Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung

TfV

§ 15a Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung

Stand: 01.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/15a#abs-1 (1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/15a#abs-2 (2) § 14a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/15a#abs-3 (3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Prüfer an.

§ 15 § 15b