Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 15 Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/15#abs-1 (1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/15#abs-2 (2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfer an, wenn sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/15#abs-3 (3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Prüfstelle an, wenn
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 15 TfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 16.12.2021 – 18 K 3771/20
- OVG NRW, 23.08.2023 – 11 A 270/22
- BVerwG, 22.05.2025 – 3 C 12.23Anerkennung von Prüfern für Zusatzbescheinigungen zu Triebfahrzeugführerscheinen
- VG Köln, 16.02.2024 – 18 K 4304/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.11.2015 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2015 (BGBl. I 2105)
BGBl. 2015 I S. 2105
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.