Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz
TabakerzG§ 47 Übergangsregelungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/47?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/47?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/47?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/47?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die
dürfen noch bis zum 20. Mai 2020 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/47?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die
dürfen noch bis zum 20. Mai 2026 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/47?asof=2019-06-10#abs-6 (6) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/47?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt § 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, fort.
Änderungsverlauf
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22.07.2023 in Kraft
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 194)
BGBl. 2023 I Nr. 194
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2020 I S. 2229
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 47 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 514)
BGBl. 2019 I S. 514
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.