Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz
TabakerzG§ 6 Warnhinweise und Verpackung
Stand: 22.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/6#abs-1 (1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind, die eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 für das jeweilige Erzeugnis vorschreibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/6#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 6 TabakerzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG München II, 05.07.2018 – 17 HK O 17753/17
- BVerfG, 18.05.2016 – 1 BvR 895/16Ablehnung eines eA-Antrags zur Aussetzung verschiedener Vorschriften des Tabakerzeugnisgesetzes (juris: TabakerzG) sowie der Tabakerzeugnisverordnung (juris: TabakerzV) - strenger Prüfungsmaßstab im eA-Verfahren bzgl der Aussetzung einer Norm, mit der zwingende Vorgaben des Unionsrecht umgesetzt werden - hier: besonders schwerer, irreparabler Nachteil nicht hinreichend dargelegtZitiert von 5
- BGH, 26.10.2023 – I ZR 176/19Wettbewerbsverstoß durch Vorenthalten wesentlicher Informationen: Reichweite des Vorenthaltungsverbots; Verdeckung gesundheitsbezogener Warnhinweise bei Vorrätighalten von Zigarettenpackungen in einem Warenausgabeautomat; Vorliegen von "Abbildungen von Packungen" - Zigarettenausgabeautomat IIIZitiert von 14
- BVerfG, 08.09.2020 – 1 BvR 895/16Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften zur Umsetzung der EU-Tabakprodukte-Richtlinie (EUTPD II; juris: EURL 40/2014) im Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (juris: TabakerzG) sowie der Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (juris: TabakerzV) - Umsetzung zwingenden Unionsrechts grds nicht an Grundrechten des GG zu messen - EuGH-Vorlage mittlerweile obsolet (Hinweis insb auf EuGH, 04.05.2016, C-547/14 sowie EuGH, 30.01.2019, C-220/17) - Grundrechtverletzung durch verspätete Umsetzung nicht hinreichend substantiiert gerügt
- BGH, 25.06.2020 – I ZR 176/19Vorabentscheidungsersuchen: Verdeckung der Warnhinweise auf Zigarettenverpackungen durch Darbietung der Zigaretten in Warenausgabeautomaten; Warenausgabeautomat als "sonstiger Gegenstand" zur Verdeckung i.S.d. Richtlinie; verkleinerte Abbildung der Originalverpackung auf Warenausgabeautomat; genügende Kenntnisnahme der Warnhinweise vor Abschluss des Kaufvertrags - ZigarettenausgabeautomatZitiert von 6
- KG, 29.11.2023 – 23 U 48/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.07.2023 in Kraft
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 194)
BGBl. 2023 I Nr. 194
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.