eine Übertragung der Entscheidung über die Beschwerde auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.