Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz
TabakerzG§ 5 Inhaltsstoffe
Stand: 22.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/5#abs-1 (1) Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/5#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union,
Zuständig für die Durchführung von Regelungen nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 5 TabakerzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Augsburg, 13.06.2022 – Au 9 S 22.1171Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 21.12.2017 – 5 U 67/17
- VG Wiesbaden, 22.05.2024 – 7 K 612/22.WIZitiert von 1
- VG Augsburg, 11.12.2023 – Au 9 K 22.1170Zitiert von 2
- BVerfG, 08.09.2020 – 1 BvR 895/16Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften zur Umsetzung der EU-Tabakprodukte-Richtlinie (EUTPD II; juris: EURL 40/2014) im Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (juris: TabakerzG) sowie der Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (juris: TabakerzV) - Umsetzung zwingenden Unionsrechts grds nicht an Grundrechten des GG zu messen - EuGH-Vorlage mittlerweile obsolet (Hinweis insb auf EuGH, 04.05.2016, C-547/14 sowie EuGH, 30.01.2019, C-220/17) - Grundrechtverletzung durch verspätete Umsetzung nicht hinreichend substantiiert gerügt
- VGH Bayern, 12.06.2025 – 20 BV 24.120
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.05.2026 – 3 B 28.25 · Verkehrsverbot für WasserpfeifentabakZitiert von 2
- VG München, 10.10.2025 – M 26a S 25.3422
- VG Minden, 25.08.2022 – 7 K 6969/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 TabakerzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.07.2023 in Kraft
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 194)
BGBl. 2023 I Nr. 194
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.