Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 15 Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung – Prüfungsorganisation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Prüfung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller
§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann verlängert werden.
Änderungsverlauf
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19.11.2015 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2015 (BGBl. I 2105)
BGBl. 2015 I S. 2105
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.