Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 15a Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/15a#abs-1 (1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/15a#abs-2 (2) § 14a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/15a#abs-3 (3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Prüfer an.