Gesetze / Therapieunterbringungsgesetz
ThUG§ 14 Einstweilige Anordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 26.06.2012 – 20 W 134/12
- OLG Saarbrücken, 30.09.2011 – 5 W 212/11 - 94
- BVerfG, 11.07.2013 – 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12Zur Verfassungsmäßigkeit des TherapieunterbringungsgesetzZitiert von 141
- LG Saarbrücken, 27.02.2013 – 5 O 59/11 Th
- LG Freiburg, 29.03.2011 – 7 O 1/11; 7 O 2/11
- BVerfG, 23.01.2014 – 2 BvR 119/12Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Fortdauer der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (juris: ThUG) bei unzureichender fachgerichtlicher Verhältnismäßigkeitsprüfung - Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz zwischenzeitlicher Freilassung - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.01.2014 – 2 BvR 923/12Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 ThUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/14#abs-1 (1) Das Gericht kann im Hauptsacheverfahren durch einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/14#abs-2 (2) Abweichend von § 10 Absatz 1 kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung bereits vor Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung ergehen. Das Gericht kann anordnen, dass der Beschluss mit Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung wirksam wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/14#abs-3 (3) Die Dauer der vorläufigen Unterbringung auf Grund einer einstweiligen Anordnung kann um jeweils weitere drei Monate bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr nach Anhörung der Sachverständigen nur verlängert werden, wenn eine besondere Schwierigkeit in der Begutachtung oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung im Hauptsacheverfahren erheblich verzögert.