Gesetze / Therapieunterbringungsgesetz

ThUG

§ 11 Zuführung und Vollzug der Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/11#abs-1 (1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/11#abs-2 (2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die Führungsaufsicht.

§ 10 § 12