Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz
TabakerzG§ 47 Übergangsregelungen
Stand: 22.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/47#abs-1 (1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/47#abs-2 (2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/47#abs-3 (3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/47#abs-4 (4) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die
dürfen noch bis zum 20. Mai 2020 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/47#abs-5 (5) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die
dürfen noch bis zum 20. Mai 2026 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/47#abs-6 (6) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/47#abs-7 (7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt § 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, fort.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/47#abs-8 (8) § 20a ist auf Außenwerbung für erhitzte Tabakerzeugnisse ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/47#abs-9 (9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die
dürfen noch bis zum 31. März 2021 in Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/47#abs-10 (10) § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 47 TabakerzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamburg, 21.12.2017 – 5 U 67/17
- BVerfG, 08.09.2020 – 1 BvR 895/16Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften zur Umsetzung der EU-Tabakprodukte-Richtlinie (EUTPD II; juris: EURL 40/2014) im Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (juris: TabakerzG) sowie der Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (juris: TabakerzV) - Umsetzung zwingenden Unionsrechts grds nicht an Grundrechten des GG zu messen - EuGH-Vorlage mittlerweile obsolet (Hinweis insb auf EuGH, 04.05.2016, C-547/14 sowie EuGH, 30.01.2019, C-220/17) - Grundrechtverletzung durch verspätete Umsetzung nicht hinreichend substantiiert gerügt
- LG Hamburg, 02.02.2017 – 416 HKO 7/17Zitiert von 1
- BVerfG, 18.05.2016 – 1 BvR 895/16Ablehnung eines eA-Antrags zur Aussetzung verschiedener Vorschriften des Tabakerzeugnisgesetzes (juris: TabakerzG) sowie der Tabakerzeugnisverordnung (juris: TabakerzV) - strenger Prüfungsmaßstab im eA-Verfahren bzgl der Aussetzung einer Norm, mit der zwingende Vorgaben des Unionsrecht umgesetzt werden - hier: besonders schwerer, irreparabler Nachteil nicht hinreichend dargelegtZitiert von 5
- VG Berlin, 21.04.2017 – 14 K 172.16Zitiert von 1
- LG Essen, 17.06.2021 – 43 O 72/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.07.2023 in Kraft
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 194)
BGBl. 2023 I Nr. 194
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2020 I S. 2229
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 47 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 514)
BGBl. 2019 I S. 514
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.