Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz
TabakerzG§ 7 Rückverfolgbarkeit; Erkennungs- und Sicherheitsmerkmal
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/7#abs-1 (1) Tabakerzeugnisse dürfen nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Rückverfolgbarkeitssystem unterliegen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 entspricht. Unbeschadet des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist das Inverkehrbringen von Packungen von Tabakerzeugnissen nur zulässig, wenn sie mit einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal versehen sind, das den Anforderungen des Artikels 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 und des Artikels 16 der Richtlinie 2014/40/EU entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/7#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal und einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal zu regeln. Es kann dabei insbesondere
Änderungsverlauf
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 514)
BGBl. 2019 I S. 514
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.