Gesetze / Therapieunterbringungsgesetz
ThUG§ 11 Zuführung und Vollzug der Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/11#abs-1 (1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/11#abs-2 (2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die Führungsaufsicht.