Gesetze / Therapieunterbringungsgesetz
ThUG§ 9 Einholung von Gutachten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BVerfG, 11.07.2013 – 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12Zur Verfassungsmäßigkeit des TherapieunterbringungsgesetzZitiert von 141
- OLG Frankfurt am Main, 26.06.2012 – 20 W 134/12
- BVerfG, 15.09.2011 – 2 BvR 1516/11Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG sowie iVm Art 20 Abs 3 GG durch Hinausschieben des Zeitpunktes der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung in einem sog. „Altfall“ nach § 67d Abs 3 S 1 StGB (vgl die Senatsentscheidung des BVerfG vom 04.05.2011, 2 BvR 2333/08) - Zur Auslegung des Merkmals der „psychischen Störung“ gem § 1 Abs 1 Nr 1 ThUG als unbestimmtem Rechtsbegriff und eigenständiger Kategorie neben §§ 20, 21 StGBZitiert von 27
- LG Saarbrücken, 27.02.2013 – 5 O 59/11 Th
- OLG Saarbrücken, 30.09.2011 – 5 W 212/11 - 94
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/9#abs-1 (1) Vor einer Therapieunterbringung hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung von zwei Gutachten stattzufinden. Als Sachverständiger ist nicht zu bestellen, wer den Betroffenen bisher behandelt hat. Höchstens einer der Sachverständigen kann aus dem Kreis der Personen bestellt werden, die im Rahmen eines ständigen Dienstverhältnisses in der Einrichtung tätig sind, in der der Betroffene untergebracht ist oder zuletzt untergebracht war. Die Sachverständigen sollen Ärzte für Psychiatrie sein; sie müssen Ärzte mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/9#abs-2 (2) Die Sachverständigen haben den Betroffenen zur Erstellung der Gutachten unabhängig voneinander zu untersuchen oder zu befragen. Die Gutachten müssen Aussagen darüber enthalten, ob der Betroffene an einer psychischen Störung leidet und ob er infolge dieser Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird. Die Gutachten sollen auch Behandlungsvorschläge sowie Angaben zu deren zeitlicher Umsetzung beinhalten.