Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz

TabakerzG

§ 43 Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/43#abs-1 (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können bei Gefahr im Verzug oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/43#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann ferner ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 ändern, falls unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofortige Änderung dieser Rechtsverordnung erfordern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/43#abs-3 (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/43#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 42 § 44