Gesetze / Therapieunterbringungsgesetz
ThUG§ 18 Divergenzvorlage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/18#abs-1 (1) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Bundesgerichtshof entscheidet dann anstelle des Oberlandesgerichts. Der Bundesgerichtshof kann sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage beschränken und dem Beschwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsache übertragen, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand des Beschwerdeverfahrens angezeigt erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/18#abs-2 (2) In einstweiligen Anordnungsverfahren ist Absatz 1 nicht anwendbar.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 18 ThUG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 23.05.2013 – V ZB 201/12Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes und der Überleitungsregelung; Aufhebung der TherapieunterbringungZitiert von 2
- BGH, 12.07.2012 – V ZB 106/12Therapieunterbringung für bis zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung einstweilig UntergebrachteZitiert von 5
- BVerfG, 11.07.2013 – 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12Zur Verfassungsmäßigkeit des TherapieunterbringungsgesetzZitiert von 160
- LG Saarbrücken, 27.02.2013 – 5 O 59/11 Th
- LG Saarbrücken, 18.09.2012 – 5 O 59/11Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.