Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 01.01.2024
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 2 TfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 16.12.2021 – 18 K 3771/20
- OVG NRW, 23.08.2023 – 11 A 270/22
- BVerwG, 22.05.2025 – 3 C 12.23Anerkennung von Prüfern für Zusatzbescheinigungen zu Triebfahrzeugführerscheinen
- OVG NRW, 06.04.2023 – 11 B 1333/22Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 22.12.2022 – 13 Sa 13/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.03.2021 – 11 B 2060/20Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.11.2023 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2023 (BGBl. I Nr. 345)
BGBl. 2023 I Nr. 345
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26.07.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2017 (BGBl. I 3054)
BGBl. 2017 I S. 3054
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19.11.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2015 (BGBl. I 2105)
BGBl. 2015 I S. 2105
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.