Gesetze / Therapieunterbringungsgesetz

ThUG

§ 16 Beschwerde; Beschwerdefrist

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/16#abs-1 (1) Das Recht der Beschwerde steht dem Betroffenen, dem ihm beigeordneten Rechtsanwalt, der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Leiter der Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 zu, sofern er einen Antrag nach dieser Vorschrift gestellt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/16#abs-2 (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/16#abs-3 (3) Eine Übertragung der Entscheidung über die Beschwerde auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

§ 15 § 17