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# § 15 TfV — Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer

Triebfahrzeugführerscheinverordnung  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung.

(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfer an, wenn sie

- 1. die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um ihre notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit sicherzustellen,

- 2. über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt,

- 3. mindestens 26 Jahre alt ist,

- 4. über die körperlichen Voraussetzungen und die pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Mitwirkung im Prüfungswesen verfügt,

- 5. insgesamt mindestens vier Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über eine der folgenden Ausbildungen oder entsprechende Berufserfahrung verfügt:

  - a) Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer vergleichbaren Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer

    - aa) deutschen wissenschaftlichen Hochschule,

    - bb) deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder

    - cc) ausländischen Hochschule oder Fachhochschule, die von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannt ist,

  - b) eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung mit einer Dauer von insgesamt mindestens einem Jahr,

  - c) eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder

  - d) eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit einer Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren,

- 6. als Prüfer der praktischen Fachkenntnisse

  - a) einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt und

  - b) über eine Berufspraxis als Triebfahrzeugführer von mindestens vierjähriger Dauer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung verfügt,

- 7. über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,

- 8. über umfassende Kenntnisse der einschlägigen Prüfungsmethoden und Prüfungsgegenstände verfügt,

- 9. darlegt, dass und wie sie ihre Kompetenzen bezüglich der von ihr abgedeckten Prüfungsgegenstände auf dem aktuellen Stand hält,

- 10. mit der Zulassungsregelung für Triebfahrzeugführer vertraut ist,

- 11. zuverlässig ist,

- 12. ein Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.

(3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Prüfstelle an, wenn

- 1. sie die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der für sie tätigen Prüfer sicherzustellen,

- 2. sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,

- 3. sie sicherstellt, dass das für sie tätige Prüfpersonal den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 11 genügt,

- 4. die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind,

- 5. sie ein Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.

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Zitiervorschlag: § 15 TfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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